Chronik der Stadt Reichenau

auch soll die Mutter nicht berechtigt sein, von diesen geschenkten 35 Gulden 42 kr. jemals etwas testieren zu können. Ferner wird bei diesem Kaufe, daß die Brüder Anton, Franz und Karl Hofmann, sowie alle ihre nachfolgenden Häuselbesitzer aus dem, auf dem Bauernwirtschaftsgrunde befindlichen Brunnen frei Wasser schöpfen haben und auch freien Zuweg auf den Bauerngrunde, jedoch aber ohne allen mut¬ willigen Kränkungen und verursachenden Schaden, mithin nur blos aus Notdurft des freien Fahr= als auch Fußweges sich bedienen können und mögen Wenn diese Bauerwirtschaft für die Zukunft zum Verkaufe gelangen ollte, so sind die itzigen Käufers=Kinder die nechsten; Bei Abgang deren aber sollen des Käufers=Geschwister das Vorrecht zum Ankauf haben Schuldigkeiten. An Kaiserlich Königlichen Militari= ordinario vermög obrigkeitlich ver faßten und approbierten subu partition was zu allen Zeiten außfallen dürfte; Gegenwärtig kömmt aber per 1 Jahr zu Concurieren: In die Obrigkeitlichen Renten. An standhaften Zinsungen bei Skt. Georgi et Skt. Gally Item an Robotgelde jährlich in vier groß datis* * 4 Natural Robot Schuldigkeiten. Jährlich Fuhren mit Sägeholzern, Faßholz, Bretter und Schindeln, oder was immer von den Obrigkeitlichen Wirtschafts=Amte zu verführen verordnet werden möchte, an aber zwei Gulden dann haften auf diesen Bauerngrunde zwanzig Schnittertäge, worauf aber die Besitzer den von die¬ em Grunde abgeteilten Grundstückeln zu verrichten haben, als: Georgizins Gallizins Robotgeld Der Anton Hofmann 1 Täge . .. 3 kr. 8 kr. 3 kr. Franz Hofmann „ 4½ „4% „ 10 „ „ Karl Hofmann 01/8 „ 2 „ 3 2 „* * * " Josef Hofmann 1152 „ 13 „32 4¼„ 6 fl. 39 kr. Tut 20 Täge . . 23½ kr. ** 42 et 4% kr. . 7 Gulden Sonach bleibendemBauerngrundbesitzer 17¼Täge jährlich zu verrich¬ ten oder jeden Tag kr. in Gelde zu reluieren. Auf die Gemeindeumlagen hat dieser Bauerngrund sowohl bei Friedens= als auch bei Kriegszeiten auf ein Joch anzulegen kommende Gemeindesteuer, wie solche von jeher zu zah¬ len eingerichtet und kr. beizutragen. Franz Simm Johann christof Hillebrand Josef Maschke Gemeindeältester Richter Geschworener Franz Maschke Josef Hofrichter Geschworener Gemeindeältester. über die nach Einführung der gesetzlichen Stellungspflicht geübteBe¬ freiung der einzigen oder erstgeborenen Bauernsöhne gibt ein Dokument über die Befreiung vom Militärdienste folgende Aufklärung. Es lautet: Zeugnis. Die Gefertigten, welche zur bevorstehenden Stellung berufene Söhne haben, die auf eine Befreiung nicht Anspruch machen, bestätigen, daß nach 166

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