Anklageschrift gegen Alfred Engleder 1958

11 Nachdem der Beschuldigte sein unmenschliches Verbrechen in ca. ½ Stunde beendet hatte, will er versucht haben, Marg. F. ein Stück straßenaufwärts zu ziehen, welches Vorhaben jedoch, angeblich zufolge seiner Erregung, wieder aufgab. Der Beschuldigte schlug, während nach seiner Beobachtung, die am Gehsteig ausgestreckte F. versuchte, sich des Knebels zu entledigen, den Mantel über deren entblößten Körper und verschwand im Dunkel der Nacht. Marg. F. hat zwar noch vermocht sich den Knebel herauszuziehen, dürfte sich auch noch aufgerichtet haben und dann noch ca. 5 m gegen das Ufer des Steyrflusses gekrochen oder gestürzt sein, wobei die Kleidungs- und Wäschestücke über ihrem Kopf zusammenschlugen. Was in diesen letzten Minuten und es können sogar Stunden gewesen sein in Schwester Berh. F. noch vorgegangen sein mag, kann man nur mit Erschütterung ahnen. In der Nähe des Flussufers hauchte sie schließlich ihr junges Leben aus. Der Beschuldigte fuhr vom Tatort zu seiner Werkstätte, reinigte Hände, Hammer und seine Jacke vom Blut und begab sich gegen 21 Uhr 30 nach Hause. Am folgenden Tage, nach seiner ersten Angabe sei es bei seiner Fahrt in die Arbeit um 5 Uhr früh, nach einer zweiten Darstellung, sei es bei der Fahrt aus der Arbeit am Abend gewesen, stieg der Beschuldigte am Tatort vom Rade, ging den Steig ein Stück herab und will die Leiche nicht gefunden haben. An der von der Polizei erst nach 2 Tagen aufgefundenen Leiche der Marg. F. waren schwerste Schä- delverletzungen feststellbar. Laut Obduktionsbefund waren am Kopf insgesamt 8 Wunden feststellbar, und zwar: 1.) an der rechten Stirnseite eine 12 mm breite, klaffende Hautdurchtrennung in einer Länge von 53 mm, der rechte Wundrand bis zu einer Tiefe von 18 mm. 2.) rechts zwischen der Stirn Haargrenze eine 51 mm lange Wunde 3.) parallel hiezu eine 50 mm lange Wunde 4.) über dem linken Scheitelbeinhöcker eine dreistrahlig geformte, bis zu 17 mm lange Wunde 5.) am oberen Anteil des Hinterkopfes eine Wunde in Handtellergröße im Ausmaß von 8:6 cm, mit zahlreichen Einrissen in deren Tiefe Knochensplitter erkennbar waren. 6.) links am Hinterhaupt eine 38 cm lange Wunde 7.) rechts am Hinterhaupt eine 52 mm lange Wunde 8.) ferner wies der rechte Daumen eine leichte Verletzung mit einer Tiefe von 10 mm auf. In der linken und rechten Kniegegend zeigten sich Kratzspuren. Im knöchernen Schädeldach waren ausgedehnte Zertrümmerungen mit Zerquetschungen der Hirn- substanz feststellbar: So zeigte sich: I.) auf der rechten Seite der rückwärtigen Schädelgrube eine Knochenbruchlinie mit welligem Ver- lauf II.) auf der linken Seite knapp hinter dem Felsenbein in der rückwärtigen Schädelgrube eine weitere Knochenbruchlinie III.) im Bereich der vorderen Schädelgrube eine weitgehende Zertrümmerung der beiden Augen- höhlendächer mit mehrfach sich überscheidenden Knochenbruchlinien An der Vorderfläche des linken Oberschenkels, sowie im Gesicht-, Hals- und Brustbereich fanden sich blutige Beschmutzungen und waren die Haare weitgehend mit Blut verklebt. Schon aus der Zahl der Wunden ergibt sich, dass der Beschuldigte mindestens 8 Hiebe auf den Schä- del von mehreren Seiten ausgeführt. Die ersten Hiebe trafen das Opfer rechts eben am Hinterhaupt. Diese Angriffe, die zu einer ausgedehnten Zertrümmerung des knöchernen Schädeldaches führten, haben, zumal Knochenbruchstücke ins Schädelinnere drangen und hiedurch eine Hirnrindenquet- schung sowie Blutungen in den Schädelraum erfolgten, den Tod der Marg. F. verursacht. Der Scheidenvorhof wies eine kleine Verklebung auf und wurde, wie schon erwähnt, im Schleim des Gebärmutterkanales und des Scheidengewölbes Samenfäden gefunden, die offenbar vom Beschuldig- ten herrührten. Das Geständnis des Angeklagten erscheint durch die, am Tatort gemachten Feststellungen, sowie die vom gerichtsmedizinischen Institut und vom Universitätsinstitut für Kriminologie erstatteten Gut- achten bestätigt. Bei dem am 12.11.55 am Tatort vorgenommenen Augenschein, fand sich ca. 2 m neben dem Fahr- bahnrande, hinter dem Gebüsch eine Blutlache im Durchmesser von 15 cm und war die Grasnarbe im Ausmaß von 1:2 m niedergetreten. Von hier aus war eine Schleifspur bis zu dem ca. 8 m entfernten

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