Amtsblatt 1903/43 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

a) die in der Gemeinde geborenen Fremdzuständigen auf Grund der Matriken=Auszüge und in derselben Reihen¬ folge, wie sie in den Matriken=Auszügen aufscheinen; b) der in der Gemeinde gestorbenen, und endlich c) derjenigen lebenden Fremden, welche sich bei Ver¬ fassung der Verzeichnisse in der Gemeinde aufhalten, auf Grund der Meldebücher, Heimatscheine, Dienst= oder Arbeits¬ bücher 2c. Mit Rücksicht auf etwa nachfolgende Neuzuwächse durch nachträgliche Anerkennungen oder Wechsel der Zuständigkeit sind eine entsprechende Anzahl Rubriken frei zu halten, so¬ mit die Drucksorten zum Verzeichnisse der Zuständigen nicht zu knapp zu bemessen. Endlich wird die genaue Einhaltung des Vorlage¬ Termines dieser Eingaben empfohlen. Z. 15.690. Steyr, 16. Oktober 1903. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Zufolge Erlasses der k. k. o.=ö. Statthalterei vom 12. Oktober 1903, Z. 21.725/VI, werden die Gemeinde¬ Vorstehungen beauftragt, nachstehende Kundmachung möglichst ausgedehnt zu verlautbaren. Z. Z. 44.276 ex 1903. Kundmachung. Autorisationsprüfung für Versicherungs¬ techniker. In Gemäßheit der Bestimmungen der Verordnung des Ministeriums des Innern und des Ministeriums für Kultus und Unterricht vom 3. Februar 1895, R.=G.=Bl. Nr. 23, betreffend die Autorisierung von Versicherungstechnikern, wird hiemit bekanntgegeben, daß die im Ministerium des Innern bestellte Prüfungskommission die Prüfung von Kandidaten, welche die Autorisation als Versicherungstechniker anstreben, Mitte November 1903 vornehmen wird. Bewerber um Zulassung zur Ablegung der Prüfung in diesem Termine haben ihre gehörig gestempelten und instruierten Gesuche bis längstens 1. November 1903 beim k. k. Ministerium des Innern einzureichen. Die Gesuche sind gemäß § 3 der zitierten Verordnung zu instruieren: 1. mit dem Heimatscheine oder einem sonstigen Nach¬ weise der österreichischen Staatsbürgerschaft; 2. mit dem Nachweise der Eigenberechtigung (Tauf¬ und Geburtsschein, eventuell Großjährigkeitserklärung); 3. mit einem von der Ortspolizeibehörde ausgestellten Sittenzeugnisse 4. mit dem Zeugnisse über die Absolvierung einer Mittelschule; 5. mit dem Nachweise, daß der Zulassungswerber an einer Hochschule Vorlesungen über höhere Mathematik ge¬ hört hat; 6. mit glaubwürdigen Bestätigungen über den Umstand, daß der Bewerber sich selbständig oder in einem öffentlichen Amte oder im Dienste eines Versicherungsinstitutes mit der Ausführung versicherungstechnischer Arbeiten beschäftigt hat, sowie über die Dauer dieser Beschäftigung. Die Bestimmung der Prüfungstage für die einzelnen zur Prüfung zugelassenen Kandidaten erfolgt durch den Vor¬ sitzenden der Prüfungskommission. Vom k. k. Ministerium des Innern. Steyr, 14. Oktober 1903. Z. 15.572. An die Gemeinde=Vorstehung Ried bei Kremsmünster. Regelung der Sonntagsruhe in der Gemeinde Ried bei Kremsmünster. Die k. k. o.=ö. Statthalterei fand laut des Erlasses vom 8. Oktober l. J., Z. 18.446/VIII, auf Grund des Artikels IX des Gesetzes vom 16. Jänner 1895, Nr. 21 R.=G.=Bl., über das Einschreiten der Handelstreibenden in Ried den Warenverkauf in allen Handelsgewerben und den Verschleiß bei den Produktionsgewerben, insoferne letzterer nicht auf Grund der Artikel VI und VII des Reichsge¬ setzes vom 16. Jänner 1895, Nr. 21 R.=G.=Bl., besonders geregelt ist, an allen Sonntagen des Jahres von 6 Uhr früh bis 11 Uhr vormittags und von 1 Uhr bis 4 Uhr nachmittags zu gestatten. Die Verlautbarung der bezüglichen Verordnung im o.=ö. Landesgesetz= und Verordnungsblatte wurde veranlaßt. Z. 15.950. Kundmachung. Anläßlich der Herstellung einer Straßen=Stützmauer an der Kremsmünster — Voitsdorfer Bezirksstraße bei der steilen Böschung am Sandberge nächst Kremsmünster wird der Verkehr auf dieser Straße bis auf weiteres verboten. Der Verkehr mit solchen Fuhrwerken hat von Krems¬ münster sowie von Ried bei Kremsmünster aus sich auf der Gemeindestraße über Kohlndorf zu erstrecken. Dies wird hiemit allgemein verlautbart. Der Gemeinde=Vorsteher: Joh. Obermayr m. p. Z. 15.744. Steyr, 16. Oktober 1903. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Hausierhandel=Verbot. Die Ausübung des Hausierhandels wurde auf dem Ge¬ biete der Gemeinde Mátészalka (Komitat Szatmár) in Ungarn unter Aufrechthaltung der im § 17 der bestehenden Hausiervor¬ schriften und in den diesen Paragraphen ergänzenden Nach¬ tragsverordnungen den Bewohnern gewisser Gegenden ge¬ währten Rechte verboten. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen zufolge Erlasses der k. k. o.=ö. Statthalterei vom 5. Oktober 1903. Z. 20.428/VIII, mit Beziehung auf § 10 des Hausier¬ patentes in Kenntnis gesetzt. Z. 15.843. Steyr, am 19. Oktober 1903 An alle Gemeinde=Vorstehungen. Hausierhandel=Verbot. Die Ausübung des Hausierhandels auf dem Gebiete der Stadt Szent Endre, Komitat Pest=Pilis=Solt=Kis=Kun in Ungarn, wurde unter Aufrechthaltung der im § 17 der bestehenden Hausiervorschriften und in den diesen Para¬ graphen ergänzenden Nachtragsverordnungen den Bewohnern gewisser Gegenden gewährten Rechte verboten. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen zufolge Er¬ lasses der k. k. o.=ö. Statthalterei vom 6. Oktober 1903 Z. 20.624/VIII, mit Beziehung auf § 10 des Hausier¬ patentes in Kenntnis gesetzt.

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