Chronik der Stadt Reichenau

diese Unsere allerhöchste Ausmessung auf das Genaueste zu beobachten haben werden. Dann hieran geschiehet Unser gnädigst= und ernster Wille und Meinung. Gegeben in Unserer Königlichen Stadt Brünn den sechsten Monaths=Tag Oktobris im Ein Tausend Sieben Hundert Ein= und Fünfzigsten Jahre. Heinrich Kajetan Freiherr von Blümegen. Siegel: Ad Mandatum Sakrae Cesarre Regiuque, ex consilio Repraesentationis. Das Original obiger Abschrift befindet sich im Besitze der Frau Schöffel Nr. 51. — Der Besitzer der Bauernwirtschaft Nr. 87, Josef Hoffmann (Tischer Naz), stellte dem Verfasser einige alte Urkunden über Käufe, Verkäufe, Testamente, Eheverträge u. dgl. zur Verfügung und soll der Nachwelt einiges aus diesen Schriften übermittelt werden. Erwähnenswert aus diesen Schriften ist eine Grundverschreibung des Bauers Josef Hoffmann an seine vier Söhne vom Jahre 1791, aus welcher hervorgeht, wie nach Aufhebung des Verbotes der Zerteilung großer Bauerngüter die ehemals reichen Grundbesitze zergliedert wurden. Die Verschreibung lautet wörtlich: Jungbunzlauer Kreis Herrschaft Svijan Dorf Reichenau. Siegel. NUMMR. Cons. 85. Grundverschreibung des Josef Hoffmann. Anno 1791. den 20ten Monatstag Juni übernimmt käuflich Josef Hoff¬ mann für sich und seine Erbnehmer in Gemäßheit der am 19. Jänner 1790 in Wege der Rechten zwischen deren Johann, Christov Hoffmannischen Er¬ den, und zwar den Brüdern Anton und Franz Hoffmann proprio et manda¬ tarionomine, ihren übrigen Brüdern Ignaz und Karl Hoffmann getroffen und errichteten Vergleiche, wie gleich auch die Brüder Anton und Franz Hoffmann ihre bereits abgeteilt benützende Grundstücke beibehalten sollen. Die nachgebliebene väterliche Bauerngrundwirtschaft in dem Dorfe Reichenau in denen bestehenden Grenzen mit allenGerechtigkeiten, dann anklebende Kaiserliche Königliche und ObrigkeitlichenGuberneyen und Robothschuldig¬ keiten um jenen Schätzungswerth, der sich bei der veranlaßten Gerichtlichen Abschätzung ergeben hat, nähmlich vor sämtliche darzu gehörige Grundstücke, Gebäuden und Gerätschaften, um Ein Tausend Sechzig zwei Gulden, Dreißig fünf und einen halben Kreuzer. ADEST 1062 fl. 35½ krz. Gleichwie nun aber eine Erbschaft nicht anders, als nach Abschlag aller Schulden besteht, und die Steuern bei jeder Abschätzung zum Kapital geschla¬ gen, und solches Kapital von dem Hauptabschätzungquantum, sowie alle onera abzuschlagen kommt, so wird dasselbe folgender maßen ausgewiesen, und zwar: 159

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