Die Haus- und Hofnamen der Gemeinden Fischlham, Schleißheim, Steinhaus, Thalheim und Weißkirchen

44 Garten, -garten: „eingezäunte Nutzfläche“; mhd. garte swm. „Garten“ (Lexer I, 938). Graben, -graben: mhd. grabe swm. „Bodenvertiefung“ (Lexer I, 1064). Als Geländeform ist der Graben enger und kürzer als das Tal. Greith, Gereuth, Kreith, Kreuth: eine Kollektivbildung zu „Reut“, die Rodung. mhd. geriute stn. „ein Stück Land, das durch Reuten urbar gemacht wurde“ (Lexer I, 884). Grub, -grub: mhd. gruobe stswf. „Bodensenke, Höhlung, Grube“ (Lexer I, 1104). Als Flurname bezeichnet „Grub” eine nicht sehr ausgedehnte Vertiefung im Gelände. Allgemein wird die Bezeichnung auf den Hof übertragen. Gut, -gut: mhd. guot stn. „Landgut, Landbesitz” (Lexer I, 1122). Hag -hag: mhd. hac, hagen stm. „ein mit Dornen eingefriedeter umhegter Ort“ (Lexer I, 1142). -ham: siehe unter „heim“, Hart, -hart: mhd. hart stm. „Wald“ (Lexer I, 1189). „Hart“ steht wie „Holz“ allgemein für Wald. „Hart“ ist auch der Eigenname verschiedener, ehemaliger oder jetzt noch mit großen Waldungen bedeckter Gegenden (Schmeller I,116). Haus, -haus; zu mhd. hus stm. „Haus, Wohnung“ (Lexer I, 1399). Heide, -heide: mhd. heide stf, „ebenes, unbebautes oder wild bewachsenes Land“ (Lexer I, 1207). -heim: Namen auf -heim und -ham gehören der ahd. Sprachperiode an, sie grenzen mit den -ing Ableitungen das älteste bairische Siedlungsgebiet ab, sie folgen wie diese dem guten Boden und bezeichnen in ihrer ältesten Form Einzelgehöfte privilegierter Bauern (Musil, S.45 f.). Hof, -hof, -hofen, -höfen: „Hof“ ist im amtlichen Gebrauch die Bezeichnung für jeden bäuerlichen und herrschaftlichen Einzelbesitz. In der Mundart wird mit „Hof“ nur das Herrengut im Gegensatz zum bäuerlichen Besitztum be- zeichnet. 44

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