Chronik der Stadt Reichenau

kr. fl. kr. fl. 71 24½ Gänze herraus zuzahlen mit ... 15 339 Summa der herrauszuzahlende Beträge Wiederholung Der Josef Hoffmann hat annoch an Erbteil zubekom¬ 47 36 men 36 50 97 an Schuldforderung samt 14 fl. vor Bauholz dann vom Bruder Franz übernommene und der Mut¬ 4 ter zubefolgen* * * * * * * * * 51 58 Der Anton Hoffmann hat an Erbteil anno* * * ** 58 84 27 dann an Schuldforderung * * * * * * 6 * Steuer Item wegen Bedeckung der * * * * * der Franz Hoffmann hat an Erbteil zunehmen * 13 16 An Schuldforderung vor Haber anno * * * * * 12 Item wegen Hochzeitlicher Ausstattung ** * * * * 30 6 Item wegen der Steuer * * * * * * 30½ 53 Der Karl Hoffmann nimmt an Erbteil annoch. 71 24½ Der Ignaz Hoffmann sein ganzes Erbteil.... * * 15 339 Facit Welch heraus gefallener Auszahlungsposten per 339. fl. 15 kr. der Käu¬ er Josef Hofmann vermög des nach Befehl eines Löblichen Obrigkeitlichen Wirtschaftsamtes beim Reichenauer Dorfgerichte am 24. Juni 1791 abgehal¬ tenen Vorstand erhobenen Außerung vom Tage der bestehenden Grundver¬ chreibung an binnen 4 Wochen Einem jeden Erben vollständig zu berich¬ tigen schuldig und verbunden ist. Wegen Ausgedinge der verwittibten Anna Justina Hofmannin über¬ nimmt der Käufer Josef Hofmann zufolge der am 19. Jänner 1791 gepflo¬ genen gutwiligen Vergleiches folglich gemäß des nach Befehl eines Löblichen Grundobrigkeiten Wirtschafts=Amtes beim Reichenauer Dorfgerichte am 24. Juni 1791 abgehaltenen Vorstandes und abgehaltenen Vertrages die Ver¬ bindlichkeit der Mutter bis zu ihrem Tode folgendes Ausgedinge zu halten: Freien ohnentgeldlichen Hausraum. Dann jährlich 4 Strich Korn und 3 Strich Haber zu befolgen; Item ½ böhmische Masse Leinsamen in gedüng¬ tem Boden bei des Wirtes dem seinigen zu Säen; Wie auch 2 Gedunke Eräpfel, und 2 detto Beete zu Kraut zu geben. Folglich eine Kuh und eine Ziege in freien sowohl dörren als grünen Futter, dann Hutweide zu halten. Nebst den verbündet sich der Käufer Josef Hofmann, seiner Mutter Anna Justina Hofmannin sein ausfallendes Väterliches Erbteil die Halbscheit hie¬ von, als ein Geschenk dergestalt zu verehren, ihr von diesem Betrage per dreißig fünf Gulden und zweiundvierzig kr. nach Umständen ihrer Bedürf¬ nisse jährlich drei Guldn bar zu verabfolgen. Sollte aber die Mutter nicht olange Leben, bis sie diese fünfunddreißig Gulden zweiundvierzig kr. jähr¬ lich mit 3 Gulden ausgenommen hätte, so behaltet der Käufer Josef Hof¬ mann den annoch übrig bleibenden Betrag als sein Eigentum feierlichst vor, 165

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