Amtsblatt 1902/17 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

Zeit und Ort der Impfung sofort behufs eventueller Con¬ trole des Amtsarztes bei der Impfung anher bekannt zu geben; sollte ein oder der andere als Impfarzt bestimmte Arzt die Vornahme der Impfung ablehnen, ist dieses eben falls sogleich anher anzuzeigen. Die Impfstationen bleiben dieselben wie im Vorjahre Die gebrauchten Impfstoff=Emballagen sind seitens der Impfärzte aufzubewahren und anher einzusenden; für nicht eingesendete Emballagen sind die Verlustträger ersatz¬ pflichtig. Bei der Impfung hat ein Mitglied der Gemeinde¬ Vertretung anwesend zu sein. Beim Auftreten von Infectionskrankheiten ist von der Durchführung der Impfung in den verseuchten Orten Abstand zu nehmen, bis die in denselben herrschende Epidemie als sicher erloschen zu betrachten ist; eine Ausnahme hie¬ von ist selbstverständlich beim Ausbruche von Blattern zu machen, in welchem Falle sofort Nothimpfungen in der Umgebung des Kranken zu machen sind. Die Impfparticularien sind bei sonstigem Verluste des Anspruches auf Liquidierung spätestens 14 Tage nach erfolgter Impfung von der Gemeinde=Vor¬ stehung bestätigt anher vorzulegen. Ferner sind bei jedem Impflinge die Rubriken im Impfausweise genau auszufüllen, respective die leer zu lassenden zu punktieren; desgleichen ist die auf der ersten Seite des Ausweises befindliche Uebersicht genau auszu¬ füllen und müssen diese angesetzten Zahlen mit den Schluss¬ zahlen des Ausweises vollständig übereinstimmen. Die Herren Impfärzte werden aufgefordert, die Impf¬ stoff=Bestellungen rechtzeitig an die k. k. Impfstoff=Ge¬ winnungs=Anstalt Wien VIII, Laudongasse Nr. 12, ge¬ langen zu lassen und zufolge des Erlasses des k. k. Mini¬ steriums des Innern vom 10. April 1900 neuerlich erinnert, Impferfolge, bei welchen Pusteln, Bläschen oder auch nur Knötchen aufgetreten sind, den positiven zuzu¬ zählen, und sohin die Rubrik „unechter“ (unechter) Erfolg bei der Revaccination entfallen zu lassen, und in gleicher Weise auch bezüglich der Berichterstattung über die öffent¬ liche Kinderimpfung vorzugehen. Bei der diesjährigen Impfung sind probeweise die Tegmin=Impfverbändchen vom Apotheker B. Rothziegel in Wien, deren Bestimmung die Verhütung einer Frühinfection der Impfwunde ist, ir Anwendung zu bringen Zu diesem Behufe werden die nöthigen Impfver¬ bändchen in Päckchen für je 25 Impflinge zur Vertheilung an die Impfärzte zugemittelt. Dieselben sollen seitens der Impfärzte thunlichst in der Hälfte der von jedem ausge führten Impfungen in nachstehender Weise in Anwendung gebracht werden Unmittelbar nach vollzogener Impfung wird auf den flachen Theil der Lanzettenspitze durch leichten Druck auf die geöffnete Tube ein für circa drei Impfinsertionen aus¬ reichender Tropfen Tegmin gebracht. Mit der so armierten Lanzette werden die Impfinsertionen nacheinander mit Tegmin überstrichen. Sodann wird mit der Lanzette, an deren Spitze noch ein Rest von Tegmin haftet, eine Lage Zellstoffscheibchen (Disci ad Tegminum) dem Carton beziehungsweise einer Papierkapsel entnommen und durch leichtes Andrücken an die von den Impfstellen eingeschlossene Hautpartie noch fester an die Lanzette fixiert. Hierauf werden durch rasches, leichtes Antupfen mit der freien Seite der Scheibchenlage die mit Tegmin bestrichenen Impfstellen nacheinander mit je einer Zellstoff¬ lamelle versehen. Der so geschaffene Verband trocknet sehr rasch und erfüllt den Zweck vollkommen, das Hineingelangen patho¬ gener Keime in die frische Impfverletzung hintanzuhalten und die Glycerinlymphe sicher zu fixieren. Durch letzteres wird der Gefahr vorgebeugt, dass der Impfstoff auf von Epidermis entblößte oder eczematöse Hautstellen übertragen werde und hiedurch Complicationen entstehen Die Herren Impfärzte werden aufgefordert, bei Legung ihrer Impfparticularien sich über ihre mit diesen Impf¬ verbändchen gemachten Erfahrungen zu äußern, damit auf Grund derselben seitens des Landesausschusses, der in munificenter Weise die Kosten der probeweisen Verwendung der Verbändchen übernommen hat, ein Beschluss über die eventuelle allgemeine Einführung derselben gefasst werden kann. Als Zeit für die Vornahme der Impfungen wird thunlichst die zweite Hälfte des Monates Mai in Aussicht zu nehmen sein. Die Herren Impfärzte sind von den Gemeinde=Vor stehungen gegen Empfangs=Bestätigung von diesem Erlasse zu verständigen. Steyr, 21. April 1902. Z. 5067. An alle Gemeinde=Vorstehungen und Genossenschafts=Vorstehungen. Genossenschafts=Instructor. Laut des Erlasses vom 22. v. M., Z. 1306, H.=M., hat sich der Herr Handelsminister im Einvernehmen mit dem Herrn Ministerpräsidenten als Leiter des Ministeriums des Innern bestimmt gefunden, im Sinne des § 5 der Ministerial=Verordnung vom 31. Mai 1899, R.=G.=B. Nr. 98, den k. k. niederösterreichischen Statthalterei=Conci¬ pisten Dr. Victor Künelt mit den Functionen eines Genossen¬ schafts=Instructors des Handels=Ministeriums für den Amts¬ bereich Oberösterreich und Salzburg mit dem Sitze in Linz an Stelle des mit 31. December v. J. über sein Ansuchen von dieser Function enthobenen k. k. Bezirks=Commissär Franz Rosenberg vom 1. April l. J. an bis auf weiteres zu betrauen. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen und Genossenschafts=Vorstehungen zufolge des Erlasses der k. k o.=ö. Statthalterei vom 9. April d. J., Z. 1194/Pr., unter Bezugnahme auf die h. ä. Erlässe vom 20. August 1901, Z. 10.276, und vom 17. October 1901, Z. 13.198 (Amts¬ blatt Nr. 34 bezw. 42), in die Kenntnis gesetzt. Steyr, 16. April 1902 Z. 3962. An alle Krankencassen. Vorlage der statistischen Nachweisungen seitens der nach dem Kranken=Versicherungs=Gesetze eingerichteten Krankencassen. Von den statistischen Nachweisungen, welche die nach dem Krankenversicherungs=Gesetze eingerichteten Krankencassen¬ für das Jahr 1900 vorgelegt haben, war ein großer Theil mit leicht vermeidlichen Mängeln behaftet, infolge dessen sich

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