Amtsblatt 1902/17 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

die Vorlage derselben an das k. k. Ministerium des Innern derart verzögerte, dass dieselbe bei einer namhaften Anzahl von Krankencassen erst im laufenden Jahre stattfinden konnteUm eine derartige Verzögerung bei den für das Jahr 1901 zu verfassenden statistischen Nachweisungen zu ver¬ meiden und zu erzielen, dass dieselben gemäß dem Statt¬ halterei=Erlasse vom 4. Mai 1901, Z. 7994, spätestens bis 15. Juni 1902 dort einlangen, hat die k. k. Statthalterei zu folgenden Bemerkungen veranlasst: Bei manchen Cassen lag die Ursache der Verzögerung in dem Umstande, dass dieselben im Unklaren waren, wo die vorgeschriebenen Drucksorten zu bestellen sind, so zwar, dass einige Krankencassen dieselben aus Stry in Galizien bezogen! Die k. k. Bezirkshauptmannschaft wurde demnach zu¬ nächst beauftragt, den Cassen den Bezug der Drucksorten dadurch zu erleichtern, dass dieselben bei der k. k. Hof= und Staatsdruckerei in Wien von der k. k. Bezirkshauptmann¬ schaft bestellt und an die Cassen gegen Regress der Kosten hinausgegeben werden. Der Rechnungsabschluss und Vermögensnachweis sind mit aller Beschleunigung zusammenzustellen, die General¬ versammlung zum statutenmäßigen Termine einzuberufen und derselben der Rechnungsabschluss und Vermögens¬ nachweis vorzulegen. Von dem letzteren haben die Cassen eine Abschrift für ihren Gebrauch zurückzubehalten, daher diese Drucksorte für jede Casse in zwei Exemplaren zu bestellen sein wird. Diese Rechnungsabschlüsse und Vermögensnachweise hatten Additionsfehler aufzuweisen und entbehrten auch der Unterschriften der Mitglieder des Cassenvorstandes und des Ueberwachungsausschusses Die Vorlage von Abschriften der Generalversammlungs¬ protokolle hat den Zweck, den Aufsichtsbehörden über den Gang der ganzen Generalversammlung und deren Beschlüsse ein klares Bild zu verschaffen; dieser Zweck wird aber nicht erreicht, wenn aus dem Generalversammlungsprotokolle nur Auszüge vorgelegt werden. Die Cassen werden demnach angewiesen, die voll ständigen Protokolle abschriftlich vorzulegen. Viele Cassen haben nicht alle vorgeschriebenen Nach¬ weisungen vorgelegt. Vorzulegen sind: 1. Formulare I (Krankenstatistik nach Geburtsjahren). 2. Formulare II (Krankenstatistik nach Krankheitsform und Beschäftigungsart). 3. Rechnungsabschluss und Vermögensnachweis. 4. Bewegung des Mitgliederstandes. 5. Statistik der Thätigkeit des Schiedsgerichtes. (Die Drucksorten für diese sub 1—5 erwähnten Nach¬ weisungen sind in der Hof= und Staatsdruckerei in Wien erhältlich.) Abschrift des Protokolles über die Generalversammlung, in welcher der Rechnungsabschluss und Vermögens=Nach¬ weis genehmigt wurde. Eventuelle von den Cassen hinausgegebene Publicationen, wie z. B. Jahresberichte. Zugleich wird der Statthalterei=Erlass vom 26. No¬ vember 1900, Z. 19.603, nach welchem Cassenberichte über die Organisierung des ärztlichen Dienstes nicht mehr zu er¬ statten sind, in Erinnerung gebracht. Hievon werden die Krankencassen zufolge Statthalterei¬ Erlasses vom 13. März 1902, Z. 5658/VIII, mit dem Auftrage in die Kenntnis gesetzt, die Nachweisungen bis längstens 1. Juni l. J. anher vorzulegen und einen all¬ fälligen Drucksortenbedarf bis Ende April l. I. hieramts anzusprechen. Steyr, 21. April 1902. Z. 5066. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Laut Erlasses des k. k. Handelsministeriums vom 8. März l. J., Z. 964, H.=M., geht aus einigen im Ab¬ geordnetenhause eingebrachten Interpellationen hervor, dass in manchen Gegenden die Milch gegen die Bestimmungen der Maß= und Gewichtsordnung noch immer nach alten, nicht metrischen Maßen verkauft wird. Infolge des Erlasses der k. k. o.=ö. Statthalterei vom 26. März d. J., Z. 5591/VIII, werden die Gemeinde¬ Vorstehungen eingeladen, im geeigneten Wege sowohl die Milchproducenten als auch die Consumenten aufmerksam zu machen, dass die Bestimmungen des Art. V des Gesetzes vom 23. Juli 1871, R.=G.=Bl. Nr. 16 ex 1872, wonach im öffentlichen Verkehre das mit diesem Gesetze eingeführte metrische Maß und Gewicht ausschließlich anzuwenden ist auch auf den Milchverkauf Anwendung finden, und dass der Milchverkauf nach der alten „Maß“ als Uebertretung des Artikels VI des obcitierten Gesetzes geahndet wird. Z. 5197. Steyr, 16. April 1902. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Einladung zur Abnahme von Losen der XXII. Staatslotterie. Zufolge der Allerhöchsten Entschließung Seiner k. u. k. Apostolischen Majestät vom 21. December 1901 wird das Reinerträgnis der im I. Semester 1902 zur Durchführung gelangenden XXII. Staatslotterie für gemeinsame Militär¬ Wohlthätigkeitszwecke gewidmet. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen mit der Einladung in Kenntnis gesetzt, diesem Unternehmen die thun¬ lichste Unterstützung angedeihen zu lassen, da die Erreichung des humanitären Zweckes nur dann ermöglicht wird, wenn sich das Unternehmen der wohlwollenden Förderung von Seite aller Gemeinde=Vorstehungen zu erfreuen hat. Die von den Gemeinden gewünschte Anzahl von Losen wolle unmittelbar bei der k. k. Lotto=Gefälls=Direction (Ab¬ theilung der Staats=Lotterien für gemeinnützige und Wohl¬ thätigkeits=Zwecke) in Wien angesprochen werden. Steyr, 18. April 1902. Z. 5265. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Widerruf. Infolge des Erlasses der k. k. o.=ö. Statthalterei vom 10. April 1902, Nr. 7484/IV, sind die mit dem h. ä. Er¬

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