Amtsblatt 1903/43 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

Monate November l. J. bei dem Gemeinde=Vorsteher ihres Heimats= oder ständigen Aufenthaltsortes mündlich oder schriftlich zur Verzeichnung zu melden haben. In diese Kundmachung ist auch die Aufforderung wegen Geltendmachung etwaiger Begünstigungs=Ansprüche gemäß §§ 31—34 des Wehrgesetzes und der Abstellung im Aufenthaltsbezirke, sowie die Bemerkung aufzunehmen, daß die Nichtbeachtung der Anmeldepflicht, sowie überhaupt der aus dem Wehrgesetze entspringenden Pflichten durch die Unkenntnis dieser Aufforderung oder der aus dem Wehr¬ gesetze hervorgehenden Obliegenheiten nicht entschuldigt werden kann. Die Anmeldung der Stellungspflichtigen ist in die bei den Gemeinde=Vorstehungen befindlichen Stellungs=Verzeich¬ nisse einzutragen und sind bei den fremden Stellungs¬ pflichtigen auch die Daten der Legitimations= oder Reise¬ Urkunden anzuführen. Jedem Anmeldenden ist hierüber eine amtliche Be¬ scheinigung nach Muster 5 zu § 23 der Wehrvorschriften auszufertigen. Auf Grundlage der berichtigten Matrikenauszüge, der persönlichen Meldungen der Stellungspflichtigen und der von den Gemeinde=Vorstehungen anzustellenden Nachforschungen sind abgesondert folgende Verzeichnisse zu verfassen: Für die I. Altersklasse: a) über die in der Gemeinde heimatberech¬ tigten und znständigen Stellungspflichtigen nach Muster 6, dessen Rubriken 1 bis einschließlich 14 genauestens aus¬ zufüllen, die weiteren 9 Rubriken aber unbeschrieben zu lassen sind, in zweifacher Ausfertigung und in alphabetischer Ordnung; b) über die in der Gemeinde fremden Stellungs¬ pflichtigen nach Muster 7; und c) über die gänzlich Unbekannten nach Muster 8 in je einem Pare. § 24. Bezüglich der II. und III. Altersklasse sind keine neuen Verzeichnisse anzufertigen, sondern genügt die Richtigstellung der im Vorjahre angelegten Verzeichnisse der 1881, beziehungsweise 1882 Geborenen und Vorlage in je einem Pare; doch sind die bezüglichen Eintragungen in der mit der Altersklasse korrespondierenden Kolonne vor zunehmen Die pünktlichste und sorgfältigste Ausfertigung dieser drei Stellungs=Verzeichnisse nach Vorschrift des § 25 der Wehrvorschriften wird den Gemeinde=Vorstehungen zur strengsten Pflicht gemacht und werden die Gemeinde=Vor¬ stehungen insbesondere erinnert, daß in Rubrik 10 der Verzeichnisse unbedingt auch der Familienname der Mutter des Stellungspflichtigen, welchen dieselbe im ledigen Stande führte, aufzunehmen ist, und ferner, daß in das Verzeichnis der fremden Stellungspflichtigen (Muster 7) nach den sich in der Gemeinde aufhaltenden, in einer anderen Gemeinde zuständigen Stellungspflichtigen auch 2. die in der Gemeinde geborenen, nicht heimatberechtigten und sich nicht in der Gemeinde aufhaltenden Stellungspflichtigen und 3. am Schlusse diejenigen in den Sterbematriken Verzeichneten, welche in der Gemeinde nicht zuständig waren, aufzunehmen sind. Behufs Erleichterung der h. ä. Ueberprüfungsarbeiten wird den Gemeinde=Vorstehungen auch nahegelegt, in der Rubrik „Anmerkung“ der Matrikenauszüge die Zuständig¬ keitsgemeinde und Bezirkshauptmannschaft, eventuell auch Datum und Zahl der Anerkennungsnote, einzutragen. Ansuchen um eine Begünstigung in Erfüllung der Wehrpflicht sind stempelfrei; Ansuchen um Abstellungs¬ Bewilligung im Aufenthaltsorte unterliegen der Stempelung mit einem 1=Kronen=Stempel. Die offenkundige Untauglichkeit ist in die Rubrik An¬ merkung des Verzeichnisses zu verzeichnen — § 25, Punkt 4, der Wehrvorschriften — und können solche von dem per¬ sönlichen Erscheinen vor der Stellungs=Kommission enthoben werden. Bezüglich solcher Stellungspflichtigen, welchen zwar keines der im § 25 der Wehrvorschriften erwähnten Gebrechen anhaftet, deren Vorführung vor die Stellungs =Kommission jedoch wegen irgend eines anderen Gebrechens im Hinblicke auf die Beschwerlichkeit und Gefahr des Transportes un¬ tunlich erscheint, gibt der h. ä. Erlaß vom 29. Mai 1895, Z. 7029 (Amtsblatt Nr. 23 ex 1895), Aufschluß. Bezüglich Epilepsie (Fallsucht) gilt § 92, Punkt 7, der Wehrvorschriften. Die gemeindeweisen Verzeichnisse der Stellungspflichtigen sind mit 30. November l. J. abzuschließen und ohne Termins=Ueberschreitung bis längstens 10. Dezember l. J. mit allen im § 28, Punkt 3, der Wehrvorschriften bezeichneten Beilagen hieher vorzulegen. Die erforderlichen richtigen Drucksorten wollen sich die Gemeinde=Vorstehungen sogleich entweder bei der k. k. Hof¬ und Staatsdruckerei in Wien oder in den Buchdruckereien in Steyr bestellen, damit sie rechtzeitig in den Besitz derselben gelangen. Den Herren Gemeinde=Vorstehern mache ich die ter¬ mingemäße Vorlage des Stellungsoperates zur besonderen Pflicht. Steyr, 17. Oktober 1903. Z. 15.900. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Verzeichnis der im Jahre 1904 in das landsturm¬ pflichtige Alter tretenden Jünglinge des Geburts jahres 1885. Im Sinne des § 8 der Landsturm=Organisations¬ Vorschrift sind für das Jahr 1904 die im Jahre 1885 geborenen Jünglinge auf Grund der den Gemeinden von den Pfarrämtern zukommenden Auszüge aus den Geburts=, beziehungsweise Sterbe=Matrikeln als landsturmpflichtig zu verzeichnen. Hinsichtlich der Vorarbeiten finden im allgemeinen die Bestimmungen der §§ 18, 24, 25, 28, 29, 30 und 31 der Wehr=Vorschrift, I. Teil (über die Verzeichnung der Wehr¬ pflichtigen), sinngemäße Anwendung, nur wird bemerkt, daß den in das landsturmpflichtige Alter tretenden Jünglingen die Selbstmeldung zur Verzeichnung nicht obliegt und daß Gesuche um Begünstigungen in der Erfüllung der Dienst¬ oder Landsturmpflicht nicht in Betracht kommen. Es sind somit auf Grund der Matrikel=Auszüge und der Erhebungs=Resultate drei abgesonderte Verzeichnisse, u. zw. über die in der Gemeinde heimatberechtigten, über die fremden Landsturmpflichtigen und über die gänzlich unbe¬ kannten, sinngemäß nach den Mustern 6, 7 und 8 der Wehr=Vorschrift, I. Teil, zu verfassen, in den Drucksorten sinngemäß statt der Aufschriften „Stellungspflichtigen“, stets „Landsturmpflichtigen“ zu setzen und mit allen Behelfen bis 10. Dezember l. J. in je einem Pare anher in Vorlage zu bringen Bezüglich der Verfassung der Verzeichnisse über die fremden Landsturmpflichtigen wird besonders darauf auf¬ merksam gemacht, daß dieselben in drei durch Zwischenräume getrennte Teile nachweisen:

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