Amtsblatt 1902/17 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr für den gleichnamigen politischen und Schulbezirk. Steyr, am 24. April. 1902. Nr. 17. Das Amtsblatt erscheint jeden Donnerstag und kann durch die k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr bezogen werden, wo auck Prännmerationspreis jährlich 5 K, halbjährig 2 K 50 h, für portopflichtig¬ geeignete Inserate angenommen werden Adressaten mit directer Postversendung jährlich 5 K, halbjährig 2 K 50 h. — Einzelne Nummern kosten 10 h Soweit der Vorrath reicht, können auch ältere Jahrgänge und einzelne Nummern bezogen werden. Die Zusammenstellung der Liste der Impffähigen Steyr, 18. April 1902. für die allgemeine Impfung hat mit Benützung des Impfausweises B des Vorjahres, aus dem die ungeimpft und erfolglos Geimpften nominell in das heurige Verzeichnis zu übertragen sind, dann aus den von den hochwürdigen Pfarrämtern beizustellen¬ den Matrikenauszügen über die seit der letzten Impfung Geborenen, und aus dem Verzeichniss der Eingewanderten zu erfolgen. Für die Impfungen in den Schulen sind die im Vorjahre bereits benützten Drucksorten Impfausweis und II zu verwenden und nach Anfertigung dem Impfarzte Z. 5505. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Unter Einem werden die Namenszettel der der heurigen Stellung Unterzogenen aller drei Classen übermittelt Die auf denselben ersichtlichen Stellungsbefunde sind genau und mit denselben Ausdrücken in die bei den Gemeinde erliegenden Stellungs=Verzeichnissen aller drei Altersclassen vorzumerken und gleichzeitig die Uebereinstimmung der Los¬ nummern zu überprüfen und nöthigenfalls in den Verzeich nissen richtig zu stellen. Weiters sind die Assentierten und Gelöschten in den Sturmrollen ebenfalls und zwar mit Bleistift zu löschen letzteren die mitfolgenden Landsturm=Befreiungs=Certificate gegen Empfangsbestätigung auszufolgen. Bei den waffen unfähig Classificierten ist dies in den Sturmrollen, Rubrik vorzumerken. Die vorstehenden Löschungen und Vormerkungen geschehen unter Bezug auf die obenbezeichnete h. ä. Zahl Gleichzeitig sind die Gelöschten und Waffenunfähigen welche hiedurch mit nächstem Jahre in die Militärtaxpflicht treten, für die Aufnahme in die Militärtax=Verzeichnisse pro 1903 entsprechend vorzumerken. Die Befunde der noch Nachzustellenden oder mit Abstellungsbewilligung in fremder Bezirken Betheilten werden nach hieramtiger Kenntnis fall weise zur gleichartigen Behandlung mitgetheilt werden. Nach durchgeführter Amtshandlung sind die Namenszettel in gleicher Ordnung geschlichtet rückzuschließen. Steyr, am 21. April 1902 Z. 4717 An alle Gemeinde=Vorstehungen und die Herren Gemeinde=Aerzte. Durchführung der diesjährigen öffentlichen und Schul¬ kinder=Impfung. Die k. k. Statthalterei für Oberösterreich hat mit Erlass Z. 6657/V vom 26. März 1902 die Vornahme der diesjährigen Gemeinde= und Schulkinder=Impfung ange ordnet. zu übergeben, welcher darauf zu sehen hat, dass sie ordent¬ lich angelegt werden und dass alle Rubriken, insbe¬ sondere die Rubrik „die Impfung, respectiv Wiederimpfung wurde unterlassen wegen“ im entsprechenden Falle genau ausgefüllt seien. Nach vollendetem Impfgeschäfte sind sodann die ge¬ sammten Ausweise, abgeschlossen und von dem Ge¬ meinde=Vorsteher und Impfarzte unterfertigt, anher einzusenden. Parteien, welche ihr impfpflichtiges Kind aus nicht stichhältigen Gründen oder ohne Angabe eines Grundes dem Impfplatze nicht zuführen, sind im Wege der Gemeinde=Vorstehung nochmals für den Controltag vor¬ zuladen. Parteien, welche keiner dieser behördlichen Aufforde¬ rungen nachkommen, sind vom k. k. Amtsarzte protokollarisch einzuvernehmen, und ist gegen dieselben, falls sie der Vor ladung nicht entsprechen sollten, im Sinne der kaiser¬ lichen Verordnung vom 20. April 1854, R.=G.=Bl. Nr. 96, vorzugehen. Die mit der Leistung des Impfgeschäftes betrauten Herren Impfärzte haben alle Momente zu berücksichtigen und zu erheben, welche die Indolenz bezw. den Indiffe rentismus der Bevölkerung gegen die Impfung verursachen, oder die offen kundgegebene Impfgegnerschaft begründen und bei Vorlage der Impfparticularien hierüber zu be richten. Als Impfärzte haben die Herren Gemeindeärzte zu fungieren Die Gemeinde=Vorstehungen haben sich mit den den Gemeinden zugewiesenen Impfärzten bezüglich des Zeit¬ punktes und des Impf=Locales zu vereinbaren und sodan

Zeit und Ort der Impfung sofort behufs eventueller Con¬ trole des Amtsarztes bei der Impfung anher bekannt zu geben; sollte ein oder der andere als Impfarzt bestimmte Arzt die Vornahme der Impfung ablehnen, ist dieses eben falls sogleich anher anzuzeigen. Die Impfstationen bleiben dieselben wie im Vorjahre Die gebrauchten Impfstoff=Emballagen sind seitens der Impfärzte aufzubewahren und anher einzusenden; für nicht eingesendete Emballagen sind die Verlustträger ersatz¬ pflichtig. Bei der Impfung hat ein Mitglied der Gemeinde¬ Vertretung anwesend zu sein. Beim Auftreten von Infectionskrankheiten ist von der Durchführung der Impfung in den verseuchten Orten Abstand zu nehmen, bis die in denselben herrschende Epidemie als sicher erloschen zu betrachten ist; eine Ausnahme hie¬ von ist selbstverständlich beim Ausbruche von Blattern zu machen, in welchem Falle sofort Nothimpfungen in der Umgebung des Kranken zu machen sind. Die Impfparticularien sind bei sonstigem Verluste des Anspruches auf Liquidierung spätestens 14 Tage nach erfolgter Impfung von der Gemeinde=Vor¬ stehung bestätigt anher vorzulegen. Ferner sind bei jedem Impflinge die Rubriken im Impfausweise genau auszufüllen, respective die leer zu lassenden zu punktieren; desgleichen ist die auf der ersten Seite des Ausweises befindliche Uebersicht genau auszu¬ füllen und müssen diese angesetzten Zahlen mit den Schluss¬ zahlen des Ausweises vollständig übereinstimmen. Die Herren Impfärzte werden aufgefordert, die Impf¬ stoff=Bestellungen rechtzeitig an die k. k. Impfstoff=Ge¬ winnungs=Anstalt Wien VIII, Laudongasse Nr. 12, ge¬ langen zu lassen und zufolge des Erlasses des k. k. Mini¬ steriums des Innern vom 10. April 1900 neuerlich erinnert, Impferfolge, bei welchen Pusteln, Bläschen oder auch nur Knötchen aufgetreten sind, den positiven zuzu¬ zählen, und sohin die Rubrik „unechter“ (unechter) Erfolg bei der Revaccination entfallen zu lassen, und in gleicher Weise auch bezüglich der Berichterstattung über die öffent¬ liche Kinderimpfung vorzugehen. Bei der diesjährigen Impfung sind probeweise die Tegmin=Impfverbändchen vom Apotheker B. Rothziegel in Wien, deren Bestimmung die Verhütung einer Frühinfection der Impfwunde ist, ir Anwendung zu bringen Zu diesem Behufe werden die nöthigen Impfver¬ bändchen in Päckchen für je 25 Impflinge zur Vertheilung an die Impfärzte zugemittelt. Dieselben sollen seitens der Impfärzte thunlichst in der Hälfte der von jedem ausge führten Impfungen in nachstehender Weise in Anwendung gebracht werden Unmittelbar nach vollzogener Impfung wird auf den flachen Theil der Lanzettenspitze durch leichten Druck auf die geöffnete Tube ein für circa drei Impfinsertionen aus¬ reichender Tropfen Tegmin gebracht. Mit der so armierten Lanzette werden die Impfinsertionen nacheinander mit Tegmin überstrichen. Sodann wird mit der Lanzette, an deren Spitze noch ein Rest von Tegmin haftet, eine Lage Zellstoffscheibchen (Disci ad Tegminum) dem Carton beziehungsweise einer Papierkapsel entnommen und durch leichtes Andrücken an die von den Impfstellen eingeschlossene Hautpartie noch fester an die Lanzette fixiert. Hierauf werden durch rasches, leichtes Antupfen mit der freien Seite der Scheibchenlage die mit Tegmin bestrichenen Impfstellen nacheinander mit je einer Zellstoff¬ lamelle versehen. Der so geschaffene Verband trocknet sehr rasch und erfüllt den Zweck vollkommen, das Hineingelangen patho¬ gener Keime in die frische Impfverletzung hintanzuhalten und die Glycerinlymphe sicher zu fixieren. Durch letzteres wird der Gefahr vorgebeugt, dass der Impfstoff auf von Epidermis entblößte oder eczematöse Hautstellen übertragen werde und hiedurch Complicationen entstehen Die Herren Impfärzte werden aufgefordert, bei Legung ihrer Impfparticularien sich über ihre mit diesen Impf¬ verbändchen gemachten Erfahrungen zu äußern, damit auf Grund derselben seitens des Landesausschusses, der in munificenter Weise die Kosten der probeweisen Verwendung der Verbändchen übernommen hat, ein Beschluss über die eventuelle allgemeine Einführung derselben gefasst werden kann. Als Zeit für die Vornahme der Impfungen wird thunlichst die zweite Hälfte des Monates Mai in Aussicht zu nehmen sein. Die Herren Impfärzte sind von den Gemeinde=Vor stehungen gegen Empfangs=Bestätigung von diesem Erlasse zu verständigen. Steyr, 21. April 1902. Z. 5067. An alle Gemeinde=Vorstehungen und Genossenschafts=Vorstehungen. Genossenschafts=Instructor. Laut des Erlasses vom 22. v. M., Z. 1306, H.=M., hat sich der Herr Handelsminister im Einvernehmen mit dem Herrn Ministerpräsidenten als Leiter des Ministeriums des Innern bestimmt gefunden, im Sinne des § 5 der Ministerial=Verordnung vom 31. Mai 1899, R.=G.=B. Nr. 98, den k. k. niederösterreichischen Statthalterei=Conci¬ pisten Dr. Victor Künelt mit den Functionen eines Genossen¬ schafts=Instructors des Handels=Ministeriums für den Amts¬ bereich Oberösterreich und Salzburg mit dem Sitze in Linz an Stelle des mit 31. December v. J. über sein Ansuchen von dieser Function enthobenen k. k. Bezirks=Commissär Franz Rosenberg vom 1. April l. J. an bis auf weiteres zu betrauen. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen und Genossenschafts=Vorstehungen zufolge des Erlasses der k. k o.=ö. Statthalterei vom 9. April d. J., Z. 1194/Pr., unter Bezugnahme auf die h. ä. Erlässe vom 20. August 1901, Z. 10.276, und vom 17. October 1901, Z. 13.198 (Amts¬ blatt Nr. 34 bezw. 42), in die Kenntnis gesetzt. Steyr, 16. April 1902 Z. 3962. An alle Krankencassen. Vorlage der statistischen Nachweisungen seitens der nach dem Kranken=Versicherungs=Gesetze eingerichteten Krankencassen. Von den statistischen Nachweisungen, welche die nach dem Krankenversicherungs=Gesetze eingerichteten Krankencassen¬ für das Jahr 1900 vorgelegt haben, war ein großer Theil mit leicht vermeidlichen Mängeln behaftet, infolge dessen sich

die Vorlage derselben an das k. k. Ministerium des Innern derart verzögerte, dass dieselbe bei einer namhaften Anzahl von Krankencassen erst im laufenden Jahre stattfinden konnteUm eine derartige Verzögerung bei den für das Jahr 1901 zu verfassenden statistischen Nachweisungen zu ver¬ meiden und zu erzielen, dass dieselben gemäß dem Statt¬ halterei=Erlasse vom 4. Mai 1901, Z. 7994, spätestens bis 15. Juni 1902 dort einlangen, hat die k. k. Statthalterei zu folgenden Bemerkungen veranlasst: Bei manchen Cassen lag die Ursache der Verzögerung in dem Umstande, dass dieselben im Unklaren waren, wo die vorgeschriebenen Drucksorten zu bestellen sind, so zwar, dass einige Krankencassen dieselben aus Stry in Galizien bezogen! Die k. k. Bezirkshauptmannschaft wurde demnach zu¬ nächst beauftragt, den Cassen den Bezug der Drucksorten dadurch zu erleichtern, dass dieselben bei der k. k. Hof= und Staatsdruckerei in Wien von der k. k. Bezirkshauptmann¬ schaft bestellt und an die Cassen gegen Regress der Kosten hinausgegeben werden. Der Rechnungsabschluss und Vermögensnachweis sind mit aller Beschleunigung zusammenzustellen, die General¬ versammlung zum statutenmäßigen Termine einzuberufen und derselben der Rechnungsabschluss und Vermögens¬ nachweis vorzulegen. Von dem letzteren haben die Cassen eine Abschrift für ihren Gebrauch zurückzubehalten, daher diese Drucksorte für jede Casse in zwei Exemplaren zu bestellen sein wird. Diese Rechnungsabschlüsse und Vermögensnachweise hatten Additionsfehler aufzuweisen und entbehrten auch der Unterschriften der Mitglieder des Cassenvorstandes und des Ueberwachungsausschusses Die Vorlage von Abschriften der Generalversammlungs¬ protokolle hat den Zweck, den Aufsichtsbehörden über den Gang der ganzen Generalversammlung und deren Beschlüsse ein klares Bild zu verschaffen; dieser Zweck wird aber nicht erreicht, wenn aus dem Generalversammlungsprotokolle nur Auszüge vorgelegt werden. Die Cassen werden demnach angewiesen, die voll ständigen Protokolle abschriftlich vorzulegen. Viele Cassen haben nicht alle vorgeschriebenen Nach¬ weisungen vorgelegt. Vorzulegen sind: 1. Formulare I (Krankenstatistik nach Geburtsjahren). 2. Formulare II (Krankenstatistik nach Krankheitsform und Beschäftigungsart). 3. Rechnungsabschluss und Vermögensnachweis. 4. Bewegung des Mitgliederstandes. 5. Statistik der Thätigkeit des Schiedsgerichtes. (Die Drucksorten für diese sub 1—5 erwähnten Nach¬ weisungen sind in der Hof= und Staatsdruckerei in Wien erhältlich.) Abschrift des Protokolles über die Generalversammlung, in welcher der Rechnungsabschluss und Vermögens=Nach¬ weis genehmigt wurde. Eventuelle von den Cassen hinausgegebene Publicationen, wie z. B. Jahresberichte. Zugleich wird der Statthalterei=Erlass vom 26. No¬ vember 1900, Z. 19.603, nach welchem Cassenberichte über die Organisierung des ärztlichen Dienstes nicht mehr zu er¬ statten sind, in Erinnerung gebracht. Hievon werden die Krankencassen zufolge Statthalterei¬ Erlasses vom 13. März 1902, Z. 5658/VIII, mit dem Auftrage in die Kenntnis gesetzt, die Nachweisungen bis längstens 1. Juni l. J. anher vorzulegen und einen all¬ fälligen Drucksortenbedarf bis Ende April l. I. hieramts anzusprechen. Steyr, 21. April 1902. Z. 5066. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Laut Erlasses des k. k. Handelsministeriums vom 8. März l. J., Z. 964, H.=M., geht aus einigen im Ab¬ geordnetenhause eingebrachten Interpellationen hervor, dass in manchen Gegenden die Milch gegen die Bestimmungen der Maß= und Gewichtsordnung noch immer nach alten, nicht metrischen Maßen verkauft wird. Infolge des Erlasses der k. k. o.=ö. Statthalterei vom 26. März d. J., Z. 5591/VIII, werden die Gemeinde¬ Vorstehungen eingeladen, im geeigneten Wege sowohl die Milchproducenten als auch die Consumenten aufmerksam zu machen, dass die Bestimmungen des Art. V des Gesetzes vom 23. Juli 1871, R.=G.=Bl. Nr. 16 ex 1872, wonach im öffentlichen Verkehre das mit diesem Gesetze eingeführte metrische Maß und Gewicht ausschließlich anzuwenden ist auch auf den Milchverkauf Anwendung finden, und dass der Milchverkauf nach der alten „Maß“ als Uebertretung des Artikels VI des obcitierten Gesetzes geahndet wird. Z. 5197. Steyr, 16. April 1902. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Einladung zur Abnahme von Losen der XXII. Staatslotterie. Zufolge der Allerhöchsten Entschließung Seiner k. u. k. Apostolischen Majestät vom 21. December 1901 wird das Reinerträgnis der im I. Semester 1902 zur Durchführung gelangenden XXII. Staatslotterie für gemeinsame Militär¬ Wohlthätigkeitszwecke gewidmet. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen mit der Einladung in Kenntnis gesetzt, diesem Unternehmen die thun¬ lichste Unterstützung angedeihen zu lassen, da die Erreichung des humanitären Zweckes nur dann ermöglicht wird, wenn sich das Unternehmen der wohlwollenden Förderung von Seite aller Gemeinde=Vorstehungen zu erfreuen hat. Die von den Gemeinden gewünschte Anzahl von Losen wolle unmittelbar bei der k. k. Lotto=Gefälls=Direction (Ab¬ theilung der Staats=Lotterien für gemeinnützige und Wohl¬ thätigkeits=Zwecke) in Wien angesprochen werden. Steyr, 18. April 1902. Z. 5265. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Widerruf. Infolge des Erlasses der k. k. o.=ö. Statthalterei vom 10. April 1902, Nr. 7484/IV, sind die mit dem h. ä. Er¬

lasse vom 15. Mai 1901, Z. 6868, Amtsblatt Nr. 22, an¬ geordneten Nachforschungen nach dem stellungspflichtigen Franz Rux einzustellen, da mittlerweile dessen Ableben constatiert worden ist. Steyr, 17. April 1902. Z. 5198. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Unterstützungsschwindler. Lukas Esl, Geburtsjahr 1868, und Victoria Esl, zu¬ ständig nach Unternberg, Bezirk Tamsweg, nehmen auf Kosten ihrer Heimatsgemeinde ungebürlich Armenunterstützungen in Anspruch und verursachen derselben auf diese Art be¬ deutende Auslagen Zufolge Erlasses der k. k. o.=ö. Statthalterei vom 11. April 1902, Z. 7471/II, werden die Gemeinde=Vor¬ stehungen auf das Vorkommen des Lukas und der Victoria Esl mit der Weisung aufmerksam gemacht, denselben, den Fall dringender Noth ausgenommen, keinerlei Geldunter¬ stützungen auszufolgen; vielmehr werden dieselben im Be tretungsfalle bei Vorhandensein der gesetzlichen Voraus¬ setzungen der schubpolizeilichen Behandlung zu unterziehen sein. Z. 5334. Steyr, 21. April 1902. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Ausforschung des am 14. October 1878 in Höflein geborenen, in Johns¬ dorf im Bezirke Römerstadt heimatberechtigten, stellungs pflichtigen Josef Brixel, Sohnes des Wendelin und der Anna Brixel, geborenen Minař, und des am 10. Juli 1868 zu Býstřiska als Sohn der Eheleute Martin Karola und Rosina Břeček geborenen, zu Jablunka im Bezirke Wall.=Meseritsch heimatberechtigten, militärtaxflichtigen Stephan Karola. Ueber ein positives Ergebnis ist bis 20. Juni 1902 zu berichten. Steyr, 20. April 1902. Z. 577/B.=Sch.=R. An alle Schulleitungen. Zufolge Erlasses des k. k. Landesschulrathes von 11. April l. J., Z. 1249, werden die Schulleitungen auf die Zeitschrift „Periodische Blätter für Realienunterricht und Lehrmittelwesen, herausgegeben von der Lehrmittel=Centrale in Wien“, mit dem Beifügen aufmerksam gemacht, dass diese Zeitschrift für die Lehrerbibliotheken zu empfehlen ist. Steyr, 17. April 1902. Z. 5264. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Zur Kenntnisnahme Thierseuchen-Ausweis für Oberösterreich in der Berichtsperiode vom 2. April bis 10. April 1902. 1. Schweinepest. Bestand der Seuche. Bezirk Freistadt: Gemeinde Haibach, Ort¬ schaft Würth; Gemeinde St. Leonhardt, Ortschaften Ensödt und St. Leonhardt; Gemeinde Unterweißenbach, Ortschaft Markesreith; Gemeinde und Ortschaft Weitersfelden. 2. Bezirk Linz (Land): Gemeinde und Ortschaft Pasching Bezirk Rohrbach: Gemeinde St. Martin, Ortschaften Atsdorf, Falkenbach, Mahring, St. Martin; Gemeinde und Ortschaft St. Veit. 4. Bezirk Wels: Gemeinde Hartkirchen, Ortschaft Kellnering. 5. Bezirk Steyr (Stadt): „Gemeinde und Stadt Steyr. Steyr, 20. April 1902. Z. 5393. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Zur Kenntnisnahme. Nr. 7797 u. 8078/X. Kundmachung enthaltend eine veterinär=polizeiliche Verfügung in Betreff der Einfuhr von Schweinen aus Ungarn und Croatien¬ Slavonien nach den im Reichsrathe vertretenen Königreichen und Ländern. Wegen Einschleppung der Schweinepest nach dem dies¬ seitigen Gebiete verbietet das Ministerium des Innern die Einfuhr von Schweinen aus den Stuhlgerichtsbezirken Alvincz einschließlich der Stadtgemeinde Gyula=Fehervar, Maghar=Igen (Comitat Also=Feher), Baranyavar, Mohacs (Comitat Baranya), Belenyes, Vaskoh (Comitat Bihar), Nagy=Csalomia (Comitat Hont), Balassa=Gyarmat (Comitat Nograd), Szazs=Sebes einschließlich der gleichnamigen Stadt¬ gemeinde (Comitat Szeben) in Ungarn, sowie aus dem Bezirke Osiek (Comitat Virovitica) und aus den Bezirken Glina, Pisarovina (Comitat Zagreb) und aus der Muni¬ cipalstadt Osiek in Croatien=Slavonien nach den im Reichs¬ rathe vertretenen Königreichen und Ländern Dies wird zufolge der Erlässe des k. k. Ministeriums des Innern vom 7. und 10. April d. J., Z. 13.717 und 13.934, im Nachhange zu der hierämtlichen Kundmachung vom 5. April d. I., Z. 6800 —7374/X, zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Linz, am 15. April 1902 Der k. k. Statthalter: Bylandt=Rheidt m. p.

Steyr, 22. April 1902. Z. 5540. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Zur Kenntnisnahme. Thierseuchen-Ausweis für Oberösterreich in der Berichtsperiode vom 10. April bis 17. April 1902. 1. Bläschenausschlag. Bestehen der Seuche. Bezirk, Kirchdorf: Gemeinde und Ortschaft Pichl; Gemeinde Spital a. P., Ortschaft Gleinkerau; Ge¬ meinde und Ortschaft Vorderstoder. 2. Bezirk Wels: Gemeinde und Ortschaft Neu¬ markt; Gemeinde Pötting, Ortschaft Straßhof. 2. Rauschbrand der Rinder. Erlöschen der Seuche. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde und Markt Weyer. 3. Schweinepest. Bestand der Seuche. Bezirk Linz (Land): Gemeinde Altenberg, Ort¬ schaft Wirschendorf; Gemeinde und Ortschaft Gallneukirchen; Gemeinde und Ortschaft Pasching. 2. Bezirk Rohrbach: Gemeinde St. Martin, Ort¬ schaften Atsstorf, Falkenbach, Mahring; Gemeinde und Ort¬ schaft St. Martin; Gemeinde und Ortschaft St. Veit. Redaction und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. Haas'sche Buchdruckerei in Steyr. 3. Bezirk Steyr (Stadt): Gemeinde und Stadt Steyr (1 Hof). Erlöschen der Seuche. 1. Bezirk Freistadt: Gemeinde Haibach, Ortschaft Würth; Gemeinde St. Leonhardt, Ortschaft Ensödt, St. Leonhardt; Gemeinde Unterweißenbach, Ortschaft Markersreit; Gemeinde und Ortschaft Weitersfelden. 2. Bezirk Wels: Gemeinde Hartkirchen, Ortschaft Kellnering. 3. Bezirk Steyr (Stadt): Gemeinde und Stadt (1 Hof). Steyr, 22. April 1902. Z. 5461. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden insbesondere an jene des Gerichtsbezirkes Weyer. Laut Note des Stadtrathes Waidhofen a. d. Ybbs vom 18. April 1902, Z. 2167, wurde im dortigen Stadt¬ gebiete bei einem Hunde ein zweiter Fall von Hundswuth constatiert. Hievon setze ich die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden unter Bezugnahme auf den h. a. Erlass von 4. Februar l. I., Z. 1709, Amts¬ blatt Nr. 7, zur Darnachachtung in die Kenntnis. Der k. k. Statthaltereirath: Dr. Adolf Ritter v. Pitner.

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