OÖ. Heimatblätter 1947, 1. Jahrgang, Heft 2

Heimatpflege schläge an, z. B. für Volkskundliches (hier auch Trachten, Essen, Wohnen u. a. m.), Bauernstand, Gewerbe, Industrie, Handel und Verkehr, Verwaltung, Wohlfahrts- und Gesundheitspflege, Rechtspflege, geistiges Leben (z. B. Schulgeschichtliches, Wissenschaft, Religionsfragen, geistige Strömungen), Kunst; auch diese Gebiete können wieder unterteilt werden. Auch Bilder sollen gesammelt und eingeordnet werden, sie dienen uns selber als Stütze und Veranschaulichung und können für Lichtbildvorträge gute Dienste leisten. Jene Lehrer, die die Heimatforschung im Wesen als Unterrichtshilfe werten, könnten ihren Zettelkasten nach methodischen Einheiten an¬ legen, etwa den Zeitraumeinheiten der geschichtlichen Vorschulung gemäß, wie sie in den „Ober¬ österreichischen Schulblättern“, 1946, Folge 1/2, angeführt sind. 3. Die eigene Forschung an Hand von Urkunden. Besonders hier heißt es: planvoll arbeiten, nicht vielleicht um jeden Preis nach „Rosinen“ haschen wollen, nach gruseligen Gerichtsverhandlungen, heiteren Verlassenschaftsprotokollen, wunderlichen Zunftartikeln u. dgl. Denn auch solche froh begrüßte Funde erhalten Farbe, Leben, richtige Untermalung erst, wenn in Kleinarbeit der ganze Rahmen dafür geschaffen ist. Denken wir an unsere herrlichen geschichtlichen Erzähler; wieviel Kleinstudium liegt da oft in einem Absatz, ja hinter einem Satz oder einer Wortfügung! Ein Weg, der schnurgerade ins Gebiet der Allgemeinforschung führt, ist die Anlage der Häusergeschichte des Heimatortes. Die Überlieferung kann oft ein schwankender Steg sein — die Häusergeschichte ist die feste Brücke ans andere Ufer und weiter zurück ein sicherer Weg hinein in den Dämmerraum der Vergangenheit. Es bleibt auch nicht bei bloßer Häusergeschichte, die Geschichte des Ortsbildes wird daraus, die Bühne wird ge¬ zimmert, auf der sich das Leben der Vorfahren abspielte. Häusergeschichte an sich ist sehr anziehend und bedeutsam, sie wird uns aber nicht Selbstzweck bleiben, sondern Hilfsmittel — wie etwa die Münzen- oder Wappenkunde Hilfswissenschaften der Geschichtswissenschaft sind — und Ausgangspunkt für viele Gebiete der Heimatforschung. Auch daß wir durch die Häuserforschung in das Lesen der alten Schriften (Paläographie) mit Leichtigkeit eingeführt werden, fällt ins Gewicht. Wie kann man bei der Verfassung einer Häusergeschichte vor¬ gehen? 1. Bei der Gemeinde liegt die Häuserliste auf. Wir tragen ein: Hausnummer, Hausname (wo vorhanden), Besitzer, Beruf. 2. Auf dem Grundbuchamt heben wir aus: a) Die Quelle (welcher Grundbuchs¬ band, welche Einlagezahl), b) den alten Hausnamen, c) die Reihe der Besitzer, soweit vor¬ handen: Name, Beruf, Übernahmsjahr, Hauswert. Dies alles ist dem B-Blatt (Grundbesitz¬ blatt) des heutigen Grundbuches zu entnehmen. Das A-Blatt (Gutsbestandsblatt) gibt die Größe und Art des Besitzes an. Besonders wertvoll ist auf diesem Blatt für uns d) die Vermerkung, wo das Haus in dem Alten Grundbuch, dem Vorläufer des heutigen, zu finden ist. Dort steht z. B. Kreuzen II., f. 157, d. h. im Alten Grundbuch der einstigen Herr¬ schaft Kreuzen, 2. Band, Blatt 157, geht es weiter zurück. Oder Waldhausen E. B. II, f. 12 (Ergänzungsband II, Blatt 12; dieses Haus ist später gebaut worden.) Mit dieser unschein¬ baren Vermerkung der Herrschaftszugehörigkeit, die wir eintragen, haben wir einen unsagbar wichtigen Kompaß in die Hand bekommen. Denn normalerweise blieb das Haus durch Jahr¬ hunderte unter derselben Obrigkeit, bis 1848; in den Büchern dieser Herrschaft werden wir immer von diesem Haus und seinen Bewohnern hören. In den meisten Grundbuchämtern finden wir auch das Liegenschaftsverzeichnis, in dem in ganz übersichtlicher Form die alte Quelle ver¬ zeichnet ist. Wir entdecken, daß die Häuser auch ganz kleiner Orke ganz verschiedene Herren haben konnten. 3. Waren die bisherigen Arbeiten eine ziemlich trockene Angelegenheit, so erschließt sich uns in der nächsten Quelle bereits eine reiche Welt: im Alten Grundbuch, auch Franzis¬ zeischer Kataster genannt, weil unter Kaiser Franz (1793 — 1835) angelegt. Es ist im nächsten Grundbuch- oder Steueramt oder am früheren Sitze eines Steueramtes oder im Landesarchiv 179

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