Amtsblatt 1903/46 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr für den gleichnamigen politischen und Schulbezirk. Nr. 46. Steyr, am 12. November. 1903. Das Amtsblatt erscheint jeden Donnerstag und kann durch die k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr bezogen werden, wo auch Pränumerationspreis jährlich 5 K, halbjährig 2 K 50 h, für portopflichtios geeignete Inserate angenommen werden. Adressaten mit directer Postversendung jährlich 5 K, halbjährig 2 K 50 h. — Einzelne Nummern kosten 10 h. Soweit der Vorrath reicht, können auch ältere Jahrgänge und einzelne Nummern bezogen werden. Z. 16.401. hochw. Pfarrämter, Ortsschulräte, Steyr, 31. Oktober 1903. An alle Gemeinde-Vorstehungen Schulleitungen, Genossenschafts-Vorstehungen, Krankenkassen etc. zur Pränumeration auf das Amtsblatt der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. Mit 1. Jänner 1904 beginnt der XXII. Jahrgang des Amtsblattes der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. Dasselbe wird, wie bisher, die im Dienstverkehre erforderlichen Verlautbarungen und Korrespondenzen der k. k. Bezirkshauptmannschaft, beziehungsweise des k. k. Bezirksschulrates an die Gemeinde=Vorstehungen, k. k. Gendarmerieposten=Kommanden, Ortsschulräte und Schulleitungen des Bezirkes, ferner Kundmachungen und Ausforschungen, sowie die Veröffentlichung von auf die politische Verwaltung und auf das Schulwesen bezughabenden Verordnungen und gesetzlichen Bestimmungen enthalten; außerdem werden Personalnachrichten, die Veränderungen im Lehrpersonale im Amtsblatte veröffentlicht; auch werden in dasselbe Kundmachungen und Edikte anderer k. k. Behörden und der Gemeindeämter angenommen. In dem Amtsblatte werden auch, wie bisher, alle das Gewerbe= und Genossenschaftswesen betreffenden Verordnungen, Erlässe und Kundmachungen, sowie Ausschreibungen von Genossenschafts=Versammlungen Aufnahme finden. Das Amtsblatt empfiehlt sich auch für alle diejenigen, welche sich für die öffentliche Verwaltung interessieren oder mit derselben in häufige Berührung treten, daher insbesondere für die hochw. Pfarrämter. Dasselbe bildet einen wichtigen und notwendigen Amtsbehelf für die Gemeinde=Vorstehungen, Ortsschulräte, Schulleitungen und Genossenschafts=Vorstehungen und ist daher von denselben zu abonnieren und als Inventarsgegenstand sorgfältig zu sammeln und aufzubewahren. Das Amtsblatt erscheint jeden Donnerstag und beträgt der jährliche Pränumerationsbetrag wie bisher 5 K. Das Amtsblatt kann auch von Privaten, insbesondere Viehhändlern und Fleischhauern, sowie von Gutsverwaltungen gegen Einsendung des Pränumerationsbetrages per 5 Kronen ganzjährig, inklusive Zusendung per Post, bezogen werden. Die Gemeinde=Vorstehungen werden eingeladen, auf eine rege Pränumeration seitens der interessierten Kreise hinzuwirken. Die bisherigen Abonnenten werden eingeladen, den Pränumerationsbetrag für das Jahr 1904 bis längstens 15. Dezember 1903 an die k. k. Bezirkshauptmannschaft einzusenden; die neuen Abonnenten wollen ihre Pränumerations-Erklärung samt dem Pränumerationsbetrag ehestens anher einsenden, damit die Zusendung der Amtsblätter rechtzeitig bewirkt werden kann. Der k. k. Statthaltereirat und Vorstand der Bezirkshauptmannschaft.

Steyr, am 9. November 1903. Z. 16.920. Amts=Erinnerung. Die Gemeinde=Vorstehungen, welche dem h. ä. Erlasse vom 6. November 1903, Z. 15.105, Amtsblatt Nr. 41, betreffend Sammlung für die Ueberschwemmten in Salz¬ burg, nicht bereits entsprochen haben, werden eingeladen, die Sammlung ehestens durchzuführen und die Sammel¬ beträge sogleich anher einzusenden. Steyr, 10. November 1903. Z. 1911/B.=Sch.=R. Personal=Nachricht. Zufolge Note des k. k. o.=ö. Statthalterei-Präsidiums vom 30. Oktober d. J., Z. 4444/Präs., wurde die Bestätigung für den durch die Bezirkslehrerkonferenz zum fachmännischen Mitgliede des k. k. Bezirksschulrates für die nächste drei¬ jährige Funktionsperiode gewählten Lehrer I. Klasse und Schulleiter Anton Pratter in Trattenbach im Sinne des § 21 des Gesetzes vom 21. Februar 1870 erteilt. Dies wird im Grunde des landesschulrätlichen Erlasses vom 3. November 1903, Nr. 4801, bekanntgegeben. Steyr, 8. November 1903. Z. 16.671. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Unter Beziehung auf § 32 der Reichsrats=Wahlordnung ergeht der Auftrag, durch die Gemeindevertretung drei (und in den Gemeinden Sierning und Garsten mit je zwei Wahlorten für jeden Wahlort drei) Mitglieder in die Wahl¬ kommission betreffend die am 9. Dezember 1903 stattfindende Reichsrats=Ergänzungswahl der V. Kurie zu wählen und den Vollzug zu berichten. Zugleich ist anzuzeigen, in welchem Wahllokale die Wahlhandlung stattfinden wird. Dem Vollzuge sehe ich binnen 8 Tagen ohne Terminsüberschreitung entgegen. Steyr, 5. November 1903. Z. 9161/IV St. 03. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Behufs Durchführung der Wahl der Mitglieder und Mitgliedstellvertreter der infolge territorialer Aenderung des Schätzungsbezirkes Steyr — Umgebung neu zu bildenden Personaleinkommensteuer=Schätzungskommission für diesen Schätzungsbezirk sind die Personaleinkommensteuerträger dieses Schätzungsbezirkes gemäß § 181 P.=St.=G. in drei Wahl¬ körper einzureihen. Nach den Bestimmungen des § 184 P.=St.=G. wird die vollzogene Einreihung der Personaleinkommensteuer¬ pflichtigen in die einzelnen Wahlkörper zur Einbringung von Beschwerden in der Zeit vom 22. November bis inklusive 29. November l. I. im hierortigen Steuerreferate, Bahn¬ hofstraße Nr. 26, I. Stock, Amtszimmer Nr. 3, zur Ein¬ sicht der Steuerpflichtigen aufgelegt werden. Die Einsicht nehmenden Personen haben sich mit dem Personaleinkommensteuer=Zahlungsauftrage zu legitimieren. Die Anfertigung von Abschriften und Auszügen aus den Wahlverzeichnissen ist nicht gestattet und es unterliegt ein Mißbrauch dieser im Sinne des § 246 P.=St.=G. den daselbst vorgesehenen Strafbestimmungen. Die Gemeinde=Vorstehungen werden beauftragt, Vor¬ stehendes mittels Kundmachung an der dortigen Amtstafel und in sonst ortsüblicher Weise zu verlautbaren. Der Vollzug ist bis 22. November 1903 anher an¬ zuzeigen. Steyr, am 3. November 1903. Z. 9514/I. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Die Gemeinde=Vorstehungen erhalten den Auftrag, binnen 8 Tagen zu berichten, ob im dortigen Gebiete aus¬ ländische Holzhändler Holzeinkäufe zum Zwecke des Exportes ins Ausland besorgen. Eventuell sind deren Namen wie Wohnorte bekanntzugeben Verneinendenfalls ist die Fehlanzeige zu erstatten. Z. 16.537. Steyr, 6. November 1903. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Betreffend die periodische Nacheichung der eich¬ pflichtigen Weinfässer. Das k. k. Handelsministerium hat mit dem Erlasse vom 8. Juli l. J., Z. 34.396, der Statthalterei nachstehen¬ des eröffnet: Im Hinblicke auf das Ergebnis der in Angelegenheit der obligatorischen Einführung der periodischen Nacheichung der nach Artikel XII der Maß= und Gewichtsordnung eich¬ pflichtigen Spiritus= und Weinfässer veranstalteten Umfrage wird mit der Ministerial=Verordnung vom 18. Juli 1903, R.=G.=Bl. Nr. 95, die periodische Nacheichung der eichpflichtigen Weinfässer mit 1. Jänner 1904 ob¬ ligatorisch eingeführt. Von der obligatorischen Einführung der periodischen Nacheichung der Spiritusfässer wurde hingegen Umgang genommen. Denn seitens mehrerer Handels= und Gewerbekammern wurde unter Hinweis auf die Bestimmungen des § 24 der Branntweinsteuervorschriften (Erlaß des Finanzministeriums vom 21. Juli 1899, R.=G.=Bl. Nr. 130) und auf den Umstand, daß der Spiritushandel nach Gewicht sich immer mehr einbürgert, die obligatorische Einführung des Spiritus¬ handels nach dem Gewicht in Anregung gebracht Die Durchführung einer solchen Maßregel, mit welcher dann die Eichung der Spiritusfässer nach ihrem Raum¬ inhalte, bezw. die auf die Eichpflicht der Spiritusfässer be¬ züglichen Bestimmungen des Artikels XII des Gesetzes vom 23. Juli 1871, R.=G.=Bl. Nr. 16 ex 1872, fallen müßten, wird für einen späteren Zeitpunkt vorbehalten, zumal der Spiritushandel im Inlandsverkehre sich dermalen doch noch ziemlich allgemein nach dem Volumen abwickelt. Diese Frage wird also im Auge behalten und bei der bevorstehenden Vorbereitung einer auf die Maß= und Gewichts¬ ordnung bezüglichen Gesetzesvorlage weiter verfolgt werden Die Rücksichtnahme auf die Interessen der Handels¬ welt erfordert jedoch, daß stante lege keine neue Verfügung getroffen wurde, welche die dermaligen Bestimmungen über die Eichung und Nacheichung der Spiritusfässer (Art. XII, Abs. 1, der Maß= und Gewichtsordnung, und § 4, alin. 2, der Ministerialverordnung vom 28. März 1881, R.=G.=Bl. Nr. 30) verschärfen, und der im allgemeinen doch zutage tretenden Tendenz des Verkehres nach sukzessiver Einbürgerung des Gewichtssystems im Spiritushandel widerstreiten oder entgegen wirken würde.

Als eine solche Maßregel aber würde sich eine Norm, welche die periodische Nacheichung der Spiritusfässer auf ihren Rauminhalt vorschreiben würde, zweifellos darstellen. Wesentlich anders verhält es sich mit dem Weinhandel. Aus den Gutachten der Handels= und Gewerbekammern landwirtschaftlichen und sonstigen Korporationen geht her¬ vor, daß der Weinhandel sich im Inlandsverkehre im all¬ gemeinen auf Grund der Volumenbestimmung abwickelt und daß die periodische Nacheichung der beim Weinverkauf be¬ nützten Fässer sich als eine notwendige und zweckmäßige Maßnahme darstellt. Mit der Ministerialverordnung vom 18. Juli 1903 R.=G.=Bl. Nr. 95, welche überhaupt alle auf die Nach¬ eichung der Weinfässer bezüglichen Bestimmungen enthält wurde daher angeordnet, daß die im Grunde des Artikels XII der Maß= und Gewichtsordnung vom 23. Juli 1871, R.=G.=Bl. Nr. 16 ex 1872, eichpflichtigen Weinfässer periodisch, vor Ablauf von je drei Jahren, der Nacheichung zu unterziehen sind. Aus dieser Bestimmung selbst ergibt sich, daß nicht alle Weinfässer nacheichpflichtig sind, denn nach Artikel XII der Maß= und Gewichtsordnung sind nur jene Weinfässer eichpflichtig, in welchen Weine an den Käufer überliefert werden, und zwar nur zur Zeit der Ueberlieferung der Ware an den Käufer, so daß leere Fässer ebensowenig eichpflichtig sind, als zur eigenen Aufbewahrung von Wein dienende Fässer. Außerdem statuiert der Artikel XII der Maß= und Gewichtsordnung selbst eine Ausnahme von dieser Regel für Originalgebinde, in welchen außerösterreichische Weine weiter verkauft werden. Dem Eich= bezw. Nacheichzwange unterliegen daher weder Lagerfässer, so lange sie tatsächlich nur zur Lagerung der Weine dienen, bezw. nicht zur Ueberlieferung des ver¬ kauften Weines an den Käufer verwendet werden, noch die oberwähnten Originalgebinde mit außerösterreichischen Weinen noch leere Fässer, noch Weinfässer, welche für den Ausland¬ verkehr bestimmt sind, soweit die Uebergabe der Ware an den Käufer nicht im Geltungsgebiete der österreichischen Maß= und Gewichtsordnung erfolgt. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen zufolge Er¬ lasses der k. k. Statthalterei vom 27. Oktober l. I., Z. 21.001/VIII, mit dem Auftrage in Kenntnis gesetzt, hievon die in Betracht kommenden landwirtschaftlichen und gewerblichen Korporationen angemessen zu verständigen. Steyr, 27. Oktober 1903. Z. 16.016. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Es liegt vor, daß Fleischhauer und Fleischselcher bereits verdorbene Würste verkleinern, sohin mit frischem Wurst¬ brod mischen und in frische Därme gefüllt wieder zum Ver¬ kaufe bringen. Da der Genuß solcher Würste die menschliche Gesund heit zu beschädigen geeignet ist, werden die Gemeinde=Vor¬ stehungen beauftragt, die Fleischhauer und Fleischselcher darauf aufmerksam zu machen, daß ein solcher Vorgang durch das Gesetz vom 16. Jänner 1896, R.=G.=Bl. Nr. 89, betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln und einigen Gebrauchs¬ gegenständen, verboten ist und sich die zuwiderhandelnden Geschäftsleute den strengen Folgen der §§ 18 und 19 dieses Gesetzes aussetzen. Die §§ 18 und 19 des oberwähnten Gesetzes lauten: § 18. Eines Vergehens macht sich schuldig und ist mit strengem Arrest von einem bis zu sechs Monaten, womit Geldstrafe bis zu 500 fl. verbunden werden kann, zu bestrafen: 1. Wer wissentlich Lebensmittel, welche zum Handel und Verkehr bestimmt sind, derart herstellt oder derart kon¬ serviert, daß der Genuß derselben die menschliche Gesundheit zu beschädigen geeignet ist. 2. Wer wissentlich Gegenstände, deren Genuß die menschliche Gesundheit zu beschädigen geeignet ist, als Lebens¬ mittel verkauft, feilbietet oder sonst in Verkehr setzt. 3. Wer wissentlich Koch=, Eß=, Trink= oder andere im § 1 bezeichnete Geschirre, Geräte, dann Wagen und Maße, ferner kosmetische Mittel, Spielwaren, Tapeten, Bekleidungsgegenstände derart erzeugt oder zurichtet, daß der bestimmungsgemäße oder vorauszusehende Gebrauch derselben die menschliche Gesundheit zu beschädigen geeignet ist. 4. Wer wissentlich Gegenstände der in Zahl 3 be¬ zeichneten Art verkauft, feilhält oder sonst in Verkehr setzt oder in gesundheitsschädlicher Weise zum Gebrauche für andere verwendet. § 19. Wurde durch eine der im § 18 angeführten strafbaren Handlungen eine schwere körperliche Beschädigung oder der Tod eines Menschen herbeigeführt, so ist das Ver¬ gehen mit strengem Arreste von sechs Monaten bis zu einem Jahre, womit auch Geldstrafe bis zu 1000 fl. verbunden werden kann, zu bestrafen. Wurde eine der im § 18 angeführten Handlungen unter Umständen begangen, daß daraus eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen in größerer Ausdehnung entstehen kann, so ist die Tat als Verbrechen mit Kerker von einem bis zu fünf Jahren zu bestrafen, wo¬ mit auch Geldstrafe bis zu 5000 fl. verbunden werden kann. Stellt sich eine dieser strafbaren Handlungen (§§ 18 und 19) nach dem Strafgesetze als strenger strafbar dar, so tritt die Strafe des allgemeinen Strafgesetzes ein. Hievon sind die Gemeindeärzte als Aufsichtsorgane im Sinne des § 2 des Gesetzes vom 16. Jänner 1896, R.=G.=Bl. Nr. 89 ex 1897, in Kenntnis zu setzen. Die k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden werden be¬ auftragt, etwaige Wahrnehmungen sogleich den Aufsichts¬ organen zur Kenntnis zu bringen. Z. 16.483. Steyr, 4. November 1903. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Ueberwachung der Tätigkeit des Krankenunterstützungs vereines „Humanität" in Wien. Zufolge Erlasses der k. k. o.=ö. Statthalterei vom 28. Oktober 1903, Z. 22.713/II, wird den Gemeinde¬ Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden im Nachhange zum h. ä. Erlasse vom 30. September 1903, Z. 14.635, Amtsblatt Nr. 41, eröffnet, daß sich der allge¬ meine Krankenunterstützungs= und Leichen=Verein „Humanität in Wien nunmehr umgebildet hat und nach seinen geänderten Statuten (Erlaß der k. k. n.=ö. Statthalterei vom 30. September 1903, Z. 90.128) berechtigt ist, seine Tätigkeit au ganz Oesterreich zu erstrecken.

Steyr, 6. November 1903. Z. 16.610. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Laut Note der k. k. Polizeidirektion in Wien vom 20. Oktober 1903, Z. 83.520/S. B., ist die Mutter des verirrten Kindes August Laurenz bereits ausgeforscht worden Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden zufolge Erlasses der k. k. o.=ö. Statthalterei vom 29. Oktober 1903, Z. 22.862/II, behufs Einstellung der mit dem h. ä. Erlasse vom 22. Sep¬ tember 1903, Z. 14.431, Amtsblatt Nr. 40, angeordneten Ausforschung in die Kenntnis gesetzt. Steyr, 5. November 1903. Z. 16.609. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Ausforschung der Identität eines in Maxglan (Salz¬ burg) aufgegriffenen blödsinnigen Individuums. Laut Note der k. k. Landesregierung in Salzburg vom 16. Oktober 1903, Z. 15.656, an die k. k. o.=ö. Statt halterei, wurde im September l. I. in Maxglan, Bezirk Salzburg, ein ausweis= und bestimmungsloses Individuum angehalten, welches sich in der Gemeinde aufhielt, in Scheunen übernachtete und sein Leben durch Bettel fristete. Dieses Individuum, welches blödsinnig ist, gibt au gestellte Fragen keine oder unverständliche Antworten. Dagegen murmelt dasselbe fast beständig vor sich hin und ist aus den bezüglichen Aeußerungen zu entnehmen, daß dieser Geistesschwache ein uneheliches Kind sei, „Seppel“ heiße und seit langer Zeit in den Bezirken Salzburgs her¬ umvagiere. Seine Mutter, von welcher er frühzeitig aus¬ gestiftet worden war, soll Maria geheißen haben. Das fragliche Individuum, welches 40 bis 50 Jahre alt sein dürfte, ist kleiner Statur, hat rötlich braune Haare ebensolchen Spitz= und Schnurrbart und grüne Augen. Die Kleidung desselben ist äußerst defekt; als besonderes Merkmal desselben ist ein mit mannigfachen Federn versehener Stroh¬ hut zu erwähnen, welch letzterer dem Angehaltenen den Spitznamen „Federbuschhansl“ eingetragen hat. Da jedweder Anhaltspunkt zur Ermittlung Provenienz und Zuständigkeit dieses Individuums fehlt, werden zufolge Statthalterei=Erlasses vom 28. Oktober d. J., Z. 22.593/II, die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gen¬ darmerie=Posten=Kommanden beauftragt, über die Identität des in Rede stehenden Idioten Erhebungen einzuleiten und über deren Resultat bis 15. November l. J. zu berichten. Eine Photographie des Genannten kann bei der Landesregierung in Salzburg angesprochen werden. Z. 16.608. Steyr, 5. November 1903. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Kundmachung des k. k. Ministeriums des Innern vom 27. Oktober 1903. Z. 47.498, enthaltend veterinär=polizeiliche Verfügungen. in Betreff der Einfuhr von Klauentieren (Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen) aus Ungarn und Kroatien=Slavonien nach den im Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern Das Ministerium des Innern verbietet wegen er¬ folgter Einschleppung der Maul= und Klauenseuche nach dem diesseitigen Gebiete die Einfuhr von Klauentieren (Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen) aus den Stuhlgerichtsbezirken Izsalvölgy), Sugatag, Tiszavölgy, Viso (Komitat Maramaros), sowie wegen erfolgter Einschleppung der Schweinepest die Einfuhr von Schweinen aus dem Bezirke Pregrada (Komitat Varazdin) in Kroatien=Slavonien nach den im Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern Dies wird im Nachhange zur Kundmachung vom 22. Oktober 1903, Z. 46.911 (vide Amtsblatt zur „Linzer Zeitung“ vom 28. Oktober d. J., Nr. 119), zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Die vorstehenden Verfügungen treten sofort in Kraft Hievon setze ich die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden infolge Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 30. Oktober 1903, Nr. 23.047/X, zur entsprechenden Verlautbarung in die Kenntnis Der k. k. Statthaltereirat: Dr. Adolf Ritter v. Pitner. Redaktion und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. Haassche Buchdruckerei in Steyr.

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