Chronik der Stadt Reichenau

Gebrauch gemachet werde, da nehmlichen sothame Lehr=Jungen von denen Lehr=Meisteren zu vielerlei, das Handwerk nicht angehende Arbeiten, als zum Dunger= und Holz=Führen, Schneiden auf dem Acker, zur Roboth, Kin¬ der=Wartung und anderen derlei Verrichtungen angehalten durch solche Arbeitsverrichtungen aber die Lehr=Zeit zugebracht werde, folglichen also ein Lehr=Junge in Erlernung des Handwerkes durch die Lehrjahre wenig profi¬ tiere, dieses aber da die Lehr=Jungen nicht zudem was sie erlehrnen sollen, gebührend angehalten werden, großen Theils die Ursach sein, daß hier Lan¬ des sowenig gute Manufakturisten, hingegen soviele Störer und Pfuschere welche ihr Handwerk nicht recht verstehen, erzielet werden. Um nun derlei Misbräuche vollends zuheben, haben Wir Nachfolgendes allergnädigst zu resolvieren befunden; das nehmlichen Primo: Alle dergleichen Abusus pro Präfenti scharf verboten, und allso¬ gleich ernstlich abgestellet sein; pro tuturo hingegen. Sekundo: Zum mehrer Inpression jeder Meister bei der Aufdingung eines Lehrjungens von denen Zunft=Altisten und Gewerbs=Vorstehern dessen nachdrücklich erinnert, Terzio: Bei Ausgang der Lehr=Zeit von denen selben über jenes, so er gelernt, geprüft, Quarto: Der Lehrling nicht Gesellen=mäßig befunden wurde, die Ursach unter suchet, und von dem Lehr=Meister nach Befund des Lehr=Geld restitu¬ ieret, sofort Quinto: Der Lehrling einem andrem Meister bis zu besserer Qualisi¬ zierung übergeben und denselben Prorata temporis von dem zurück erhal¬ tenen Lehr=Gelde ein Quantum proportionatum abgereichet werden sollen. Wobei von dem Meister Sechsto: Die vorschützende Ungelehrsamkeit des Lehrlings als eine gültige Entschuldigung keineswegs anzunehmen sein wird, anerwogen der Artikel I, deren general=Zunft=Artikuln klar besaget, daß: wer in die Lehr angenom men werden will, bei dem Meister, wo er zu lehrnen gedenkt, 6 Wochen vor der ordentlichen Ausdingung in der Prob zustehen, der Meister seine Fähig¬ keit zu erforschen, mithin nach tüchtig und anständigen Befund dessen Auf¬ nahme bei der Lade anzusuchen habe. Sollte daher Septimo: Ein Lehr=Jung unter währender Lehr=Zeit diesen Vorkehrun gen zu wieder, und mit denen ob angeführten Ungebührlichkeiten oder in andere Weg dergestalten beschweret werden, daß selbiger bei seinem Lehr¬ Meister nicht supsistieren könnte, so hat er nach Inhalt des 5. Artikuls vor¬ besagter General=Zunft=Artikuln diesfalls bei denen Zunft=Altesten und Gewerb=Vorstehern die Vorstellung zumachen, und diese sollen nach Befund den Jungen zu Vollstreckung seiner Lehrzeit einem anderem Meister über¬ geben, das Lehrgeld aber im Fall es der vorige Lehr=Meister schon vollständig erhalten hätte, jeglichen prorata temporis und des bei dem Lehr=Jungen angewendeten Fleißes zuwenden. Wo im übrigen Oktavo: Bei ungebührlicher Verhaltung deren Lehr=Jungen der vierte Art. mehr bemeldeter General=Zunft=Artikuln gleichmäßige Maaß und Ordnung vorschreibet. Wonach sich also nicht nur die Profession= und Hand¬ werk=Lehr=Meistere sondern auch die aufgedingten Lehr=Jungen, wie auch die gesamte Zunften, derentselbe ältesten und Gewerb=Vorstehern zurichten, und 158

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