Anklageschrift gegen Alfred Engleder 1958

10 unter dem Schwesternnamen "Bernhardine" tätig. Sie begab sich um die angeführte Zeit vom Kran- kenhaus, in dem sie auch wohnte, langsamen Schrittes zu einem stadtauswärts auf der Sierninger- straße vereinbarten Zusammentreffen. Der Beschuldigte, der in seinem Geständnis ausführlich den Hergang des Verbrechens schildert, folgte ihr, zunächst sein Fahrrad schiebend und fuhr, als F. zur Tankstelle Boxleitner gelangt war, nunmehr dieser vor, um sich zunächst sein, ins Auge gefasstes Opfer im Scheine der Lampen näher zu besehen. Der Beschuldigte, der sich zu diesem Zwecke auf der linken Straßenseite aufstellte, ließ hierauf F. zunächst weiter gehen, entnahm seiner Aktentasche den Mau- rerhammer (Fäustel), steckte ihn griffbereit ein und fuhr, als sich Margarete F. dem Ende der Gründ- bergsiedlung näherte, dieser neuerlich vor. In der letzten Seitengasse der Siedlung wartete er ca. 10 Minuten abseits der Hauptstraße auf die langsam herankommende F. Als Margarete F. — es war etwa gegen 20 Uhr 15 — die Siedlung hinter sich gelassen und sich ca. 200 m außerhalb der Ortstafel Steyr, Richtung Sierning (ca. 900 m vom Krankenhaus) im unverbauten Gelände befand, fuhr der Beschuldigte aus seinem Versteck, den Hammer bereits in der Hand haltend, der Margarete F. nach, hielt sie bei dem Telegrafenmast an und versetzte ihr im Verbeifahren mit dem Maurerhammer einen wuchtigen Schlag auf den Hinterkopf. Während F. lautlos zu Boden sank, warf der Beschuldigte sein Fahrrad rasch in den rechten Straßengraben. F. hatte sich inzwischen etwas aufgerichtet und bat den herbeistürzenden Beschuldigten um Hilfe. Der Beschuldigte ergriff sie unter den Armen, schleppte sie auf die linke Straßenseite, zog sie zwischen den dort befindlichen Schotterhaufen und dem Gebüsch durch und legte die Benommene auf die, hin- ter dem Gebüsch sich hinziehende Wiese. Margarete F., die aus ihrer Benommenheit wieder etwas zu sich gekommen war, versuchte zu schreien, doch hielt ihr der Beschuldigte den Mund zu und schlug, als auf der Straße gerade ein Personenkraftwagen vorbeifuhr, mit dem Hammer neuerlich auf den Kopf der M. F. ein. Hierauf eilte der Beschuldigte auf die Straße, holte das Fahrrad und verbarg es hinter dem Gebüsch. Die Wiese auf der F. zu liegen kam, streckt sich auf ca. 8 m gegen den Steyrfluss bis zu einem etwa 3 m steil abfallenden Felsen. Unterhalb des Felsens befindet sich ein mit Sträuchern be- wachsenes Plateau und fällt von dort der Felsen weiter in einem ca. 18 m langen Hang zum Fluss ab. Quer über den Hang führt von der Straße ein Fußsteig gleichfalls zum Flussufer. Nach dem der Beschuldigte sein Fahrrad versorgt hatte, zog er sein Opfer, welches er unter den Armen erfasst hatte, hinter sich her über die Wiese, wobei er einmal ausglitt, jedoch sich sofort wieder erhob. Den Felsabsturz im Krebsgang nicht bemerkend, stürzte er mit der F. ca. 3 m ab, wobei jedoch Margarete F. mit ihrem Kopf nicht auf den Felsen aufschlug, sondern auf dem Unterkörper des Be- schuldigten zu liegen kam. Der Beschuldigte zog hierauf Marg. F. bis zu dem erwähnten Stück. Als M. F. nun zu schreien be- gann, griff der Besch. in seine Tasche zog den dort verwahrten Strumpfoberteil heraus und steckte diesen als Knebel seinem Opfer in den Mund. Was den Strumpfteil betrifft, so gibt der Beschuldigte an, er habe einige Zeit vorher, ein, seiner Frau gehörendes Strumpfpaar zerschnitten, um die Teile als Sieb für Farben zu verwenden und sei damals zufällig ein Teil in seinem Rock verwahrt gewesen. Der Beschuldigte behauptet, dass er als er auf dem Steig angelangt war, zur Schwester Bernhardine gesagt habe, er werde ihr nachher auf die Straße helfen, worauf diese jedoch erwidert haben soll, sie müsse wohl hier sterben. Der Beschuldigte führt weiters an, dass er der F., da diese zu stöhnen und jammern begann, noch einen Hieb auf den Kopf versetzte, den Knebel noch mehr in den Mund geschoben und Versuche der F. sich des Knebels zu entledigen vereitelt habe. In kalter Überlegung eilte der Beschuldigte über den Steig nochmals auf die Straße, um nachzusehen, ob nicht etwaige Spuren ihn verraten könnten, fand auch am Straßenrand, den der F. entglittenen Schirm und lief mit diesem wieder zu seinem Opfer zurück. Erbarmungslos schlug nun der Beschuldigte der Marg. F. die bei jeder Bewegung schmerzerfüllt laut jammerte, neuerlich auf den Kopf, zog ihr die Hose aus, öffnete den Strumpfhalter streifte die Strümpfe bis zu den Knöcheln und riss ihr schließlich mit brutaler Gewalt die Kleider und Wäsche von oben bis unten durch. Nach unzüchtigen Betastungen versuchte der Beschuldigte mit seinem entblöß- tem Glied in ihre Scheide einzudringen, behauptet jedoch nicht in genügende Erregung geraten zu sein. Dem gegenüber wird zu erweisen sein, dass ein Geschlechtsverkehr vom Beschuldigten an seinem Op- fer vollzogen wurde, da in der Scheide feststellbar gewesene Samenfäden offenbar vom Beschuldigten herrühren.

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