Amtsblatt 1903/43 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

k. k. Bezirkshauptmannschaft Sleyr für den gleichnamigen politischen und Schulbezirk. Nr. 43. Steyr, am 22. Oktober. 1903. Das Amtsblatt erscheint jeden Donnerstag und kann durch die k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr bezogen werden, wo auck geeignete Inserate angenommen werden. Pränumerationspreis jährlich 5 K, halbjährig 2 K 50 h, für portopflichtio¬ Adressaten mit directer Postversendung jährlich 5 K, halbjährig 2 K 50 h. — Einzelne Nummern kosten 10 h Soweit der Vorrath reicht, können auch ältere Jahrgänge und einzelne Nummern bezogen werden. Z 15.911. Steyr, 20. Oktober 1903. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Ausschreibung der Reichsrats=Ergänzungswahl. Se. Exzellenz der Herr k. k. Statthalter von Ober¬ österreich hat infolge des Ablebens des Reichsratsabgeordneten Dr. Leopold Kern mit dem Erlasse vom 14. Oktober 1903 Nr. 3957/Prs., die Ergänzungswahl eines Reichsrats=Abgeord¬ neten für den aus den Gerichtsbezirken Steyr, Weyer, Krems¬ münster, Neuhofen, Sankt Florian, Enns, Gmunden, Ischl, Kirchdorf, Grünburg, Windischgarsten, Vöcklabruck, Schwanenstadt, Mondsee und Frankenmarkt in Oberösterreich bestehenden Wahlbezirk der allgemeinen Wählerklasse auf den 9. Dezember 1903 anberaumt. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen mit dem Auftrage in die Kenntnis gesetzt, die in entsprechender An¬ zahl von Exemplaren mitfolgenden Wahlausschreibungs Kundmachungen sofort zu affigieren, bezw. die Wahlaus¬ schreibung ortsüblich zu verlautbaren und dafür Sorge zu tragen, daß jedem Wahlakte ein mit der Bestätigungsklausel des Gemeinde=Vorstehers über die in der Gemeinde erfolgte Veröffentlichung versehenes Wahlausschreibungsplakat beige¬ schlossen werde. Gleichzeitig gehen den Gemeinde=Vorstehungen die Wahldrucksorten mit dem Auftrage zu, nunmehr sofort die Anlegung der Wählerlisten unter Beobachtung der im h. ä Erlasse vom 15. September 1903, Z. 14.181, Amtsblat Nr. 38, enthaltenen Bestimmungen in Angriff zu nehmen Sämtliche Wählerlisten sind alphabetisch und in je 2 Parien anzulegen und ist zwischen den einzelnen Buchstaber für Zuwüchse ein genügend großer Raum frei zu lassen In jenen Fällen, in welchen die Zuweisung der Wähler in mehrere Wahllokalitäten (§ 52 a R.=W.=O.) nach alphabetischer Ordnung oder territorialer Zugehörigkeit erfolgen soll, können die Wählerlisten erst dann definitiv angelegt werden, wenn die Zuweisung endgiltig verfügt ist, da in diesen Fällen für jede Wahllokalität eine besondere Wähler liste anzufertigen ist. Jene Gemeinden, welche auf Grund des § 3 der Mstrl.=Vdg. vom 23. September 1896, R.=G.=Bl. Nr. 170, von den Arbeits= und Dienstgebern die Anzeigen über den Stand ihrer Beschäftigten abverlangen, haben diese Auf¬ forderung an die Arbeits= und Dienstgeber ungesäumt zu erlassen. Abschriften der bezüglichen Verlautbarung sind bei Vorlage der Wählerliste anher vorzulegen Die fortlaufende Numerierung der Wähler in der Wählerliste hat vorläufig nur mit Bleistift zu erfolgen Schließlich haben die Gemeinde=Vorsteher die auf Grund des §. 25 R.=W.=O. unter Beachtung des § 4 der Mstrl.¬ Vdg. vom 23. September 1896, R.=G.=Bl. Nr. 170, zu er lassende Kundmachung über die Auflegung der Wählerlisten und die Einleitung des Reklamationsverfahrens vorzubereiten Sollte sich in einzelnen Gemeinden ein Mehrbedar von Drucksorten ergeben, so ist derselbe motiviert binner acht Tagen anzusprechen. Steyr, 12. Oktober 1903. Z. 1810/B.=Sch.=R. An den Zweiglehrerverein Kremsmünster. Der k. k. Bezirksschulrat gewährt jenen Mitgliedern des Zweiglehrervereines Kremsmünster, welche an der am 14. November 1903 in Kirchberg stattfindenden Versamm¬ lung teilnehmen wollen, den hiezu erforderlichen Urlaub. Z. 15.840. Steyr, am 17. Oktober 1903. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Vorarbeiten für die Hauptstellung im Jahre 1904 Mit dem h. ä. Erlasse vom 18. August 1903, Z. 12.800, Amtsblatt Nr. 34, wurden die Gemeindevor¬ stehungen angewiesen, die Matrikenauszüge über die im Jahre 1883 geborenen, in der ersten Altersklasse stellungs pflichtigen Jünglinge an die hochw. Pfarrämter zur Berich¬ tigung gemäß § 21 der Wehrvorschriften zurückzustellen welch letztere die richtiggestellten Auszüge bis Ende Oktober wieder den Gemeinden zu übergeben haben. Nunmehr haben die Gemeinde=Vorstehungen, falls dies nicht bereits geschehen sein sollte, sofort gemäß § 22 der Wehrvorschriften durch öffentlichen Anschlag und in sonst ortsüblicher Weise unter Androhung der gesetzlichen Straft zu verlautbaren, daß sich die zur nächsten Stellung berufenen Jünglinge der Geburtsjahre 1883, 1882 und 1881 im

Monate November l. J. bei dem Gemeinde=Vorsteher ihres Heimats= oder ständigen Aufenthaltsortes mündlich oder schriftlich zur Verzeichnung zu melden haben. In diese Kundmachung ist auch die Aufforderung wegen Geltendmachung etwaiger Begünstigungs=Ansprüche gemäß §§ 31—34 des Wehrgesetzes und der Abstellung im Aufenthaltsbezirke, sowie die Bemerkung aufzunehmen, daß die Nichtbeachtung der Anmeldepflicht, sowie überhaupt der aus dem Wehrgesetze entspringenden Pflichten durch die Unkenntnis dieser Aufforderung oder der aus dem Wehr¬ gesetze hervorgehenden Obliegenheiten nicht entschuldigt werden kann. Die Anmeldung der Stellungspflichtigen ist in die bei den Gemeinde=Vorstehungen befindlichen Stellungs=Verzeich¬ nisse einzutragen und sind bei den fremden Stellungs¬ pflichtigen auch die Daten der Legitimations= oder Reise¬ Urkunden anzuführen. Jedem Anmeldenden ist hierüber eine amtliche Be¬ scheinigung nach Muster 5 zu § 23 der Wehrvorschriften auszufertigen. Auf Grundlage der berichtigten Matrikenauszüge, der persönlichen Meldungen der Stellungspflichtigen und der von den Gemeinde=Vorstehungen anzustellenden Nachforschungen sind abgesondert folgende Verzeichnisse zu verfassen: Für die I. Altersklasse: a) über die in der Gemeinde heimatberech¬ tigten und znständigen Stellungspflichtigen nach Muster 6, dessen Rubriken 1 bis einschließlich 14 genauestens aus¬ zufüllen, die weiteren 9 Rubriken aber unbeschrieben zu lassen sind, in zweifacher Ausfertigung und in alphabetischer Ordnung; b) über die in der Gemeinde fremden Stellungs¬ pflichtigen nach Muster 7; und c) über die gänzlich Unbekannten nach Muster 8 in je einem Pare. § 24. Bezüglich der II. und III. Altersklasse sind keine neuen Verzeichnisse anzufertigen, sondern genügt die Richtigstellung der im Vorjahre angelegten Verzeichnisse der 1881, beziehungsweise 1882 Geborenen und Vorlage in je einem Pare; doch sind die bezüglichen Eintragungen in der mit der Altersklasse korrespondierenden Kolonne vor zunehmen Die pünktlichste und sorgfältigste Ausfertigung dieser drei Stellungs=Verzeichnisse nach Vorschrift des § 25 der Wehrvorschriften wird den Gemeinde=Vorstehungen zur strengsten Pflicht gemacht und werden die Gemeinde=Vor¬ stehungen insbesondere erinnert, daß in Rubrik 10 der Verzeichnisse unbedingt auch der Familienname der Mutter des Stellungspflichtigen, welchen dieselbe im ledigen Stande führte, aufzunehmen ist, und ferner, daß in das Verzeichnis der fremden Stellungspflichtigen (Muster 7) nach den sich in der Gemeinde aufhaltenden, in einer anderen Gemeinde zuständigen Stellungspflichtigen auch 2. die in der Gemeinde geborenen, nicht heimatberechtigten und sich nicht in der Gemeinde aufhaltenden Stellungspflichtigen und 3. am Schlusse diejenigen in den Sterbematriken Verzeichneten, welche in der Gemeinde nicht zuständig waren, aufzunehmen sind. Behufs Erleichterung der h. ä. Ueberprüfungsarbeiten wird den Gemeinde=Vorstehungen auch nahegelegt, in der Rubrik „Anmerkung“ der Matrikenauszüge die Zuständig¬ keitsgemeinde und Bezirkshauptmannschaft, eventuell auch Datum und Zahl der Anerkennungsnote, einzutragen. Ansuchen um eine Begünstigung in Erfüllung der Wehrpflicht sind stempelfrei; Ansuchen um Abstellungs¬ Bewilligung im Aufenthaltsorte unterliegen der Stempelung mit einem 1=Kronen=Stempel. Die offenkundige Untauglichkeit ist in die Rubrik An¬ merkung des Verzeichnisses zu verzeichnen — § 25, Punkt 4, der Wehrvorschriften — und können solche von dem per¬ sönlichen Erscheinen vor der Stellungs=Kommission enthoben werden. Bezüglich solcher Stellungspflichtigen, welchen zwar keines der im § 25 der Wehrvorschriften erwähnten Gebrechen anhaftet, deren Vorführung vor die Stellungs =Kommission jedoch wegen irgend eines anderen Gebrechens im Hinblicke auf die Beschwerlichkeit und Gefahr des Transportes un¬ tunlich erscheint, gibt der h. ä. Erlaß vom 29. Mai 1895, Z. 7029 (Amtsblatt Nr. 23 ex 1895), Aufschluß. Bezüglich Epilepsie (Fallsucht) gilt § 92, Punkt 7, der Wehrvorschriften. Die gemeindeweisen Verzeichnisse der Stellungspflichtigen sind mit 30. November l. J. abzuschließen und ohne Termins=Ueberschreitung bis längstens 10. Dezember l. J. mit allen im § 28, Punkt 3, der Wehrvorschriften bezeichneten Beilagen hieher vorzulegen. Die erforderlichen richtigen Drucksorten wollen sich die Gemeinde=Vorstehungen sogleich entweder bei der k. k. Hof¬ und Staatsdruckerei in Wien oder in den Buchdruckereien in Steyr bestellen, damit sie rechtzeitig in den Besitz derselben gelangen. Den Herren Gemeinde=Vorstehern mache ich die ter¬ mingemäße Vorlage des Stellungsoperates zur besonderen Pflicht. Steyr, 17. Oktober 1903. Z. 15.900. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Verzeichnis der im Jahre 1904 in das landsturm¬ pflichtige Alter tretenden Jünglinge des Geburts jahres 1885. Im Sinne des § 8 der Landsturm=Organisations¬ Vorschrift sind für das Jahr 1904 die im Jahre 1885 geborenen Jünglinge auf Grund der den Gemeinden von den Pfarrämtern zukommenden Auszüge aus den Geburts=, beziehungsweise Sterbe=Matrikeln als landsturmpflichtig zu verzeichnen. Hinsichtlich der Vorarbeiten finden im allgemeinen die Bestimmungen der §§ 18, 24, 25, 28, 29, 30 und 31 der Wehr=Vorschrift, I. Teil (über die Verzeichnung der Wehr¬ pflichtigen), sinngemäße Anwendung, nur wird bemerkt, daß den in das landsturmpflichtige Alter tretenden Jünglingen die Selbstmeldung zur Verzeichnung nicht obliegt und daß Gesuche um Begünstigungen in der Erfüllung der Dienst¬ oder Landsturmpflicht nicht in Betracht kommen. Es sind somit auf Grund der Matrikel=Auszüge und der Erhebungs=Resultate drei abgesonderte Verzeichnisse, u. zw. über die in der Gemeinde heimatberechtigten, über die fremden Landsturmpflichtigen und über die gänzlich unbe¬ kannten, sinngemäß nach den Mustern 6, 7 und 8 der Wehr=Vorschrift, I. Teil, zu verfassen, in den Drucksorten sinngemäß statt der Aufschriften „Stellungspflichtigen“, stets „Landsturmpflichtigen“ zu setzen und mit allen Behelfen bis 10. Dezember l. J. in je einem Pare anher in Vorlage zu bringen Bezüglich der Verfassung der Verzeichnisse über die fremden Landsturmpflichtigen wird besonders darauf auf¬ merksam gemacht, daß dieselben in drei durch Zwischenräume getrennte Teile nachweisen:

a) die in der Gemeinde geborenen Fremdzuständigen auf Grund der Matriken=Auszüge und in derselben Reihen¬ folge, wie sie in den Matriken=Auszügen aufscheinen; b) der in der Gemeinde gestorbenen, und endlich c) derjenigen lebenden Fremden, welche sich bei Ver¬ fassung der Verzeichnisse in der Gemeinde aufhalten, auf Grund der Meldebücher, Heimatscheine, Dienst= oder Arbeits¬ bücher 2c. Mit Rücksicht auf etwa nachfolgende Neuzuwächse durch nachträgliche Anerkennungen oder Wechsel der Zuständigkeit sind eine entsprechende Anzahl Rubriken frei zu halten, so¬ mit die Drucksorten zum Verzeichnisse der Zuständigen nicht zu knapp zu bemessen. Endlich wird die genaue Einhaltung des Vorlage¬ Termines dieser Eingaben empfohlen. Z. 15.690. Steyr, 16. Oktober 1903. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Zufolge Erlasses der k. k. o.=ö. Statthalterei vom 12. Oktober 1903, Z. 21.725/VI, werden die Gemeinde¬ Vorstehungen beauftragt, nachstehende Kundmachung möglichst ausgedehnt zu verlautbaren. Z. Z. 44.276 ex 1903. Kundmachung. Autorisationsprüfung für Versicherungs¬ techniker. In Gemäßheit der Bestimmungen der Verordnung des Ministeriums des Innern und des Ministeriums für Kultus und Unterricht vom 3. Februar 1895, R.=G.=Bl. Nr. 23, betreffend die Autorisierung von Versicherungstechnikern, wird hiemit bekanntgegeben, daß die im Ministerium des Innern bestellte Prüfungskommission die Prüfung von Kandidaten, welche die Autorisation als Versicherungstechniker anstreben, Mitte November 1903 vornehmen wird. Bewerber um Zulassung zur Ablegung der Prüfung in diesem Termine haben ihre gehörig gestempelten und instruierten Gesuche bis längstens 1. November 1903 beim k. k. Ministerium des Innern einzureichen. Die Gesuche sind gemäß § 3 der zitierten Verordnung zu instruieren: 1. mit dem Heimatscheine oder einem sonstigen Nach¬ weise der österreichischen Staatsbürgerschaft; 2. mit dem Nachweise der Eigenberechtigung (Tauf¬ und Geburtsschein, eventuell Großjährigkeitserklärung); 3. mit einem von der Ortspolizeibehörde ausgestellten Sittenzeugnisse 4. mit dem Zeugnisse über die Absolvierung einer Mittelschule; 5. mit dem Nachweise, daß der Zulassungswerber an einer Hochschule Vorlesungen über höhere Mathematik ge¬ hört hat; 6. mit glaubwürdigen Bestätigungen über den Umstand, daß der Bewerber sich selbständig oder in einem öffentlichen Amte oder im Dienste eines Versicherungsinstitutes mit der Ausführung versicherungstechnischer Arbeiten beschäftigt hat, sowie über die Dauer dieser Beschäftigung. Die Bestimmung der Prüfungstage für die einzelnen zur Prüfung zugelassenen Kandidaten erfolgt durch den Vor¬ sitzenden der Prüfungskommission. Vom k. k. Ministerium des Innern. Steyr, 14. Oktober 1903. Z. 15.572. An die Gemeinde=Vorstehung Ried bei Kremsmünster. Regelung der Sonntagsruhe in der Gemeinde Ried bei Kremsmünster. Die k. k. o.=ö. Statthalterei fand laut des Erlasses vom 8. Oktober l. J., Z. 18.446/VIII, auf Grund des Artikels IX des Gesetzes vom 16. Jänner 1895, Nr. 21 R.=G.=Bl., über das Einschreiten der Handelstreibenden in Ried den Warenverkauf in allen Handelsgewerben und den Verschleiß bei den Produktionsgewerben, insoferne letzterer nicht auf Grund der Artikel VI und VII des Reichsge¬ setzes vom 16. Jänner 1895, Nr. 21 R.=G.=Bl., besonders geregelt ist, an allen Sonntagen des Jahres von 6 Uhr früh bis 11 Uhr vormittags und von 1 Uhr bis 4 Uhr nachmittags zu gestatten. Die Verlautbarung der bezüglichen Verordnung im o.=ö. Landesgesetz= und Verordnungsblatte wurde veranlaßt. Z. 15.950. Kundmachung. Anläßlich der Herstellung einer Straßen=Stützmauer an der Kremsmünster — Voitsdorfer Bezirksstraße bei der steilen Böschung am Sandberge nächst Kremsmünster wird der Verkehr auf dieser Straße bis auf weiteres verboten. Der Verkehr mit solchen Fuhrwerken hat von Krems¬ münster sowie von Ried bei Kremsmünster aus sich auf der Gemeindestraße über Kohlndorf zu erstrecken. Dies wird hiemit allgemein verlautbart. Der Gemeinde=Vorsteher: Joh. Obermayr m. p. Z. 15.744. Steyr, 16. Oktober 1903. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Hausierhandel=Verbot. Die Ausübung des Hausierhandels wurde auf dem Ge¬ biete der Gemeinde Mátészalka (Komitat Szatmár) in Ungarn unter Aufrechthaltung der im § 17 der bestehenden Hausiervor¬ schriften und in den diesen Paragraphen ergänzenden Nach¬ tragsverordnungen den Bewohnern gewisser Gegenden ge¬ währten Rechte verboten. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen zufolge Erlasses der k. k. o.=ö. Statthalterei vom 5. Oktober 1903. Z. 20.428/VIII, mit Beziehung auf § 10 des Hausier¬ patentes in Kenntnis gesetzt. Z. 15.843. Steyr, am 19. Oktober 1903 An alle Gemeinde=Vorstehungen. Hausierhandel=Verbot. Die Ausübung des Hausierhandels auf dem Gebiete der Stadt Szent Endre, Komitat Pest=Pilis=Solt=Kis=Kun in Ungarn, wurde unter Aufrechthaltung der im § 17 der bestehenden Hausiervorschriften und in den diesen Para¬ graphen ergänzenden Nachtragsverordnungen den Bewohnern gewisser Gegenden gewährten Rechte verboten. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen zufolge Er¬ lasses der k. k. o.=ö. Statthalterei vom 6. Oktober 1903 Z. 20.624/VIII, mit Beziehung auf § 10 des Hausier¬ patentes in Kenntnis gesetzt.

Steyr, 17. Oktober 1903. Z. 15.796. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Ausforschung des Malergehilfen Franz Saretz. In einer Verpflegskostenangelegenheit ist die Einver¬ nahme des Franz Saretz, geboren 1856 in Partin, Bezirks¬ hauptmannschaft Marburg, und ebendorthin zuständig, er forderlich. Ueber Ersuchen der k. k. Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 13. Oktober 1903, Z. 16.689, werden die Gemeinde¬ Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden beauftragt, den Genannten, welcher Malergehilfe ist, auszu¬ forschen und über ein positives Resultat dieser Ausforschung bis 1. Dezember 1903 hieher zu berichten. Z. 15.561. Steyr, 13. Oktober 1903. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Ausforschung. Ignaz Wieser, 1868 geboren, nach Losensteinleiten zuständig, Knecht, ist wegen rückständiger Militärtaxe aus¬ zuforschen. Ueber ein positives Ergebnis der Nachforschungen ist bis 10. November l. I. zu berichten. Steyr, 16. Oktober 1903. Z. 15.751. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Ausforschung des Alois Weiß. Laute Note der k. k. Statthalterei in Graz vom 22. September 1903, Z. 40.926, an die o=ö. Statthalterei ist in einer Verpflegskostenangelegenheit eines gewissen Alois Weiß im allgemeinen öffentlichen Krankenhause in Hartberg die persönliche Einvernahme des Genannten dringend ge¬ boten Alois Weiß ist am 9. Juni 1843 als uneheliches Kind der verstorbenen Eva Weiß im Findelhause zu Wien geboren, katholisch, ledig, landwirtschaftlicher Taglöhner und hielt sich zumeist in Wien und Steiermark auf. Da die im politischen Bezirke Hartberg über den der¬ zeitigen Aufenthalt des Alois Weiß gepflogenen Erhebungen bisher erfolglos geblieben sind, werden die Gemeinde=Vor¬ stehungen angewiesen, den Genannten auszuforschen und über ein allfälliges positives Resultat bis 10. November l. I anher zu berichten. Z. 15.694, 15.695, 15.753, 15.752. Steyr, 16. Oktober 1903. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Ausforschung Militärtaxpflichtiger. Auszuforschen sind und zwar: Der am 4. Oktober 1871 in Hrozna Lhota, Bezirk Göding, als Sohn der Eheleute Josef und Franziska Mrkva (geb. Veverka) geborene und dort heimatberechtigte Franz Mrkva; Johann Kupka, geboren am 30. März 1870 in Wežna und dahin zuständig, Sohn der Eheleute Franz und Josefa, geb. Kobza, Knecht; Johann Kamensky, geboren am 9. April 1873 in Pernstein und dahin zuständig, Tischler, Sohn der Eheleute Vinzenz und Marie, geb. Martinek; Johann Stonrač, geboren am 16. Juni 1877 in Rotkow und dahin zuständig, Sohn der Eheleute Johann und Anna, geb. Ondra; Rudolf Ulrich, geboren am 12. April 1869 als Sohn des Franz und der Rosa Ulrich, geb. Hinner, zu Mzerizybrodzie, zuständig nach Partschendorf Dagobert Kelbel, geboren am 3. Dezember 187 zu Warasdin, Sohn des August Kelbel und der Maria, geb. Nittel, zuständig nach Seitendorf; August Kelbel, geboren 1876 zu Warasdin, Sohn des August und der Maria Kelbel, geb. Nittel, zuständig nach Seitendorf. Ausforschung Stellungspflichtiger und zwar: Des am 14. Dezember 1881 in Proßnitz geborenen, nach Prerau zuständigen Schneidergehilfen Konrad Hukva, Sohnes der Barbara Hukva. Steyr, 14. Oktober 1903. Z. 15.638. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Ausforschung Stellungspflichtiger aus Mähren. Auszuforschen sind, und zwar: Stephan Essender, geboren 1881 in Diepolz, zu¬ ständig nach Groß=Lowtschitz, Sohn des verstorbenen Johann Essender und der Theresia Essender, geborenen Müller; Albert Kalla, geboren 1873 in Kosteletz, eben dahin zuständig, Sohn des Josef Kalla und der Anna Kalla, geb. Motal: Josef Gallus, geboren 1873 in Gaya, Sohn der Rosalia Gallus; Karl Rauser, geboren 1875 in Gaya, Sohn des Karl Rauser und der Anna Rauser, geb. Indra. Im Falle eines positiven Ergebnisses ist bis 20. De¬ zember d. J. hieher zu berichten. Steyr, 18. Oktober 1903. Z. 15.691. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden zur Kenntnisnahme. Tierseuchen-Ausweis für Oberösterreich in der Berichtsperiode vom 3. Oktober bis 10. Oktober 1903. 1. Rotlauf der Schweine. Bestand der Seuche. 1. Bezirk Gmunden: Gemeinde und Stadt Gmunden; Gemeinde Pinsdorf, Ortschaften Schlagen, Pinsdorf.

2. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde Pettenbach, Ort¬ schaften Gundendorf, Hammerdorf 3. Bezirk Perg: Gemeinde und Ortschaft Allerheiligen, Gemeinde Mitterkirchen, Ortschaft Pitzing. 4. Bezirk Ried: Gemeinde und Ortschaft Aisters¬ heim. Erlöschen der Seuche: Bezirk Gmunden: Gemeinde und Ortschaft Vorchdor 2. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde und Ortschaft Kirch¬ dorf; Gemeinde und Ortschaft Klaus; Gemeinde und Ort¬ schaft Molln; Gemeinde Steinbach a. d. Steyr, Ortschaft Zehetner Bezirk Perg: Gemeinde Windegg, Ortschaft Winden. 4. Bezirk Wels: Gemeinde Steinhaus, Ortschaft Oberhart. 2. Milzbrand. Erlöschen der Seuche. Bezirk Rohrbach: Gemeinde und Ortschaft Rohrbach. Hievon setze ich die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden infolge Erlasses der k. k Statthalterei in Linz vom 12. Oktober 1903, Nr. 21.620/X, in die Kenntnis. Steyr, 18. Oktober 1903 Z. 15.693. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Kundmachung der k. k. o.=ö. Statthalterei, betreffend die Abhaltung der zweiten diesjährigen Prüfung aus dem Hufbeschlage Die zweite diesjährige Prüfung aus dem Hufbeschlage wird im Sinne der Verordnung des k. k. Ministeriums des Innern vom 27. August 1873 (R.=G.=Bl. Nr. 140) am Montag den 14. und Dienstag den 15. Dezember l. I. von der o.=ö. Prüfungskommission für Hufschmiede abge¬ halten werden. Diejenigen Hufschmiede, welche behufs Erlangung der Berechtigung zum selbständigen Betriebe des Hufschmied¬ gewerbes sich dieser Prüfung zu unterziehen gedenken, haben ihre mit dem Lehrzeugnisse (Lehrbriefe) über das erlernte Hufschmiedgewerbe (Handwerk) und dem Arbeitszeugnisse über eine wenigstens 3 jährige Verwendung als Hufschmied¬ gehilfe (§ 6 der vorzitierten Ministerial=Verordnung) be¬ legten Gesuche bis 20. November l. J. im Wege der poli¬ tischen Bezirksbehörde ihres Aufenthaltsortes an die k. k. o.=ö. Statthalterei in Linz zu richten. Die Gesuchsteller werden besonders darauf aufmerksam gemacht, daß die Lehrbriefe nach dem Jahre 1883 von der zuständigen Genossenschafts=Vorstehung ausgestellt und von der betreffenden Gemeinde=Vorstehung bestätigt sein müssen Desgleichen muß auch den Arbeitszeugnissen die Be¬ stätigung der Gemeinde= und Genossenschafts=Vorstehung beigesetzt sein. Linz, am 7. Oktober 1903. Der k. k. Statthalter: Bylandt m. p. Hievon setze ich die Gemeinde=Vorstehungen infolge Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 7. Oktober 1903, Z. 21.232/X, zur entsprechenden Verlautbarung mit der Weisung in die Kenntnis, daß solche Gesuchsteller, welche den in der Kundmachung angeführten Bedingungen, worunter die nach dem Jahre 1883 von der Genossenschafts=Vorstehung bestätigten Lehrbriefe und die vorschriftsmäßigen Arbeits¬ zeugnisse zu verstehen sind, nicht vollkommen entsprochen haben, zur Beibringung der erforderlichen Dokumente zu verhalten, dagegen jene, welche denselben überhaupt nicht zu entsprechen vermögen, abweislich zu bescheiden sind Z. 15.749. Steyr, 18. Oktober 1903 An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Kundmachung des k. k. Ministeriums des Innern vom 8. Oktober 1903, Z. 44.511, enthaltend veterinär=polizeiliche Verfügungen in Betreff der Einfuhr von Klauentieren (Rindern, Schafen Ziegen, Schweinen) aus Ungarn nach den im Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern. Wegen erfolgter Einschleppung der Maul= und Klauen¬ seuche nach dem diesseitigen Gebiete verbietet das Ministerium des Innern die Einfuhr von Klauentieren (Rindern, Schafen Ziegen, Schweinen) aus den Stuhlgerichtsbezirken Csakova, Központ (Komitat Temes), Banlak, Modos, Pardany (Komitat Torontal) in Ungarn nach den im Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern Dies wird im Nachhange zu den h. o. Kundmachungen vom 1. und 7. Oktober 1903, ZZ. 43.458 und 44.066 (vide Amtsblatt zur „Linzer Zeitung“ vom 8. und 11. Oktober d. J., Nr. 112 und 114), zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Die vorstehende Verfügung tritt sofort in Kraft. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden infolge Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 10. Oktober 1903, Nr. 21.600/X zur entsprechenden Verlautbarung in die Kenntnis gesetzt. Z. 1837 B.=Sch.=R. Steyr, 19. Oktober 1903 An den Zweiglehrerverein Sierning. Der k. k. Bezirksschulrat erteilt jenen Mitgliedern des Zweiglehrervereines Sierning, welche an der am 5. November in Sierning stattfindenden Versammlung teilnehmen l. I wollen, den hiezu erforderlichen Urlaub. Der k. k. Statthaltereirat: Dr. Adolf Ritter v. Pitner. Redaktion und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haas'sche Buchdruckerei in Steyr.

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