Amtsblatt 1901/9 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

für den gleichnamigen politischen und Schulbezirk. Nr. 9. Steyr, am 28. Februar. 1901. Das Amtsblatt erscheint jeden Donnerstag und kann durch die k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr bezogen werden, wo auch geeignete Inserate angenommen werden. — Pränumerationspreis jährlich 5 K, halbjährig 2 K 50 h, für portopflichtige Adressaten mit directer Postversendung jährlich 5 K, halbjährig 2 K 50 h. — Einzelne Nummern kosten 10 h Soweit der Vorrath reicht, können auch ältere Jahrgänge und einzelne Nummern bezogen werden. Z. 2251. Stellungs=Kundmachung. Steyr, am 23. Februar 1901 Zufolge des Erlasses der k. k. o.=ö. Statthalterei in Linz vom 15. Februar 1901, Z. 3137/IV, wird hiemit gemäß § 43 des 1. Theiles der Wehrvorschriften bekanntgegeben, dass die Amtshandlung der amb. Stellungscommission zur regelmäßigen Hauptstellung im Jahre 1901 im Landbezirke Steyr bezüglich der in den Jahren 1880, 1879 und 1878 geborenen Wehrpflichtigen stattfindet, wie folgt: Stellungs=Ort Locale Kremsmünster Gasthaus „Zum Kaiser Max in Burgfried. Stellungs=Tag Montag den 1. April Die Amts¬ handlung beginnt pünktlich um 9 Uhr früh. Vorzuführen sind die Stellungspflichtigen der 1., 2. und 3. Altersclasse aus den Gemeinden Einheimische Mark und Land Kremsmünster, Eberstallzell, Ried und Wartber¬ Fremde m. Abstellungsben Aus nebenstehen den Gemeinden Dienstag 9 Uhr früh den 2. April Sipbachzell, Alhaming, Egendorf St. Marien, Neuhofen, Pucking und Weißkirchen Mittwoch 9 Uhr früh den 3. April Bad Hall, Pfarrkirchen, Rohr, Kematen und Piberbach. Steyr Gasthaus „Zum goldenen am Stadtplatz in Ochsen Steyr. Dienstag den 9. April ½9 Uhr früh Gleink, Aschach, Losensteinleiten, Ternberg und Thanstetten. Aus nebenstehen den Gemeinden. Mittwoch den 10. April ½9 Uhrfrüh Garsten, St. Ulrich und Sierning Aus nebenstehen¬ den Gemeinden Weyer Gasthaus „Krenn“ im Markte Freitag den 12. Apri 8 Uhr früh Gassenz, Großraming, Neustift und Losenstein. Aus nebenstehen den Gemeinden. Samstag den 13. April 8 Uhr früh. Markt und Land Weyer, Reich¬ raming und Lausa Aus nebenstehen¬ den Gemeinden. Die Stellungspflichtigen, sowie deren männliche Angehörige, wofern ein Reclamationsansuchen gemäß § 34 W.-G vorliegt, haben rechtzeitig, rein gewaschen und in reiner Leibeswäsche zu erscheinen. Jene Stellungspflichtigen, welche folgende Begünstigung ansprechen wollen 1. den einjährigen Präsenzdienst im Soldatenstande des Heeres und der Landwehr; den einjährigen Präsenzdienst in der Kriegsmarine, als Pharmaceuten oder Veterinäre; die Ernennung zu Reserveärzten (§ 25—29); 2. die Candidaten des geistlichen Standes jeder gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgenossenschaft (§ 31) 3. die Unterlehrer und Lehrer an allgemeinen Volks= und Bürgerschulen, Lehrerbildungsanstalten 2c. (§ 32); 4. die Besitzer ererbter Landwirtschaften (§ 33); 5. jene, welche aus Familienrücksichten reclamiert werden (§ 34 W.=G.), haben die für den zu erhebenden Anspruck vorgeschriebenen Nachweisungen rechtzeitig, spätestens aber bei der Stellung beizubringen.

Die sub 2—5 bezeichneten Stellungspflichtigen können, wofern sie zugleich auf die Zuerkennung eines einjährigen Präsenzdienstes Anspruch haben, für den Fall der etwaigen Abweisung der angesprochenen Begünstigung die Begünstigung des einjährigen Präsenzdienstes bei der Hauptstellung geltend machen. Die Nichtbeachtung der Stellungspflicht, sowie überhaupt der aus dem Wehrgesetze entspringenden Pflichten kann durch Unkenntnis dieser Kundmachung oder des Gesetzes nicht entschuldigt werden. Z. 2251. Steyr, 23. Februar 1901. An sämmtliche Gemeinde Vorstehungen. Betreffend die Hauptstellung im Jahre 1901. Die Gemeinde=Vorstehungen erhalten gleichzeitig mehrere Exemplare der obigen Kundmachung mit dem Auf¬ trage, dieselben sofort öffentlich anzuschlagen. Die Vorladung der einheimischen Stellungs¬ pflichtigen haben die Gemeinden sofort zu veranlassen. Die Vorführung der einheimischen Stellungs¬ pflichtigen haben am Assentorte die Herren Gemeinde¬ Vorsteher selbst zu besorgen, welche auch für die Identität der Vorgeführten haften. Die Vorführung der Stellungspflichtigen erfolgt in jeder Gemeinde nach Altersclassen (zuerst die I. Altersclasse und in jeder Altersclasse nach der Losreihe. Zu diesem Zwecke haben die Gemeinde=Vorstehungen nach Altersclasse und Losreihe geordnete Namensverzeich¬ nisse der Stellungspflichtigen (Verleslisten) in dreifacher Aus¬ fertigung zu verfassen. Ein Exemplar derselben ist zum Gebrauche des Herrn Gemeinde=Vorstehers bei der Vor führung zurückzubehalten, zwei Exemplare sind bis spätestens 20. März anher vorzulegen Diejenigen Stellungspflichtigen, die wegen Abstellungs¬ Bewilligung oder Haft nicht vorgeladen werden, sind in die Verlesliste nicht aufzunehmen Bezüglich jener, die wegen Krankheit oder dergleicher zur Stellung nicht erscheinen dürfen, ist eine diesbezüglich¬ Anmerkung in der Verlesliste zu machen, ebenso bezüglich jener, denen die Stellungs=Vorladung nicht zugestellt werden konnte. Die Vorladung der fremden Stellungspflichtigen, sowie die Verfassung der Verlesliste für die Fremden erfolgt durch die k. k. Bezirkshauptmannschaft. Bei der Vorführung der Fremden hat jedoch der betreffende Herr Gemeinde=Vorsteher ebenfalls anwesend zu sein. Die Vorführung derselben wird an jedem Stellungs¬ tage nach Beendigung der Vorführung aller Einheimischen vorgenommen werden. Steyr, 25. Februar 1901 An alle Gemeinde Vorstehungen. Unter Einem gelangen die Reichs=Gesetz=Blätte Stück IV und V an die Gemeinden des Bezirkes zur Hinausgabe. Ueber eventuelle Abgänge ist binnen drei Tagen zu berichten. Steyr, 25. Februar 1901 Z. 2530. An alle Gemeinde Vorstehungen. Unter Einem gelangen die von der n.=ö. Statthalterei anher übermittelten Kundmachungen B, C, betreffend die Aus schreibung der aus der Josef Haas von Laengenfeld'schen Ausstattungs=Stiftung, und zwar über 24 Stiftungen à 1680 K und 17 à 1400 K, an die Gemeinden zur Hin¬ ausgabe Dieselben sind in ortsüblicher Weise durch Affi¬ chierung 2c. möglichst zu verlautbaren. Die Gesuche sind bis längstens 20. April anher einzusenden. Später einlangende Gesuche werden zurückgewiesen. Z. 2551. Steyr, 26. Februar 1901 Notiz. (Verordnungsblatt des Ministeriums des Innern.) Wie in dem in der Nummer 22 der „Linzer Zeitung vom 26. Jänner d. J., Seite 95, veröffentlichten Prospecte dargelegt wurde, wird durch das genannte Verordnungs¬ blatt der Bevölkerung in ihren, den Wirkungskreis der poli¬ tischen Behörden berührenden Interessen ein wertvoller Behelf geboten, welcher bei dem äußerst geringen Abonne¬ mentspreise auf die Verbreitung in den weitesten Kreisen der Bevölkerung berechnet ist. Die Abonnemensbedingungen sind folgende: A. Auf das Verordnungsblatt des k. k. Mini¬ steriums des Innern sammt Beiblatt: Für Behörden, öffentliche Aemter und deren Beamte jährlich 4 K, für sonstige Abonnenten jährlich 5 K. B. Auf das Beiblatt zu diesem Verordnungsblatte (betreffend Angelegenheiten der staatlichen Veterinärver waltung) für Behörden, öffentliche Aemter und deren Beamte jährlich 3 K, für sonstige Abonnenten jährlich 4 K. Abonnements werden beim k. k. Postamte in Wien, bei sämmtlichen k. k. Postämtern und bei den k. k. Bezirkshauptmannschaften entgegengenommen. Einzelne Nummern des Verordnungsblattes sammt Beiblatt sind zum Preise von 40 h, des Beiblattes allein zum Preise von 30 h bei der k. k. Staatsdruckerei in Wien erhältlich Steyr, 25. Februar 1901 Z. 2292. An alle Gemeinde Vorstehungen. Im Auftrage der k. k. o.=ö. Statthalterei in Linz vom 16. Februar 1901 Z. 746 II, werden die Gemeinde¬ Vorstehungen auf das Uebereinkommen zwischen Oesterreich¬ Ungarn und Italien vom 25. Juni 1896, R.=G.=Bl. Nr. 103 anno 1899, betreffend die wechselseitige unentgelt¬ liche Unterstützung mittelloser Kranker aufmerksam gemacht

Z. 2293. Steyr, 23. Februar 1901. An alle Gemeinde Vorstehungen. Werbung von Mitgliedern durch die Gesellschaft vom blauen Kreuze in Wien. Die k. k. o.=ö. Statthalterei hat mit dem Erlasse vom 16. Februar l. J., Z. 3960 ex 1900 Präs., dem in Wien bestehenden Vereine „Gesellschaft vom blauen Kreuze“, dessen Wirksamkeit sich auch auf Oberösterreich erstreckt, die Be¬ willigung zur Anwerbung neuer Mitglieder für diesen Verein in Oberösterreich durch Friederike Gräfin Proksch von Osten, Josef Koblenz und Kunigunde Bartl unter Uebergabe der Zeitschrift dieses Vereines und der Anwer¬ bungskarte vorbehaltlich eines etwa erforderlichen Wider¬ rufes ertheilt. Die Sammlung milder Gaben wurde dem Vereine untersagt. nach Lichtenberg. Josef Fakin, geb. 1869, Taglöhner, zust. nach Sabukovje. Julius Ceßar, geb. 1867, Knecht zust. nach Sabukovje. Anton Zalokar, geb. 1875, Commis, zust. nach Hörberg. Alois Kolaus, geb. 1876, Feldarbeiter, zust. nach Prevorje. Georg Londar, geb. 1874, Feldarbeiter, zust. nach Dobje. Anton Romich, geb. 1865, Bergarbeiter, zust. nach Zagorje. Josef Nasko Reinhold, geb. 1875, Zucker¬ bäcker, zust. nach Lichtenwald. Johann Buda, geb. 1868, Bergmann, zust. nach Brezie. Alois Ivakis, geb. 1875, Bergmann, zust. nach Armesko. Anton Klauser, geb. 1865, Bergmann, zust. nach Brezie. Ueber ein positives Ergebnis derselben ist bis 25. März 1901 anher zu berichten. Z. 1899. Steyr, 19. Februar 1901 Z. 2405 Steyr, 22. Februar 1901 An alle Gemeinde Vorstehungen. Spitalsverweisung des Anton Gruß. Laut Note der k. k. Statthalterei in Böhmen vom 31. Jänner l. J., ist Anton Gruß, 32 Jahre alt, nach Lomnitz a. d. Pop. (polit. Bezirk Semil) zuständig, römisch¬ katholisch, ledig, Vagant, der ungebürlichen Inanspruch¬ nahme der Pflege in öffentlichen Kranken=Anstalten ver¬ dächtig, und wurde deshalb von der genannten Statthalterei im Einvernehmen mit dem Landes=Ausschusse des König reiches Böhmen die Spitals=Verweisung des obgenannten Individuums ausgesprochen. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen zufolge Erlasses der k. k. o.=ö. Statthalterei vom 16. Februar 1901 Z. 3095/V, mit der Weisung in Kenntnis gesetzt, die Krankenhaus=Verwaltungen des unterstehenden Ver¬ waltungsgebietes auf den Genannten mit der Weisung aufmerksam zu machen, denselben vorkommenden Falls nicht vor ärztlich sichergestellter Spitalsbedürftigkeit und Unab¬ weislichkeit in die Krankenpflege aufzunehmen, ihm ohne nachgewiesene Nothwendigkeit auch keine Geld= oder sonstigen Unterstützungen zu gewähren, im Falle der Bestimmungs¬ und Ausweislosigkeit aber denselben schubweise zu behandeln An sämmtliche Gemeinde Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten-Commanden. Ausforschung eines Militärtaxpflichtigen. Ferdinand Waldbrunner, geboren 1870, zuständig nach St. Marien, Knecht. Laut Bericht der Heimatsgemeinde bereits seit mehreren Jahren unbekannten Aufenthaltes. Ein positives Resultat der Nachforschungen wäre hierher be¬ kanntzugeben. Z. 2300. Steyr, am 20. Februar 1901. Z. 2536. Steyr, 25. Februar 1901. An alle Gemeinde Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten-Commanden. Ausforschung Militärtaxpflichtiger des Bezirkes Rann. Franz Rostohar, geb. 1875, Brotträger, zust. nach Blanca. Anton Alié geb. 1876, Feldarbeiter, zust. nach Sabukovie. Anton Valencak, geb. 1872, Feldarbeiter, zust nach Blanca. Franz Pozun, geb. 1870, Feldarbeiter, zust. nach Blanca. Georg Kral, geb. 1868, Knecht, zust. nach Lichtenwald. Alois Pompe, geb. 1869, Taglöhner, zust. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten-Commanden. Durchführung und Ueberwachung der Fleisch= und Viehbeschau und des Viehpasswesens. Bei den vom Amtsthierarzte vorgenommenen Revisio¬ nen in Angelegenheiten der Beaufsichtigung des veterinär¬ polizeilichen Wirkungskreises der Gemeinden hat derselbe in mehreren Gemeinden nachstehende Anstände und Mängel in der Durchführung und Ueberwachung der Fleisch= und Vieh¬ beschau und des Viehpasswesens wahrgenommen. Fleischbeschau. Die im Sinne der Verordnung der k. k. Statthalterei vom 23. Jänner 1856, Z. 20.363, L.=G.= und V.=Bl. Nr. 7 vorgeschriebene Anmeldung der zu schlachtenden Hausthiere erfolgte von Seite der Fleischhauer entweder gar nicht oder in der Weise mangelhaft, dass die Schlachtung der Thiere dem Fleischbeschauer nicht rechtzeitig, d. i. nicht vor der Vor¬ nahme derselben, bekanntgegeben wird. Ebenso wurde anderer¬ seits ermittelt, dass die Fleischbeschauer ihren Verpflichtungen insoferne nicht rechtzeitig nachkommen, als selbe den Fleisch¬ beschaudienst nicht nach erfolgter Anmeldung, sondern nur gelegentlich vornehmen, wodurch es vorgekommen ist, dass geschlachtete Thiere von mehreren Tagen erst nachträglich beschaut wurden. Weiters unterlassen sehr häufig die Fleisch¬ beschauer die Verabfolgung der vorgeschriebenen Beschauzetteln

an die Parteien und tragen die Beschauacte erst nach mehreren Tagen und da auch nur oberflächlich und fehlerhaft in die Beschauprotokolle ein. Außerdem unterließen mehrere Fleisch¬ beschauer gänzlich die Eintragung von geschlachteten Thieren insbesondere von Stechvieh, welche nicht zum Ortsbedarfe sondern zum Weiterverkaufe in andere Consumorte bestimmt sind, in das Fleischbeschauprotokoll. Weiters wurde die Wahrnehmung gemacht, dass die Fleischbeschau nur be¬ Fleischhauern und Selchern, hingegen bei anderen mit der Zubereitung des Fleisches gegen Entgelt sich abgebenden Gewerbsleuten, wie insbesondere bei Gastwirten, gar nicht vorgenommen wird. In mehreren Schlachtlocalitäten von Fleischhauern wurde Unreinlichkeit, Schadhaftigkeit und Unordnung vor gefunden; solche Anstände betrafen den Boden und die Seitenwände der Schlachthäuser, an welchen entweder ein¬ getrocknetes, altes Blut, Fette und Schmutz haftete oder welche in ihrer Beschaffenheit schon schadhaft waren. Hinsichtlich der Unordnung wurde bemerkt, das einzelne Schlachthäuser zum Aufbewahren von Pferdegeschirren, Klei¬ dern oder sonstiger Gegenstände verwendet werden. Daraus geht hervor, dass die Ueberwachung in der genauen Befolgung der Fleischbeschau=Vorschriften von Seite der Gemeinde=Vorstehungen sehr oberflächlich und uncorrect gehandhabt wird. Da die Handhabung der Lebensmittel= und Gesund¬ heitspolizei nach Punkt 4 und 5 des § 25 der Gemeinde¬ Ordnung in den selbständigen Wirkungskreis der Gemeinden gehört, so fordere ich die Gemeinde=Vorstehungen auf Grund des mir nach § 89 G.-O. zustehenden Aufsichtsrechtes mit allem Nachdrucke auf, der Durchführung der Fleischbeschau eine bessere Aufmerksamkeit zu schenken und bringe demnach derselben die wichtigsten Punkte der anfangs citierten Fleisch¬ beschauordnung im Nachstehenden in Erinnerung Die Fleischbeschau ist nicht allein bei den Fleischhauern und Selchern, sondern bei allen mit der Zubereitung des Fleisches gegen Entgelt sich abgebenden Gewerbsleuten, wie Gastwirten, Flecksiedern 2c. vorzunehmen. Bei Privatschlach¬ tungen ist die Beschau nicht vorgeschrieben. Bei Nothschlachtungen hingegen hat nach § 12 des allgemeinen Thierseuchengesetzes stets eine Beschau statt zufinden. Hinsichtlich letzterer, welche von Seite der Viehbesitzer noch sehr häufig unterlassen wird, werden die hieramtlichen Weisungen vom 9. Juni 1890, Z. 6210, Amtsblatt Nr. 23 ex 1890 in Erinnerung gebracht. Die Schlachtung ist dem Fleischbeschauer oder dessen Stellvertreter rechtzeitig bekanntzugeben. Nach jedes¬ maliger Anmeldung der Schlachtung hat dieser oder in dessen Verhinderung sein Stellvertreter die Beschau gewissen¬ haft vorzunehmen. Findet derselbe das zu schlachtende Vieh oder nach dessen Tödtung das Fleisch unbedenklich, beziehungsweise zum menschlichen Genusse geeignet, so hat er der Partei zur un¬ gehinderten Verfügung mit dem Fleische den vorgeschriebenen Beschauzettel unentgeltlich zu verabfolgen, in welchem mit Anführung der laufenden Nummer des Beschauprotokolles die beschauten Thiere genau einzutragen sind Den Beschauact hat sodann der Fleischbeschauer jedes¬ mal gewissenhaft in das besagte Protokoll einzutragen Die Beschauzetteln sind von den Parteien in den Verkaufslocalitäten derart sichtlich aufzubewahren dass sich ein controlierendes Organ von der Vornahme der durchgeführten Fleischbeschau jeder Zeit die Ueberzeugung verschaffen kann. Nach Verlauf eines jeden Monates haben die Fleischbeschauer die Beschauprotokolle, die Schlächter aber die Beschauzettel der Gemeinde=Vorstehung zum Behufe der Controle zu übergeben, welch letztere nach gegenseitiger Ueberprüfung mit dem Beschauprotokolle in der Gemeinde¬ Kanzlei aufzubewahren sind. Die Ueberprüfung hat die Gemeinde=Vorstehung in dem Beschauprotokolle monatlich zu bestätigen. Den Fleischbeschauern sind die erforderlichen Druck¬ sorten, wie das Fleischbeschauprotokoll, die Fleischbeschauzetteln und die Fleischbeschau=Certificate in genügender Menge aus¬ zufolgen. Bezüglich der Beschaucertificate, deren sich die Fleisch¬ beschauer bei Sendungen von Fleisch oder geschlachteten Hausthieren zur Beförderung auf Eisenbahnen häufig nicht bedienen, verweise ich die Gemeinde=Vorstehungen auf die in hieramtlichen Amtsblättern verlautbarten Statthalterei¬ Erlässe vom 16. August 1884, Nr. 9894/V, Amtsblatt Nr. 24 ex 1884, vom 12. December 1884, Z. 14.391 Amtsblatt Nr. 1 ex 1885, vom 21. April 1885, Z. 4988/IV, Amtsblatt Nr. 12 ex 1885, vom 27. Mai 1890, Z. 7551, Amtsblatt Nr. 23 ex 1890, und vom 10. Februar 1900, Z. 1873, Amtsblatt Nr. 10 ex 1900. Solche Certificate sind aber zur Beförderung von Fleisch und geschlachteten Hausthieren auf dem Landwege nicht erforderlich, hingegen sind hiefür von den Fleischbe¬ schauern Beschauzettel auszustellen. Auf diese Bestimmung sind insbesondere die Stech¬ viehhändler aufmerksam zu machen, da selbe sehr häufig die Beibringung von Beschauzetteln bei Einbringung von Fleisch¬ waaren in fremde Consumorte unterlassen. Die Schlacht= wie auch die Verkaufslocalitäten der Fleischhauer und Selcher sind öfters einer Revision zu unter¬ ziehen und hat die Gemeinde=Vorstehung bei Ordnungs¬ widrigkeiten die entsprechenden Vorkehrungen zu treffen oder anher die Anzeige zu erstatten. Schließlich mache ich die Gemeinde=Vorstehungen auf den § 399 des allgemeinen Strafgesetzes behufs Verständi¬ gung der Gewerbsleute aufmerksam und beauftrage dieselben, die Fleischbeschauer und deren Stellvertreter, welch letztere jedem Fleischbeschauer für den Fall der Ver¬ hinderung beizugeben sind, von dem Inhalte dieses Er¬ lasses genau zu instruieren und selbe auch mit einem Exemplare der Fleischbeschauordnung für Oberösterreich und der beilie¬ genden Belehrung zu betheilen, im Falle eine solche Betheilung nicht stattgefunden hat. Viehbeschau und Viehpasswesen. Bezüglich der Viehbeschau, welche nach Absatz 4 der Durchführungs=Verordnung zu § 8 des allgemeinen Thier¬ seuchengesetzes vorgeschrieben ist, wurde die Wahrnehmung gemacht, dass dieselbe in einigen Gemeinden nur formell durch die Aufstellung von Sachverständigen (Viehbeschauern) durchgeführt ist, aber von diesen gar nicht ausgeübt wird, weiters dass die Zahl der bestellten Organe im Verhältnisse zur territorialen Ausdehnung der Gemeinde eine zu gering¬ ist, dass dieselben sich der vorgeschriebenen Viehbeschauzettel nicht bedienen und die Gemeinde=Vorsteher oder deren Stell¬ vertreter selbst die Viehpässe auf bloßes Verlangen der Partei (Viehbesitzer, Händler, Treiber) ausstellen, ohne sich zu be¬ kümmern, ob das betreffende Vieh aus der Gemeinde oder woher es überhaupt stammt, ob die vorge¬ schriebene Beschau vorhergegangen ist und der unbedenkliche Gesundheitszustand sichergestellt ist. Diese leider noch immer

vorkommende Fahrlässigkeit hat nicht allein mannigfache Unzukömmlichkeiten in Rücksicht auf die in Seuchenfäller nothwendigen Erhebungen zur Folge, sondern hat auch zur Einleitung von Strafamtshandlungen und Verhängung von empfindlichen Geldstrafen wider die mit der Ausstellung von Viehpässen betrauten Organe geführt Ich fordere demnach die Gemeinde=Vorstehungen unter Hinweis auf die hieramtlichen Erlässe vom 16. Juli 1885 Z. 4954, Amtsblatt Nr. 20 ex 1885, vom 12. März 1887, Z. 2263, Amtsblatt Nr. 8 ex 1887 vom 27. Februar 1890 Z. 2232, Amtsblatt Nr. 9 ex 1890, und vom 27. Juli 1891, Z. 8470, Amtsblatt Nr. 30 ex 1891, mit allen Nachdrucke neuerlich auf, dem Viehbeschaudienste und über¬ haupt dem Viehpasswesen eine besondere Aufmerksamkeit zu schenken und die bestellten Sachverständigen mit aller Strenge aufzufordern, den bestehenden diesbezüglichen Vorschriften genau nachzukommen. Jene Gemeinden, welche eine große territoriale Aus¬ dehnung und zum Viehbeschaudienste nur einen Sachverstän¬ digen bestellt haben, haben daher zur Erleichterung des Dienstes mit Rücksicht auf die Viehbesitzer und auf die zu bestreitenden Kosten mehrere Organe hiezu zu bestellen Die k. k. Gendarmerieposten=Commanden werden be¬ auftragt, die Beobachtung der über die Fleischbeschau erlassenen Bestimmungen zu überwachen, sich von der Durchführung der¬ selben öfters Ueberzeugung zu verschaffen, die Revisionen in den Fleischbeschauprotokollen einzutragen und Uebertreter der Fleischbeschau dem competenten Gerichte, beziehungsweise auch mir, zur Kenntnis zu bringen. Z. 2253. An alle Gemeinde Vorstehungen. Deckzettel bei Verwendung von Privathengsten zum Beschälen. Das in der Durchführungs=Verordnung zum Landes¬ gesetze, betreffend die Verwendung von Privathengsten zum Beschälen festgesetzte Formulare für den „Deckzettel“ erscheint insbesonders in Bezug auf die auf demselben aufgenommene Fohlengeburts=Nachweisung, derzeit nicht mehr allen Anfor¬ derungen entsprechend. Es hat sich nämlich erwiesen, dass eine mangelhafte Ausfüllung der vom Gemeinde=Vorstande zu bestätigenden Nachweisung über das von der betreffenden Stute gefallene Fohlen leicht zu Unterschiebungen oder zu Zweifeln über die Identität eines Fohlens Veranlassung gibt, welche mangel¬ hafte Ausfüllung aber durch eine entsprechende und genauere Formulierung dieser Nachweisung hintangehalten werden kann Mit Rücksicht hierauf hat zufolge Erlasses vom 30. Jänner 1901, Z. 31.509/3600 ex 1900, das k. k. Ackerbau=Ministerium im Einvernehmen mit dem k. Ministerium des Innern die k. k. Statthalterei ermächtigt, die Aenderung der Durchführungsverordnung zum Köhrungs¬ gesetze durch Festsetzung eines neuen Deckzettel=Formulares nach dem untenstehenden Entwurfe vorzunehmen. Unter Bezugnahme auf den Statthalterei=Erlass vom 26. December 1883, Z. 3083, werden hievon die Gemeinde=Vorstehungen zur Verständigung der Besitzer licenzierter Hengste mit dem Auftrage in die Kenntnis gesetzt dass in dem Deckzettel die Fohlengeburts=Nachweisungen au der Rückseite desselben aufzunehmen sind. Kundmachung der k. k. Statthalterei für Oberösterreich vom 14. Februar 1901, Z. 2843/II, betreffend die Abänderung der Bestim¬ mungen des § 8 der in der h. a. Kundmachung von 26. December 1883, Z. 3083/P., L.=G.= u. V.=Bl. Nr. 28. enthaltenen Bestimmungen hinsichtlich der Feststellung eines anderen Formulares des „Deckzettels“ bei Verwendung von Privathengsten zum Beschälen. Im Grunde der seitens des k. k. Ackerbau=Ministeriums einvernehmlich mit dem k. k. Ministerium des Innern zufolge Erlasses vom 30. Jänner l. J., Z. 31.509/3600 ex 1900, ertheilten Ermächtigung findet die k. k. Statthalterei anzu¬ ordnen, dass in Hinkunft das nach § 8 der Statthalterei¬ Kundmachung vom 26. December 1883, Z. 3083/P., L.=G. u. V.=Bl. Nr. 28, betreffend die Verwendung von Privat¬ hengsten zum Beschälen, normierte Formulare eines Deckzettels zu entfallen hat, hingegen ist der Besitzer des licenzierten Hengstes verpflichtet, dem Eigenthümer der von dem Hengste gedeckten Stuten gleich nach dem ersten Sprunge einen Deckzettel nach dem nachfolgenden neuen Formulare auszu¬ folgen. Dies wird hiemit allgemein zur Kenntnis gebracht Der k. k. Statthalterei=Vicepräsident: Hein m. p. ad Z. 2843/II. Formulare. Land Politischer Bezirk Beschäljahr 19 . . Standort des Hengstes Deckzettel. Der licenzierte Privathengst (Name des Hengstes (Name und Wohnort des Hengstenbesitzers) (Farbe, Abzeichen und Alter hat die Stute „ „ (Name und Wohnort des Stutenbesitzers) gedeckt, und zwar: zum erstenmale am zweiten „ dritten „ vierten „ 19 am . . . Hengstenbesitzer. (Auf der Rückseite des Deckzettels.) Die vorbezeichnete Stute hat im Monate Farbe, mit Ab¬ . . . . Fohlen von .. geworfen. zeichen Gemeinde=Vorstand Anmerkung. Der Stutenbesitzer hat den Geburts¬ monat, das Geschlecht, die Farbe und die eventuellen Ab¬ zeichen des gefallenen Fohlens in der vorstehenden Geburts¬ nachweisung einzusetzen und hiefür bis spätestens vier Monaten nach der Geburt des Fohlens die Bestätigung des betreffenden Gemeinde=Vorstandes (Datum und Unterschrift) einzuholen.

Z. 2097. Steyr, am 20. Februar 1901. An sämmtliche Gemeinde Vorstehungen. Beibringung von Fleischbeschan=Certificaten bei Ver¬ sendung rohen Fleisches im Postverkehre. Anlässlich der Verhandlung über die sanitären Vor¬ sichten, welche bei der gewerbsmäßigen Versendung rohen Fleisches in Postpaketen in Betracht kommen, hat der oberste Sanitätsrath sich dahin geäußert, dass für jede Sendung rohen Fleisches von Schlacht= und Stechvieh der Nachweis der stattgefundenen Beschau durch Beibringung von Beschau¬ Certificaten anzufordern wäre. Laut Mittheilung des k. k. Handelsministeriums an das k. k. Ministerium des Innern, würde es bezüglich des Postdienstes keinem Anstande unterliegen, dass die Annahme von Fleischsendungen der gedachten Art zur Postbeförderung von der Beibringung von Beschaucertificaten abhängig gemacht werde Bezüglich der für den Handels= oder Marktverkehr be¬ stimmten Sendungen von Fleisch im Eisenbahnverkehre, wo¬ bei es sich gemeiniglich um größere Quantitäten solchen Fleisches handelt, ist die Beibringung von Beschaucertificater mit dem Statthalterei=Erlasse vom 16. August 1884, Z. 9894, bereits allgemein angeordnet. Um die Verhältnisse, welche bei Ausdehnung dieser Vorschrift auch auf den Versandt kleiner Quantitäten Fleisches von Schlacht= und Stechvieh im Postwege sich ergeben würden, richtig beurtheilen zu können, werden die Gemeinde¬ Vorstehungen infolge Erlasses der k. k. Statthalterei vom 8. Februar 1901, Z. 2530/II, beauftragt, zuverlässig bis zum 6. März d. J. zu berichten, ob gewerbsmäßige Versendungen rohen Fleisches mittelst Post von dort erfolgen, und im Bejahungsfalle, ob bei der Durch¬ führung dieser Maßnahmen mit Rücksicht auf die ein¬ schlägigen Verkehrsverhältnisse etwaige Schwierigkeiten ent¬ stehen würden. Z. 2462. Steyr, 26. Februar 1901. An alle Gemeinde Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten Tommanden zur Kenntnisnahme Thierseuchen Ausweis in der Berichtsperiode vom 10. Februar bis 17. Februar 1901. Schweinepest. Bestand der Seuche. Bezirk Wels: Gemeinde und Ortschaft Efer¬ ding; Gemeinde Heiligenberg, Ortschaften Heiligenberg, Maiden; Gemeinde St. Marienkirchen, Ortschaft Unterfraun¬ dorf, Gemeinde Waizenkirchen, Ortschaften Burgstall, Hueb¬ Erlöschen der Seuche. Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde und Stadt Linz Z. 2184. Steyr, 18. Februar 1901 An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Nr. 2875/II. Gendarmerieposten-Commanden zur Kenntnisnahme. Kundmachung betreffend den Verkehr mit Vieh aus Oesterreich nach Ungarn. Zufolge des Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 9. Februar 1901, Z. 4594, wird mit Beziehung auf die hierämtliche Kundmachung vom 25. Jänner 1901, Z. 1582, verlautbart, dass das königlich ungarische Acker¬ bau=Ministerium derzeit verboten hat: Wegen erfolgter Einschleppung der Schweinepest die Einfuhr von Schweinen aus den politischen Bezirken Drohobycz und Sambor in Galizien; Wegen des Bestandes: 1. der Maul= und Klauenseuche, die Einfuhr von Klauenthieren (Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen) aus dem politischen Bezirke Bruck a. d. Leitha in Niederösterreich: 2. der Schweinepest, die Einfuhr von Schweinen aus den politischen Grenzbezirken Floridsdorf, Mödling (Niederösterreich), Nadworna (Galizien) und aus der Stadt gemeinde Wiener=Neustadt nach Ungarn Hingegen wurde das wegen des Bestandes der Schweine¬ pest gegen die Einfuhr von Schweinen aus dem politischen Bezirke Bruck a. d. Leitha (Niederösterreich) gerichtete Verbot aufgehoben. Linz, den 13. Februar 1901. Der k. k. Statthalter Puthon m. p. Z. 2252. Steyr, 20. Februar 1901. An sämmtliche Gemeinde Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten-Commanden. Zur Kenntnisnahme und Verlautbarung Nr. 3011/II. Kundmachung betreffend das Verbot der Einfuhr von Rindvieh aus den von der Lungenseuche betroffenen Sperrgebieten des Deutschen Reiches Das k. k. Ministerium des Innern fand mit dem Er¬ lasse vom 9. Februar l. J., Z. 4939, auf Grund des Artikels 5 des Viehseuchen=Uebereinkommens mit dem Deutschen Reiche vom 6. December 1891 und des Punktes 5 des zu¬ gehörigen Schlussprotokolles (R.=G.=Bl. Nr. 16 ex 1892) die Einfuhr von Rindvieh in die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder aus nachstehenden, von der Lungen¬ seuche betroffenen Sperrgebieten des Deutschen Reiches bis auf weiteres unbedingt zu verbieten, und zwar: Aus den Regierungsbezirken Magdeburg, Merseburg und Hannover des Königreiches Preußen. Dieses Verbot tritt an die Stelle des mit dem Erlasse der k. k. oberösterr. Statthalterei vom 29. Jänner 1901,

Z. 1842, verfügten Verbotes mit dem Tage der Verlaut¬ barung in der „Linzer Zeitung" in Wirksamkeit Uebertretungen desselben werden nach den Bestimmungen des § 45 des Gesetzes vom 24. Mai 1882, R.=G.=Bl. Nr. 51, und des § 46 des allgemeinen Thierseuchengesetzes vom 29. Februar 1880, R.=G.=Bl. Nr. 35, geahndet. Linz, am 14. Februar 1901. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Z. 2621. Steyr, 26. Februar 1901 An alle Gemeinde Vorstehungen und die k. k. Gendarmerieposten - Commanden. Zur Kenntnisnahme behufs Verlautbarung Nr. 3323 II. Kundmachung betreffend veterinär=polizeiliche Verfügungen in Betreff der Einfuhr von Schweinen aus Ungarn und Croatien=Slavonier nach den im Reichsrathe vertretenen Königreichen und Ländern. Wegen Einschleppung der Schweinepest nach dem dies seitigen Gebiete findet das Ministerium des Innern die Einfuhr von Schweinen aus den Stuhlgerichtsbezirken Besent¬ (Comitat Bestercze=Naszod), Also=Regen einschließlich der Stadtgemeinde Szasz=Regen, Fels=Regen (Comitat Maros¬ Torda) und Teke (Comitat Kolosz) in Ungarn nach den in Reichsrathe vertretenen Königreichen und Ländern zu ver¬ bieten. Weiters ist auf Grund der wegen des Bestandes der Schweinepest von den competenten k. k. Grenz=Bezirkshaupt¬ mannschaften getroffenen und von der k. k. niederöster reichischen Statthalterei bestätigten Verfügungen die Einfuhr von Schweinen aus dem Stuhlgerichtsbezirke Malaczka (Comitat Pozsony) in Ungarn nach dem diesseitigen Gebiet verboten. Hingegen werden die wegen erfolgter Einschleppung der Schweinepest gegen die Einfuhr von Schweinen aus den Stuhlgerichtsbezirken Mohacs, Pecsvarad (Comitat Baranya Kapuvar und Sopron (Comitat Sopron) in Ungarn, sowie aus den Bezirken Bjelovar, Garesenica und Grubisnopoli¬ (Comitat Bjelovar=Krizevci) in Croatien=Slavonien gerich¬ teten Verbote aufgehoben. Das nunmehr kraft des bestehenden Uebereinkommens gemäß Art. 1, Absatz 2, der Ministerial=Verordnung vom 22. September 1899 (R.=G.=Bl. Nr. 179) bis zum 40. Tage nach Erlöschen der Seuche geltende Verbot der Einfuhr von Schweinen aus den durch die Schweinepest verseucht gewesenen Gemeinden Hidas (Stuhlgerichtsbezirk Pecsvarad), Pesanika velika, Severin (Bezirk Bjelovar) und deren Nachbargemeinden wird durch die Aufhebung der gegen die genannten Bezirke bestandenen Verbote nich berührt Dies wird zufolge Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 15. Februar 1901, Z. 5057, im Nach¬ hange zur hierämtlichen Kundmachung vom 12. Februar 1901 Z. 2826, zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Die vorstehenden Verfügungen treten sofort in Kraft Uebertretungen dieser Vorschrift werden nach den §§ 44 und 45 des allgemeinen Thierseuchengesetzes vom 29. Februar 1880 (R.=G.=Bl. Nr. 35) bestraft und finden auf verbotwidrig eingebrachte Transporte die Bestimmungen des § 46 dieses Gesetzes Anwendung. Linz, am 19. Februar 1901. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Z. 155, B.=Sch.=R. Steyr, am 25. Februar 1901. An sämmtliche Ortsschulräthe. Von der mit h. Erlasse des k. k. Landesschulrathes vom 8. Februar 1901, Z. 248, festgesetzten Armenschul¬ bücher=Quote für den Schulbezirk Steyr pro 190102 per 296 K 46 h entfällt auf die Schule Aschach 6 K 40 h Allhaming 3 K 90 h, Brunnbach 3 K, Christkindl 6 K 24 h, Dambach 5 K 24 h, Dietach 6 K 54 h, Eberstallzell 6 K 98 h, Egendorf 3 K, Gaslenz 6 K 98 h, Garsten 6 K 3 Gleink 9 K 85 h, Großraming 12 K 48 h, Bad Hall 5 K 60 h, Sattledt 5 K, Kematen 8 K 60 h, Kirchberg 5 K 46 h, Kleinraming 5 K 92 h, Kleinreifling 5 K 60 h Kremsmünster 5 K 30 h, Krühub 3 K 52 h, Lausa 8 K 80 h, Losenstein 8 K 80 h, Maria Laah 3 K, Mühlbach 4 K, Neuhofen 6 K 80 h, Neustift 9 K, Pechgraben 4 K 40 h, Pfarrkirchen 7 K, Pucking 4 K 50 h, Reichraming 6 K 84 h, Ried 6 K 82 h, St. Marien 8 K 54 h, Roh¬ 3 K 80 h, Sierning 12 K 34 h, Sierninghofen 7 K 60 h Sipbachzell 6 K 60 h, Ternberg 8 K 70 h, Trattenbach 4 K 58 h, Thanstetten 7 K, St. Ulrich 5 K 30 h, Unter lausa 5 K 20 h, Wartberg 8 K 70 h, Weichstetten 2 K 70 h, Weißkirchen 6 K, Weyer 10 K 80 h, Wolfern 7 Zusammen 296 K 46 h, Die Ortsschulräthe werden angewiesen, zuverlässlick binnen drei Tagen die von den Schulleitungen zu verfassenden, genau den entsprechenden Beträgen angepassten Anspruch¬ schreiben (Erl. d. h. k. k. Ministeriums für Cultus und Unterricht vom 15. Juni 1896, Z. 14.625, Verordnungs¬ blatt des k. k. Landesschulrathes vom 15. September 1896 Stück 1) einzubringen, damit rechtzeitig die nothwendigen Armenbücher erwirkt und ausgefolgt werden können. Z. 148/B.=Sch.=R. Steyr, am 10. Februar 1901 Concurs-Ausschreibung. An der fünfelassigen Volksschule in Reichraming kommt eine Lehrerstelle zur definitiven Besetzung Mit dieser Stelle ist ein Jahresgehalt von 1200 K die Dienstalterszulagen per 100 K und ein Naturalquartier verbunden. Bewerber um diese Stelle haben ihre mit dem Taufscheine, dem Reise= und Lehrbefähigungs=Zeugnisse und einer Dienstes=Tabelle belegten Gesuche binnen 3 Wocher vom Tage der ersten Einschaltung dieser Concurs=Aus¬ schreibung im Amtsblatte der „Linzer Zeitung“ im vorschrifts mäßigen Dienstwege hieramts einzubringen. Der k. k. Statthaltereirath: Dr. Adolf Ritter von Pitner. Redaction und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haas'sche Buchdruckerei in Steyr.

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