Amtsblatt 1902/39 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 22. Sep¬ tember 1899, Z. 31.320, intimiert mit dem Statthalterei¬ Erlasse vom 7. Oktober 1899, Z. 17.380/II, und dem h. a. Erlasse vom 21. Oktober 1899, Z. 14.437, genau zu halten. Demnach darf ein Viehpaß für nach Ungarn zu transportierende Pferde, Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine nur dann ausgestellt werden, wenn am Herkunftsorte oder in den Nachbarsgemeinden seit 40 Tagen vor der Absendung keine ansteckende Tierkrankheit für die zu transportierende Tiergattung geherrscht hat. Die Viehpaßaussteller sind verpflichtet, bei der Aus¬ stellung eines nach oder durch Ungarn instradierten Passes das gedruckte Gesundheitszeugnis des Blanquetts durch Einschaltung der folgenden Worte zu ergänzen: „Daß das inbeschriebene Tier bei Gelegenheit des Ab¬ triebes aus der Gemeinde gesund befunden wurde und daß seit 40 Tagen weder in der Gemeinde noch in den Nachbargemeinden die Rinderpest oder eine für das in¬ beschriebene Tier gefährliche andere ansteckende Tierkrankheit herrscht, wird hiemit bestätigt." Steyr, 11. September 1902. Z. 12.522. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie¬ Posten=Kommanden werden hiemit auf die im amtlichen Teile der „Linzer Zeitung“ Nr. 98 enthaltene Kundmachung der k. k. Statthalterei in Linz vom 1. September 1902, Nr. 19.416, betreffend die Einfuhr von Vieh und Fleisch aus Ungarn, Kroatien und Slavonien nach der diesseitigen Reichshälfte, zur besonderen Beachtung aufmerksam gemacht. Steyr, 19. September 1902. Z. 12.991. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden zur Kenntnisnahme. Tierseuchen-Ausweis für Oberösterreich in der Berichtsperiode vom 2. September bis 11. September 1902. 1. Rothlauf der Schweine. Bestand der Seuche. Bezirk Gmunden: Gemeinde Ohlstorf, Ort¬ schaft Hafendorf. 2. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde Waldneukirchen, Ortschaften Eggmair, Waldneukirchen. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Allhaming, Ortschaft Sipbach; Gemeinde und Ortschaft Reichraming. 4. Bezirk Wels: Gemeinde und Ortschaft Hietzenbach Erlöschen der Seuche. Bezirk Linz (Land): Gemeinde Kronstorf, Ort schaft Schieferegg; Gemeinde Leonding, Ortschaft Hart. 2. Schweinepest. Bestand der Seuche. Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde Linz, Ortschaft Römerstraße. Erlöschen der Seuche. Bezirk Freistadt: Gemeinde Königswiesen, Ortschaft Hörzenschlag. 2. Bezirk Linz (Land): Gemeinde St. Magdalena, Ortschaft Steg. Steyr, 19. September 1902. Z. 12.992. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden zur Kenntnisnahme. Nr. 20.504/X. Kundmachung enthaltend eine veterinär=polizeiliche Verfügung in Betreff der Einfuhr von Schweinen aus Ungarn nach den im Reichs¬ rate vertretenen Königreichen und Ländern Wegen Einschleppung der Schweinepest nach dem diesseitigen Gebiete verbietet das Ministerium des Innern die Einfuhr von Schweinen aus den Stuhlgerichtsbezirken Hatvan, Petervasar (Komitat Heves) in Ungarn nach den im Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern. Dies wird zufolge des Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 11. September d. J., Z. 38.909, im Nach¬ hange zu den hierämtlichen Kundmachungen vom 1. Sep¬ tember d. J., Z. 19.512, und 10. September d. J., Z. 19.913, zur allgemeinen Kenntnis gebracht Die vorstehende Verfügung tritt sofort in Kraft. Linz, am 15. September 1902. Der k. k. Statthalterei=Vicepräsident: Hein m. p. Steyr, 19. September 1902. Z. 12.753. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Verkehr mit Handelsschweinen. Es ist der Fall vorgekommen, daß ein Schweinehändler von einem im Monate April d. I. in seine Verkaufsstelle eingebrachten Schweinetransporte 8 bis 10 Stück angeblich für seinen Wirtschaftsbetrieb zurückgehalten und dieselben je¬ doch nach ungefähr 14 Tagen bis 3 Wochen an größten¬ teils ihm unbekannte Personen zu Nutzungszwecken wieder weiter verkauft hat. Die k. k. Statthalterei hat daher mit dem Erlasse vom 23. August 1902, Nr. 17.693/X, anher eröffnet, daß dieser Vorgang mit Rücksicht auf die Bestimmungen der Punkte 10 und 12 der dortämtlichen Kundmachung vom 29. Juni 1900, Nr. 11.218/II, betreffend den Verkehr mit Handelsvieh, bezw. Handelsschweinen im Erzherzogtum¬ Oberösterreich, veröffentlicht mit dem h. a. Erlasse vom

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