Amtsblatt 1905/20 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

Siart Kuirs der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr für den gleichnamigen politischen und Schulbezirk. 1905, Nr. 20. Steyr, am 18. Mai. Das Amtsblatt erscheint jeden Donnerstag und kann durch die k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr bezogen werden, wo auch Pränumerationspreis jährlich 5 K, halbjährig 2 K 50 h, für portopflichtige geeignete Inserate angenommen werden. Adressaten mit directer Postversendung jährlich 5 K, halbjährig 2 K 50 h. — Einzelne Nummern kosten 10 h. Soweit der Vorrath reicht, können auch ältere Jahrgänge und einzelne Nummern bezogen werden. noch immer nicht an die mit k. Verordnung vom 21. Sep¬ Steyr, 15. Mai 1905. Z. 865/B.=Sch.=R. tember 1899, R=G.=Bl. Nr. 176, eingeführte obligatorische An den Zweiglehrerverein Kremsmünster. Rechnung in der Kronenwährung gewöhnt hat, sondern noch immer an der Rechnung in der österreichischen Währung Der k. k. Bezirksschulrat erteilt jenen Mitgliedern des festhält. Zweiglehrervereines Kremsmünster, welche der am 3. Juni Vielfach sind Klagen laut geworden über die Unzu¬ l. J. in Sipbachzell stattfindenden Vereinsversammlung bei¬ kömmlichkeiten, die sich aus dem Festhalten an der Rechnung wohnen wollen, den hiezu erforderlichen Urlaub. in österreichischer Währung aus dem wechselnden Gebrauche der einen und der anderen Währung bei Preisbezeichnungen ohne Währungsangabe sowie aus den hierauf zurückzu¬ Z. 10.521. Steyr, 11. Mai 1905. führenden Irrtümern und Mißbräuchen für den geschäftlichen Verkehr im allgemeinen, insbesondere aber mit Fremden An alle Gemeinde=Vorstehungen und die ergeben. Ein Grund dafür, warum sich die Rechnung in de Genossenschafts=Vorstehungen rc. Kronenwährung in der Bevölkerung bisher noch immer nicht Ausgabe des III. Supplementheftes zu dem Werke: eingelebt hat, ist auch darin gelegen, daß seitens der Gewerbe¬ „Das Maß= und Gewichtswesen und der Eichdienst treibenden im geschäftlichen Verkehre an der Rechnung in in Oesterreich". österreichischer Währung festgehalten und dem kaufenden Publikum der Preis der Ware lediglich in dieser Währung Zufolge Erlasses des k. k. Handelsministeriums vom bekanntgegeben wird. Um in dieser Richtung eine Abhilfe 13. April 1905, Z. 16.670, werden die Gemeinde=Vorstehungen zu schaffen, finde ich mich veranlaßt, gemäß § 52, G.=O., und Genossenschafts=Vorstehungen darauf aufmerksam gemacht alle Verkäufer, welche sich auf Märkten, öffentlichen Straßen daß im Verlage der Manzschen k. u. k. Hof=, Verlags= und offenen Magazinen, Verkaufsläden oder an sonstigen Orten Universitäts=Buchhandlung in Wien das III. Supplement¬ mit dem gewerbsmäßigen Verkaufe von Gegenständen, welche heft zu dem Werke: „Das Maß= und Gewichtswesen un zur Befriedigung des täglichen Lebensunterhaltes dienen, der Eichdienst in Oesterreich“ von Dr. Georg Ritter von also insbesondere von Fleisch, Milch, Brot, Mehl, Holz, Thaa, herausgegeben vom Sektionsrate Ritter von Dobiecki, Kohlen, Obst usw. befassen, aufzufordern, die Preise dieser Gegen¬ erschienen ist; der Preis eines broschierten Exemplares beträgt stände nach den vorgeschriebenen Maß= und Gewichtseinheiten 6 K 80 h, eines gebundenen 7 K 80 h. und zwar ausschließlich in der geltenden Kronen¬ Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen und Genossen¬ währung, auf eine für jedermann leicht sichtbare Weise, schafts=Vorstehungen zufolge Erlasses der k. k. o.=ö. Statt¬ wo immer möglich durch an den Außenwänden, Türen oder halterei mit der Einladung in die Kenntnis gesetzt, die inter¬ Fenstern der Geschäftsräumlichkeiten angebrachte vollständige essierten Kreise auf das Erscheinen dieses Heftes aufmerksam zu machen. Preistarife, welche die Bezeichnung der Ware, die Gewichts¬ einheit und den für dieselbe geforderten Preis enthalten müssen, ersichtlich zu machen. Z. 8785. Steyr, 13. Mai 1905. Insbesondere wird hiemit auf Grund des § 52 der Gewerbeordnung angeordnet, daß die Gast= und Schank¬ An alle Genossenschafts=Vorstehungen. gewerbetreibenden, einschließlich der Pächter und Stellvertreter Betreffend die obligatorische Rechnung in der Kronen in den für die Gäste bestimmten Räumlichkeiten die Preise währung. der Speisen und Getränke mit Rücksicht auf Qualität und Quantität sowie die Preise der Spiele, und zwar aus Kaut Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom schließlich in der geltenden Kronenwährung, durch An¬ 29, März 1905, Z. 33.685 ex 1904, wurde die Wahr¬ schlag von Preistarifen an augenfälliger Stelle oder durch nehmung gemacht, daß der Großteil der Bevölkerung sich

100 Aufleg ung auf den Tischen entsprechend ersichtlich zu machen haben.Außerdem wird hiemit angeordnet, daß die zur Fremden¬ beherbergung berechtigten Gewerbetreibenden in jedem zur Unterbringung von Fremden bestimmten Zimmer den Miet¬ zins desselben und alle etwaigen Nebengebühren für Be¬ heizung, Beleuchtung, Bedienung u. dgl. ebenfalls in Kronenwährung an deutlich sichtbarer Stelle durch An¬ schlag ersichtlich machen. Die Genossenschafts=Vorstehungen werden unter Bezug¬ nahme auf den h. ä. Erlaß vom 15. Mai 1903, Z. 6242, Amtsblatt Nr. 21, angewiesen, diese Verfügung sofort zur Kenntnis der Genossenschaftsmitglieder zu bringen und ins¬ besondere auch bei der nächsten Genossenschaftsversammlung zu verlesen Die Genossenschaftsmitglieder sind aufmerksam zu machen, daß eine Nichtbefolgung dieser Anordnung die strengste Bestrafung nach § 131, G.=O., zur Folge haben würde, und daß die k. k. Gendarmerie=Posten zur Ueberwachung der Befolgung dieser Anordnung beauftragt wurden. Der Nachweis der Verständigung der Genossenschafts¬ mitglieder ist bis längstens 1. Juli 1905 anher vorzulegen. Steyr, 13. Mai 1905. ad Z. 8785. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Trotzdem bereits mehr als ein Jahrzehnt verstrichen ist, seit die derzeit geltende Kronenwährung gesetzlich ein¬ geführt wurde, hat sich erst ein geringer Teil der Bevölkerung damit derart vertraut gemacht, um seine Geldberechnungen in derselben anzustellen. Um nun der gesetzlichen Geldwährung endlich in allen Kreisen der Bevölkerung Eingang zu verschaffen, habe ich mich veranlaßt gefunden, an alle Genossenschaften den vor¬ stehend abgedruckten Erlaß zu richten. Da aber eine Gewähr für den Erfolg der eingeleiteten Aktion nur dann gegeben erscheint, wenn die Behörde au die werktätige Unterstützung aller in Betracht kommenden Faktoren rechnen kann, so gewärtige ich, daß auch seitens der Gemeinde=Vorstehungen in geeigneter Weise, etwa durch Erlassung einer Kundmachung oder in sonst ortsüblicher Weise, auf die Bevölkerung, insbesondere die Gewerbe¬ treibenden, in entsprechender Weise Einfluß genommen wird. Steyr, 14. Mai 1905. Z. 840 /Sch. An alle Ortsschulräte und Schulleitungen. Der Kunstverlag B. Koči in Prag hat von dem im Allerhöchsten Privatbesitze Sr. Majestät des Kaisers befind¬ lichen Gemälde von Brožik „Tu felix Austria nube“ eine Verkleinerung von 70: 43 cm zum Preise von 3 K heraus¬ gegeben, sich jedoch erbötig gemacht, dasselbe zum Preise von 50 h per Stück abzugeben, wenn dasselbe für alle Schulen des Bezirkes erworben wird. Da das Gemälde, wie auch die Reproduktion desselben nicht nur wegen seines hohen künstlerischen Wertes bemerkens¬ wert ist, sondern sich ganz besonders durch seine ungemein patriotische Tendenz auszeichnet, die Treue, Liebe und Er¬ gebenheit zu unserer angestammten Herrscherdynastie Habs¬ burg zu stärken und zu mehren und im Geschichtsunterrichte bei der Behandlung des Anfalles der böhmischen und ungarischen Länder an Oesterreich erfolgreiche Dienste zu leisten vermag, so werden die Ortsschulräte angewiesen, für jede der ihnen unterstehenden Schulen ein Exemplar zu beschaffen und den entfallenden Betrag behufs gemeinsamer Bestellung bis 1. Juni l. J. hieramts einzubringen. Steyr, 10. Mai 1905. Z. 10.426. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Sicherstellungen von Verpflegsartikeln im Bereiche des 14. Korps. Mit Schreiben vom 6. Mai 1905, Z. 2000, hat die Intendanz des 14. Korps eine Uebersicht über den beiläufigen zwölfmonatlichen Bedarf an Verpflegs= und Servisartikeln in der Sicherstellungsperiode 1905/06 anher übermittelt. Die Gemeinde=Vorstehungen werden eingeladen, die interessierten Kreise (landwirtschaftliche Vereinigungen und Produzenten) hierauf mit dem Bemerken aufmerksam zu machen, daß die Uebersicht sowie die näheren Bedingungen für die Sicherstellung während der Amtsstunden in der Kanzlei der k. k. Bezirkshauptmannschaft in Steyr eingesehen werden können. Steyr, 15. Mai 1905. 3Z. 10.694, 10.695, 10.696. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Zustellung der Militärtax=Erkenntnisse. Demnächst erhalten die Gemeinde=Vorstehungen die auf Grund der im März, bezw. im April d. J. vorgenommenen Militärtax=Bemessung ausgefertigten Militärtax=Erkenntnisse der für das Jahr 1904 Taxpflichtigen mit dem Auftrage, die Zustellung der Erkenntnisse unverzüglich zu veranlassen. Bei jenen Erkenntnissen, in welchen die Adresse der Taxpflichtigen nicht aufscheint, sind die bezüglichen Angaben nach dem d. ä. Pare der Militärtax=Verzeichnisse durch Ein¬ setzen der Adresse zu ergänzen. Die bezüglichen Empfangs=Bestätigungen sind gesammelt d. a. aufzubewahren. Das d. ä. Pare der Militärtax=Verzeichnisse ist gemäß § 8, Abs. 2, des Gesetzes vom 30. Juni 1880, R.=G.=Bl Nr. 70, im Gemeindeamte durch 14 Tage zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und sodann zum weiteren Amtsgebrauche d. a. aufzubewahren. Steyr 16. Mai 1905. Z. 10.831. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Kundmachungen über im Jahre 1905 stattfindende Pferdeprämiierungen. Mit dem Erlasse vom 8. Mai 1905, Z. 9791/X, hat die k. k. o.= ö. Statthalterei Kundmachungen, betreffend die Pferdeprämiierungen im Jahre 1905 herabgegeben. Diese gelangen unter Einem an die Gemeinde=Vor¬ stehungen mit der Einladung zur Hinausgabe, dieselben in ortsüblicher Weise möglichst allgemein zu verlautbaren.

Steyr, 12. Mai 1905. Z. 10.651. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Betreffend die Reinlichkeit in Bäckereien und Kon¬ ditoreien. In allen Geschäftsräumen der Bäckereien und Kon¬ ditoreien, beim Backen und allen damit zusammenhängenden Verrichtungen ist die größte Reinlichkeit zu beobachten namentlich sind alle Backgerätschaften peinlich sauber zu halten. Waschbecken und Spucknäpfe sind in ausreichender Anzahl aufzustellen. Die Handtücher sind nach Bedarf, min destens aber wöchentlich dreimal für jeden Arbeiter zu wechseln. Etwa auftretendes Ungeziefer ist sofort zu beseitigen Die Backstuben und Räume zum Aufbewahren von Back¬ waren, Mehl und dergleichen dürfen unter keinen Umständer zum Schlafen benützt und keinesfalls andere als zum Bäckerei¬ und Konditoreibetriebe gehörige Hantierungen in denselben vorgenommen werden. Die Backtröge und die zum Backen benützten Tische dürfen nicht als Schlafstätten oder zum Aufstellen von Eßgeschirren benützt werden. Die Fußböden sind aus einem leicht zu reinigenden Materiale herzustellen und dürfen, ebenso wie die Wände, keine Löcher besitzen, in denen sich Mehlstaub ansammeln kann, welcher als Brut¬ stätte von Mehlwürmern, Schaben 2c. dienen könnte. Die Backtröge sind aus glattem Materiale, am besten aus ver¬ zinntem Eisenblech herzustellen. Die Brotschragen, welche glatte, leicht zu reinigende Tragbretter haben sollen, sind nicht unmittelbar an die Wände zu rücken. Backwaren, Teig, Mehl und dergleichen sind jederzeit in überdeckten luftigen und trockenen Räumen aufzubewahren, nicht aber in Höfen, Schlafräumen oder an Orten, wo die Einwirkung von schlechten Dünsten, dumpfer Luft, Feuchtigkeit oder Ver¬ unreinigung zu besorgen ist. Die fertige Backware ist sofort in die Kühlstube, resp das Brotmagazin zu bringen und daselbst vor Staub geschützt auf reinlichen Tischen oder Schragen bis zur Verwendung zu bewahren und ist jede Berührung derselben mit unreinen Händen zu vermeiden. Beim Verkaufe der Ware ist daxau zu sehen, daß ihre Beschmutzung mit Straßenstaub sowie unnötige Betastung derselben von Seite der Kauflustigen verhindert werden. Zum unmittelbaren Einpacken von Back¬ waren darf beschriebenes oder bedrucktes Papier aus¬ genommen den einseitigen Aufdruck der Firma — nicht ver¬ wendet werden. Die Bäcker und Konditoren haben auf den Gesundheitszustand ihrer Gewerbegehilfen und Lehrlinge genau zu achten, haben die letzteren zur Beobachtung der größten Reinlichkeit bei der Arbeit anzuhalten und dafür zu sorgen, daß Kranke, insbesonders an Hautkrankheiten (Ausschlag, Bäckerkräze 2c.) Leidende nicht beschäftigt werden. Die er¬ wähnten Bestimmungen gelten auch für diejenigen Personen welche mit Backwaren handeln. Wer Bäcker= oder Konditor¬ waren aus verdorbenen oder verunreinigten Stoffen herstellt oder verkauft, macht sich eines Vergehens gegen das Lebensmittelgesetz schuldig und hat die dort angedrohten Strafen zu gewärtigen. Die Herren Gemeindeärzte sind ver¬ pflichtet, die Bäckereien periodischen Revisionen zu unterziehen und hiebei sowohl auf die im Vorangehenden berührten sanitären Verhältnisse des Betriebes ihr Augenmerk zu richten, als auch den Gesundheitszustand des Personals zu prüfen und bei wahrgenommenen Unzukömmlichkeiten die Anzeige der kompetenten Behörde zu erstatten. Von diesem Erlasse sind die interessierten Gewerbe treibenden und die Gemeindeärzte in ortsüblicher Weise zu verständigen. 101 Z. 10.624. Steyr, 11. Mai 1905. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Betreffs Anzeige aller Sterbefälle, wo die Todes¬ ursache nicht konstatierbar ist oder wo während des Krankheitsverlaufes ein Arzt nicht beigezogen wurde. Wie aus den Epidemieberichten, aus den Behandlungs¬ scheinen der Aerzte sowie aus den vierteljährlich vorgelegten Matrikenauszügen hervorgeht, häufen sich in höchst auffälliger Weise die Todesfälle, deren Ursache nicht eruierbar ist, weil während der Krankheit des Betreffenden die Herbeirufung ärztlicher Hilfe unterlassen wurde Besonders auffallend ist die große Zahl verstorbener Kinder, deren Todesursache gänzlich unbekannt bleibt. Beim Auftreten von Epidemien wurde ebenfalls die Beobachtung gemacht, daß nur bei einer verhältnismäßig geringen Anzahl von Erkrankungen ein Arzt gerufen wurde und die größte Zahl der Erkrankten dem Arzte gar nicht bekannt wird. Durch das Einreißen eines derartigen Verhaltens der Bevölkerung wird nicht nur die Absicht aller Vorschriften und Bemühungen des Staates, des Landes und der Gemeinden „jedem Kranken eine rechtzeitig berufene ärzt¬ liche Hilfe erreichbar zu machen“, vereitelt, sondern es wird auch strafbaren Handlungen Vorschub geleistet und der Zweck der Totenbeschau sowie der Maßnahmen zur Ver¬ hütung und Tilgung von Epidemien illusorisch gemacht Die Gemeindeärzte, respektive Totenbeschauer, werden daher beauftragt, in jedem einzelnen Sterbefalle, wo die Todesursache nicht vollkommen klar erwiesen und vom behandelnden Arzte beglaubigt ist, die Beerdigung der Leiche nicht zu gestatten, für passende Unterbringung der Leiche in der Leichenkammer oder in einem kühlen abgesonderten Raume des Hauses zu sorgen und sofort, eventuell telegraphisch anher die Anzeige zu machenDieses Vorgehen ist auch in solchen Fällen einzuhalten wo zwar dem Totenbeschauer trotz Unterlassung der Berufung eines Arztes während der Krankheit die Bestimmung der Todesursache an der Leiche möglich ist, aber die Vermutung nahe liegt, daß bei rechtzeitiger Berufung eines Arztes die Rettung des Verstorbenen möglich gewesen wäre. In solchen Fällen wäre die Anzeige direkt an das zu¬ ständige Gericht zu erstatten. Die k. k. Bezirkshauptmannschaft wird in allen zur Anzeige kommenden Fällen die nötigen Verfügungen treffen, welche zur Konstatierung der Todesursache notwendig sind Von diesem Erlasse sind die Herren Gemeindeärzte gegen Vorlage des Verständigungsnachweises in die Kenntnis zu setzen. Steyr, 12. Mai 1905 Z. 10.604. An alle Gemeinde=Vorstehungen rc. Berichtigung. Zufolge Erlasses der k. k. o.=ö. Statthalterei vom 6. Mai 1905, Z. 9768, werden die Gemeinde=Vorstehungen 2c. beauftragt, in dem h. ä. Erlasse vom 4. Mai 1905, Z. 10.003 Amtsblatt Nr. 19, nach den Worten: Im Reichsgesetz= und Verordnungsblatte des k. k. Finanzministeriums die Worte; „Vom 1. April 1905, Nr. 52, R.=G.=Bl., und 5, April 1905, Nr. 43, Verordnungsblatt, einzuschalten.

102 Steyr, 11. Mai 1905. Z. 10.445. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Hausierhandel=Verbot. Zufolge Erlasses der k. k. o.=ö. Statthalterei von 2. Mai 1905, Z. 9030/VIII, wurde die Ausübung des Hausierhandels auf dem Gebiete der zum Komitate Fogaras gehörigen Großgemeinde Fogaras unter Aufrechthaltung der im § 17 der bestehenden Hausiervorschriften und in den dieser Paragraphen ergänzenden Nachtragsverordnungen den Be wohnern gewisser Gegenden gewährten Rechte, verboten Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen zufolge Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 15. Apri 1905, Z. 14.778, mit Beziehung auf § 10 des Hausier patentes in Kenntnis gesetzt. Steyr, 15. Mai 1905. ZZ. 10.510 und 10.729. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Warnung vor den Unterstützungsschwindlern Anton Größelsberger, Schlossergehilfe aus Helpfau=Uttendorf und Albin Rautz, Feilenhauergehilfe aus Eisenkappel. Laut Erlaß der k. k. Statthalterei vom 29. April 1905, Z. 8976/II, und vom 6. Mai 1905, Z. 9626/II, treiben sich der im Jahre 1864 geborene, nach Helpfau=Uttendorf zuständige, verehelichte Schlossergehilfe Anton Größelsberger und der am 27. Februar 1869 geborene, zur Gemeinde Eisenkappel zuständige Feilenhauergehilfe Albin Rautz be¬ schäftigungslos herum und lassen sich auf Kosten ihrer Heimatsgemeinden Reisevorschüsse und Geldunterstützungen von fremden Gemeinden verabfolgen, wodurch den Heimats¬ gemeinden bedeutende Auslagen verursacht werden. Größelsberger ist mittelgroß, hat ovales Gesicht, schwarze Haare, braune Augen, proportionierte Nase und Mund, keine besonderen Kennzeichen. Rauß ist von mittlerer Größe, hat ein ovales Gesicht, braune Augen und Haare, reguläre Nase und ebensolchen Mund und keine besonderen Kennzeichen. Derselbe besitzt ein Arbeitsbuch, ausgestellt von der Gemeinde Eisenkappel am 23. Juli 1903, Z. 12. Die Gemeinde=Vorstehungen werden beauftragt, den genannten Individuen, den Fall dringendster Not ausge¬ nommen, künftighin keine Unterstützungen zu verabreichen vielmehr sind dieselben bei Vorhandensein der gesetzlichen Voraussetzungen der schubpolizeilichen Behandlung zu unter¬ ziehen. Steyr, 12. Mai 1905. Z. 10.627. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Feststellung der Identität einer in Nieder=Wallsee, Bezirk Amstetten, aus der Donau gezogenen Frauen¬ leiche. Laut Schreiben der k. k. Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 10. Mai 1905, Z. 7/56 a, wurde am 5. Mai l. J. in Nieder=Wallsee, Bezirk Amstetten, der Leichnam einer 20 bis 25 Jahre alten, unbekannten Frauensperson (dem besseren Stande angehörend) aus der Donau gezogen. Der Leichnam ist 167 cm groß, ziemlich stark, gut genährt, hat dunkelblonde Haare und ist schon ziemlich starl in Verwesung begriffen. Bekleidet war derselbe mit schwarzer Winterjacke, blauem Wollrocke, grauer Blouse, weißem Woll=Leibchen, grauem Mieder, oben mit Spitzen besetzt, weißem Hemde mit der Merke „I. G., weißer Hose mit der Merke „I., rotem Unterrocke mit schwarzen Streifen, weißen Wollstrümpfen, schwarzen Schnürschuhen mit Kappen und weißen Handschuhen In der Tasche der Winterjacke befand sich ein weißes gemerkt. An der linken Sacktuch, ebenfalls mit „I. G." Hand des Leichnams befand sich am Ringfinger ein Goldring mit 5 roten Steinen und an der Blouse eine Brosche (Zweiguldenstück) Die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie¬ Posten=Kommanden werden beauftragt, über die Identität der obbezeichneten Frauensperson die Erhebungen sogleich zu pflegen und ist über ein positives Resultat anher zu berichten. Steyr, 11. Mai 1905 Z. 10.509. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Widerruf. Im Nachhange zu dem hierämtlichen Erlasse vom 11. April 1905, Z. 8219, Amtsblatt Nr. 16, erhalten die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten¬ Kommanden den Auftrag, die Ausforschung des Ignaz vel Isaak Rauthmann einzustellen, da derselbe laut Note der k. k. Statthalterei Lemberg vom 22. April 1905, Z. 4956/pr., an die k. k. o.= ö. Statthalterei bereits eruiert und ihm der im bezogenen Erlasse erwähnte Reisepaß bereits abgenommer wurde. Steyr, 11. Mai 1905. Z. 10.446. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Ausforschung des entwichenen Zwänglings Josef Schmid. Laut Note der k. k. Landesregierung in Salzburg vom 27. April 1905, Z. 6411, an die k. k. o.= ö. Statthalterei, ist der mit dem Erkenntnisse dieser Landesregierung vom 5, Juli 1901, Z. 6804, für die Landeszwangsarbeits¬ anstalt in Laibach notionierte und am 17. März 1904 in dieselbe abgegebene, nach Kitzbühel in Tirol zuständige Josef Schmid um 11 ½ Uhr vormittags von der beim Baue der neuen Landwehrkaserne in Laibach beschäftigten Zwänglings abteilung entwichen. Der Genannte ist 34 Jahre alt, von mittlerer Statur mehr schmächtigen Körperbaues, hat ein längliches Gesicht schwarze Haare und Augenbrauen, eine hohe Stirne, propor tionierte Nase, ebensolchen Mund, gute Zähne, ein ovales Kinn und trägt einen schwarzen kleinen Schnurrbart. Er spricht deutsch und ist seiner Beschäftigung nach Holzschnitzer Bekleidet war dieser Zwängling mit ihm von einer unbekannten Zivilperson beigestellten Zivilkleidung, ferner mit Hemd, Gattie, Schnürschuhen und sonstigen Kleinigkeiten welche Sorten mit der Märke „Zwangsarbeitsanstalt Laibach versehen sind.

Zufolge Erlasses der k. k. o.=ö. Statthalterei vom 4. Mai 1905, Z. 9590/II, werden die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden beauftragt, die Ausforschung des Josef Schmid sogleich zu veranlassen und denselben im Ergreifungsfalle unmittelbar in die eingangs bezeichnete Anstalt wieder einzuliefern und hierüber zu berichten. Z. 10.468. Steyr, 10. Mai 1905. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Ausforschung. Auszuforschen ist der Stellungspflichtige Martin Prazak, 1869 in Losenstein geboren, nach Mirkowitz im Bezirke Krumau zuständig. Ueber ein positives Ergebnis der Nachforschungen ist bis 1. Juni 1905 zu berichten. Steyr, 11. Mai 1905 Z. 10.508. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Ausforschung des abgängigen Anton Kadletz, Kolporteur aus Brünn. Zufolge Erlasses der k. k. o.=ö. Statthalterei vom 30. April l. J., Z. 9268/II, ist der beim Artur Wein¬ berger, Buchhändler in Göding, im Dienste gestandene Kol¬ porteur Anton Kadletz aus Brünn seit 16. November 1904 verschollen. Derselbe kam am 16. November 1904 nach Napagedl, politischer Bezirk Ung.=Hradisch, hielt sich dort zwei Tag auf und entfernte sich unbekannt wohin. Anton Kadletz ist 30 Jahre alt, mittelgroß, hat blonde Haare, trägt blonden Vollbart und war beim Abgehen mit lichtem Rock, grünlichem Hut und Stiefletten bekleidet Die Gemeinde=Vorstehungen erhalten den Auftrag, die Nachforschung nach dem Genannten zu veranlassen und ist über ein positives Resultat sogleich anher zu berichten. Z. 10.269. Steyr, 14. Mai 1905. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden zur Kenntnisnahme Tierseuchen-Ausweis für Oberösterreich in der Berichtsperiode vom 27. April bis 2. Mai 1905. 1. Rotlauf der Schweine. Ausbruch und Erlöschen der Seuche. Bezirk Urfahr: Gemeinde Gramastetten, Ortschaft Hamberg. 2. Schweinepest. Erlöschen der Seuche. Bezirk Freistadt: Gemeinde und Stadt Freistadt. 103 Ort¬ 2. Bezirk Urfahr: Gemeinde Engerwitzdorf schaft Linzerberg; Gemeinde und Ortschaft Reichental; meinde und Stadt Urfahr 3. Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde und Stadt Linz. Hievon setze ich die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden infolge Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 4. Mai 1905, Nr. 9549/X, zur entsprechenden Verlautbarung in die Kenntnis. Steyr, 14. Mai 1905. Z. 10.727. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden zur Kenntnisnahme. Tierseuchen-Ausweis für Oberösterreich in der Berichtsperiode vom 3. bis 10. Mai 1905. 1. Maul= und Klauenseuche. Ausbruch der Seuche. Linz (Land): Gemeinde Neuhofen, Ort¬ Bezirk schaft Weißenberg. 2. Rotlauf der Schweine. Bestand der Seuche. Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde Linz, Ortschaft Waldegg. 3. Schweinepest. Ausbruch der Seuche. 1. Bezirk Schärding: Gemeinde Brunnental, Ortschaft Hueb und Otterbach; Gemeinde und Ortschaft St. Florian. 2. Bezirk Urfahr: Gemeinde Laimbach, Ort¬ schaft Haid Hievon setze ich die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden infolge Erlasses der k. Statthalterei in Linz vom 12. Mai 1905, Nr. 10.123/X, in die Kenntnis. Steyr, 14. Mai 1905. Z. 10.522. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Kundmachung des k. k. Ministeriums des Innern vom 4. Mai 1905, Z. 19.701, enthaltend veterinär=polizeiliche Verfügungen in Betreff der Einfuhr von Klauentieren (Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen) aus Ungarn und Kroatien=Slavonien nach den im Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern. Wegen erfolgter Einschleppung der Schweinepest nach dem diesseitigen Gebiete verbietet das Ministerium des Innern die Einfuhr von Schweinen aus den Stuhlgerichts¬ bezirken Topolya, Zombor (Komitat Bacs=Bodrog), Bodro¬ glöz, Satoraljaujhely einschließlich der gleichnamigen Stadt gemeinde (Komitat Zemplen) in Ungarn nach den im Reichs¬ rate vertretenen Königreichen und Ländern. Ferner ist auf Grund der Verfügung der k. k. Bezirks¬ hauptmannschaft Rudolfswert wegen des Bestandes der Schweinepest die Einfuhr von Schweinen aus dem Grenz

104 bezirke Jaska (Komitat Zagreb) in Kroatien=Slavonien nach Schafen, Ziegen) aus den durch Maul= und Klauenseuch dem diesseitigen Gebiete verboten. verseucht gewesenen Gemeinden Gata (Stuhlgerichtsbezirk Hingegen werden aufgehoben die Verbote, welche ge Rajka), Esikostöttös (Stuhlgerichtsbezirk Hegyhat) in Ungarn cichtet sind gegen die Einfuhr von Klauentieren (Rindern und der Einfuhr von Schweinen aus der durch Schweinepest verseucht gewesenen Gemeinde Brod na Kupi (Bezirk Delnice Schafen, Ziegen, Schweinen) aus dem Grenz=Stuhlgerichts¬ in Kroatien=Slavonien sowie deren Nachbargemeinden wird bezirke Berezna (Komitat Ung), ferner gegen die Einfuhr von Wiederkäuern (Rindern, Schafen, Ziegen) aus den durch die Aufhebung der gegen die genannten Bezirke bestan¬ denen Verbote nicht berühr Grenz=Stuhlgerichtsbezirke Rajka (Komitat Moson) sowie aus Dies wird im Nachhange zu den hierortigen Kund¬ den Stuhlgerichtsbezirken Hegyhat (Komitat Baranya), Igal, Kaposvar, einschließlich der gleichnamigen Stadtgemeind machungen vom 20. und 27. April 1905, ZZ. 16.986 und (Komitat Somogy), Dombovar (Komitat Tolna) in Ungarn 18.570 (enthalten in den Amtsblättern zur „Linzer Zeitung vom 26. April und 6. Mai l. J., Nr. 34 und 38), zur und gegen die Einfuhr von Schweinen aus dem Grenzbezirke allgemeinen Kenntnis gebracht. Delnice (Komitat Modrus=Rieka) in Kroatien-Slavonien. Die vorstehenden Verfügungen treten sofort in Kraft. Das nunmehr kraft des bestehenden Veterinär=Ueber Hievon setze ich die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. einkommens gemäß Artikel I, Absatz 2, der Ministerial¬ Gendarmerie=Posten=Kommanden infolge Erlasses der k. k. Verordnung vom 22. September 1899 (R.=G.=Bl. Nr. 179) Statthalterei in Linz vom 9. Mai 1905, Nr. 9832/X, zur bis zum vierzigsten Tage nach dem Erlöschen der Seuche entsprechenden Verlautbarung in die Kenntnis. geltende Verbot der Einfuhr von Wiederkäuern (Rindern, Der k. k. Amtsleiter: Walderdorff. — Redaktion und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haassche Buchdruckerei in Steyr.

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