Amtsblatt 1903/46 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

Steyr, am 9. November 1903. Z. 16.920. Amts=Erinnerung. Die Gemeinde=Vorstehungen, welche dem h. ä. Erlasse vom 6. November 1903, Z. 15.105, Amtsblatt Nr. 41, betreffend Sammlung für die Ueberschwemmten in Salz¬ burg, nicht bereits entsprochen haben, werden eingeladen, die Sammlung ehestens durchzuführen und die Sammel¬ beträge sogleich anher einzusenden. Steyr, 10. November 1903. Z. 1911/B.=Sch.=R. Personal=Nachricht. Zufolge Note des k. k. o.=ö. Statthalterei-Präsidiums vom 30. Oktober d. J., Z. 4444/Präs., wurde die Bestätigung für den durch die Bezirkslehrerkonferenz zum fachmännischen Mitgliede des k. k. Bezirksschulrates für die nächste drei¬ jährige Funktionsperiode gewählten Lehrer I. Klasse und Schulleiter Anton Pratter in Trattenbach im Sinne des § 21 des Gesetzes vom 21. Februar 1870 erteilt. Dies wird im Grunde des landesschulrätlichen Erlasses vom 3. November 1903, Nr. 4801, bekanntgegeben. Steyr, 8. November 1903. Z. 16.671. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Unter Beziehung auf § 32 der Reichsrats=Wahlordnung ergeht der Auftrag, durch die Gemeindevertretung drei (und in den Gemeinden Sierning und Garsten mit je zwei Wahlorten für jeden Wahlort drei) Mitglieder in die Wahl¬ kommission betreffend die am 9. Dezember 1903 stattfindende Reichsrats=Ergänzungswahl der V. Kurie zu wählen und den Vollzug zu berichten. Zugleich ist anzuzeigen, in welchem Wahllokale die Wahlhandlung stattfinden wird. Dem Vollzuge sehe ich binnen 8 Tagen ohne Terminsüberschreitung entgegen. Steyr, 5. November 1903. Z. 9161/IV St. 03. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Behufs Durchführung der Wahl der Mitglieder und Mitgliedstellvertreter der infolge territorialer Aenderung des Schätzungsbezirkes Steyr — Umgebung neu zu bildenden Personaleinkommensteuer=Schätzungskommission für diesen Schätzungsbezirk sind die Personaleinkommensteuerträger dieses Schätzungsbezirkes gemäß § 181 P.=St.=G. in drei Wahl¬ körper einzureihen. Nach den Bestimmungen des § 184 P.=St.=G. wird die vollzogene Einreihung der Personaleinkommensteuer¬ pflichtigen in die einzelnen Wahlkörper zur Einbringung von Beschwerden in der Zeit vom 22. November bis inklusive 29. November l. I. im hierortigen Steuerreferate, Bahn¬ hofstraße Nr. 26, I. Stock, Amtszimmer Nr. 3, zur Ein¬ sicht der Steuerpflichtigen aufgelegt werden. Die Einsicht nehmenden Personen haben sich mit dem Personaleinkommensteuer=Zahlungsauftrage zu legitimieren. Die Anfertigung von Abschriften und Auszügen aus den Wahlverzeichnissen ist nicht gestattet und es unterliegt ein Mißbrauch dieser im Sinne des § 246 P.=St.=G. den daselbst vorgesehenen Strafbestimmungen. Die Gemeinde=Vorstehungen werden beauftragt, Vor¬ stehendes mittels Kundmachung an der dortigen Amtstafel und in sonst ortsüblicher Weise zu verlautbaren. Der Vollzug ist bis 22. November 1903 anher an¬ zuzeigen. Steyr, am 3. November 1903. Z. 9514/I. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Die Gemeinde=Vorstehungen erhalten den Auftrag, binnen 8 Tagen zu berichten, ob im dortigen Gebiete aus¬ ländische Holzhändler Holzeinkäufe zum Zwecke des Exportes ins Ausland besorgen. Eventuell sind deren Namen wie Wohnorte bekanntzugeben Verneinendenfalls ist die Fehlanzeige zu erstatten. Z. 16.537. Steyr, 6. November 1903. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Betreffend die periodische Nacheichung der eich¬ pflichtigen Weinfässer. Das k. k. Handelsministerium hat mit dem Erlasse vom 8. Juli l. J., Z. 34.396, der Statthalterei nachstehen¬ des eröffnet: Im Hinblicke auf das Ergebnis der in Angelegenheit der obligatorischen Einführung der periodischen Nacheichung der nach Artikel XII der Maß= und Gewichtsordnung eich¬ pflichtigen Spiritus= und Weinfässer veranstalteten Umfrage wird mit der Ministerial=Verordnung vom 18. Juli 1903, R.=G.=Bl. Nr. 95, die periodische Nacheichung der eichpflichtigen Weinfässer mit 1. Jänner 1904 ob¬ ligatorisch eingeführt. Von der obligatorischen Einführung der periodischen Nacheichung der Spiritusfässer wurde hingegen Umgang genommen. Denn seitens mehrerer Handels= und Gewerbekammern wurde unter Hinweis auf die Bestimmungen des § 24 der Branntweinsteuervorschriften (Erlaß des Finanzministeriums vom 21. Juli 1899, R.=G.=Bl. Nr. 130) und auf den Umstand, daß der Spiritushandel nach Gewicht sich immer mehr einbürgert, die obligatorische Einführung des Spiritus¬ handels nach dem Gewicht in Anregung gebracht Die Durchführung einer solchen Maßregel, mit welcher dann die Eichung der Spiritusfässer nach ihrem Raum¬ inhalte, bezw. die auf die Eichpflicht der Spiritusfässer be¬ züglichen Bestimmungen des Artikels XII des Gesetzes vom 23. Juli 1871, R.=G.=Bl. Nr. 16 ex 1872, fallen müßten, wird für einen späteren Zeitpunkt vorbehalten, zumal der Spiritushandel im Inlandsverkehre sich dermalen doch noch ziemlich allgemein nach dem Volumen abwickelt. Diese Frage wird also im Auge behalten und bei der bevorstehenden Vorbereitung einer auf die Maß= und Gewichts¬ ordnung bezüglichen Gesetzesvorlage weiter verfolgt werden Die Rücksichtnahme auf die Interessen der Handels¬ welt erfordert jedoch, daß stante lege keine neue Verfügung getroffen wurde, welche die dermaligen Bestimmungen über die Eichung und Nacheichung der Spiritusfässer (Art. XII, Abs. 1, der Maß= und Gewichtsordnung, und § 4, alin. 2, der Ministerialverordnung vom 28. März 1881, R.=G.=Bl. Nr. 30) verschärfen, und der im allgemeinen doch zutage tretenden Tendenz des Verkehres nach sukzessiver Einbürgerung des Gewichtssystems im Spiritushandel widerstreiten oder entgegen wirken würde.

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