Amtsblatt 1903/46 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

Als eine solche Maßregel aber würde sich eine Norm, welche die periodische Nacheichung der Spiritusfässer auf ihren Rauminhalt vorschreiben würde, zweifellos darstellen. Wesentlich anders verhält es sich mit dem Weinhandel. Aus den Gutachten der Handels= und Gewerbekammern landwirtschaftlichen und sonstigen Korporationen geht her¬ vor, daß der Weinhandel sich im Inlandsverkehre im all¬ gemeinen auf Grund der Volumenbestimmung abwickelt und daß die periodische Nacheichung der beim Weinverkauf be¬ nützten Fässer sich als eine notwendige und zweckmäßige Maßnahme darstellt. Mit der Ministerialverordnung vom 18. Juli 1903 R.=G.=Bl. Nr. 95, welche überhaupt alle auf die Nach¬ eichung der Weinfässer bezüglichen Bestimmungen enthält wurde daher angeordnet, daß die im Grunde des Artikels XII der Maß= und Gewichtsordnung vom 23. Juli 1871, R.=G.=Bl. Nr. 16 ex 1872, eichpflichtigen Weinfässer periodisch, vor Ablauf von je drei Jahren, der Nacheichung zu unterziehen sind. Aus dieser Bestimmung selbst ergibt sich, daß nicht alle Weinfässer nacheichpflichtig sind, denn nach Artikel XII der Maß= und Gewichtsordnung sind nur jene Weinfässer eichpflichtig, in welchen Weine an den Käufer überliefert werden, und zwar nur zur Zeit der Ueberlieferung der Ware an den Käufer, so daß leere Fässer ebensowenig eichpflichtig sind, als zur eigenen Aufbewahrung von Wein dienende Fässer. Außerdem statuiert der Artikel XII der Maß= und Gewichtsordnung selbst eine Ausnahme von dieser Regel für Originalgebinde, in welchen außerösterreichische Weine weiter verkauft werden. Dem Eich= bezw. Nacheichzwange unterliegen daher weder Lagerfässer, so lange sie tatsächlich nur zur Lagerung der Weine dienen, bezw. nicht zur Ueberlieferung des ver¬ kauften Weines an den Käufer verwendet werden, noch die oberwähnten Originalgebinde mit außerösterreichischen Weinen noch leere Fässer, noch Weinfässer, welche für den Ausland¬ verkehr bestimmt sind, soweit die Uebergabe der Ware an den Käufer nicht im Geltungsgebiete der österreichischen Maß= und Gewichtsordnung erfolgt. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen zufolge Er¬ lasses der k. k. Statthalterei vom 27. Oktober l. I., Z. 21.001/VIII, mit dem Auftrage in Kenntnis gesetzt, hievon die in Betracht kommenden landwirtschaftlichen und gewerblichen Korporationen angemessen zu verständigen. Steyr, 27. Oktober 1903. Z. 16.016. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Es liegt vor, daß Fleischhauer und Fleischselcher bereits verdorbene Würste verkleinern, sohin mit frischem Wurst¬ brod mischen und in frische Därme gefüllt wieder zum Ver¬ kaufe bringen. Da der Genuß solcher Würste die menschliche Gesund heit zu beschädigen geeignet ist, werden die Gemeinde=Vor¬ stehungen beauftragt, die Fleischhauer und Fleischselcher darauf aufmerksam zu machen, daß ein solcher Vorgang durch das Gesetz vom 16. Jänner 1896, R.=G.=Bl. Nr. 89, betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln und einigen Gebrauchs¬ gegenständen, verboten ist und sich die zuwiderhandelnden Geschäftsleute den strengen Folgen der §§ 18 und 19 dieses Gesetzes aussetzen. Die §§ 18 und 19 des oberwähnten Gesetzes lauten: § 18. Eines Vergehens macht sich schuldig und ist mit strengem Arrest von einem bis zu sechs Monaten, womit Geldstrafe bis zu 500 fl. verbunden werden kann, zu bestrafen: 1. Wer wissentlich Lebensmittel, welche zum Handel und Verkehr bestimmt sind, derart herstellt oder derart kon¬ serviert, daß der Genuß derselben die menschliche Gesundheit zu beschädigen geeignet ist. 2. Wer wissentlich Gegenstände, deren Genuß die menschliche Gesundheit zu beschädigen geeignet ist, als Lebens¬ mittel verkauft, feilbietet oder sonst in Verkehr setzt. 3. Wer wissentlich Koch=, Eß=, Trink= oder andere im § 1 bezeichnete Geschirre, Geräte, dann Wagen und Maße, ferner kosmetische Mittel, Spielwaren, Tapeten, Bekleidungsgegenstände derart erzeugt oder zurichtet, daß der bestimmungsgemäße oder vorauszusehende Gebrauch derselben die menschliche Gesundheit zu beschädigen geeignet ist. 4. Wer wissentlich Gegenstände der in Zahl 3 be¬ zeichneten Art verkauft, feilhält oder sonst in Verkehr setzt oder in gesundheitsschädlicher Weise zum Gebrauche für andere verwendet. § 19. Wurde durch eine der im § 18 angeführten strafbaren Handlungen eine schwere körperliche Beschädigung oder der Tod eines Menschen herbeigeführt, so ist das Ver¬ gehen mit strengem Arreste von sechs Monaten bis zu einem Jahre, womit auch Geldstrafe bis zu 1000 fl. verbunden werden kann, zu bestrafen. Wurde eine der im § 18 angeführten Handlungen unter Umständen begangen, daß daraus eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen in größerer Ausdehnung entstehen kann, so ist die Tat als Verbrechen mit Kerker von einem bis zu fünf Jahren zu bestrafen, wo¬ mit auch Geldstrafe bis zu 5000 fl. verbunden werden kann. Stellt sich eine dieser strafbaren Handlungen (§§ 18 und 19) nach dem Strafgesetze als strenger strafbar dar, so tritt die Strafe des allgemeinen Strafgesetzes ein. Hievon sind die Gemeindeärzte als Aufsichtsorgane im Sinne des § 2 des Gesetzes vom 16. Jänner 1896, R.=G.=Bl. Nr. 89 ex 1897, in Kenntnis zu setzen. Die k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden werden be¬ auftragt, etwaige Wahrnehmungen sogleich den Aufsichts¬ organen zur Kenntnis zu bringen. Z. 16.483. Steyr, 4. November 1903. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Ueberwachung der Tätigkeit des Krankenunterstützungs vereines „Humanität" in Wien. Zufolge Erlasses der k. k. o.=ö. Statthalterei vom 28. Oktober 1903, Z. 22.713/II, wird den Gemeinde¬ Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden im Nachhange zum h. ä. Erlasse vom 30. September 1903, Z. 14.635, Amtsblatt Nr. 41, eröffnet, daß sich der allge¬ meine Krankenunterstützungs= und Leichen=Verein „Humanität in Wien nunmehr umgebildet hat und nach seinen geänderten Statuten (Erlaß der k. k. n.=ö. Statthalterei vom 30. September 1903, Z. 90.128) berechtigt ist, seine Tätigkeit au ganz Oesterreich zu erstrecken.

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