Amtsblatt 1901/9 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

Die sub 2—5 bezeichneten Stellungspflichtigen können, wofern sie zugleich auf die Zuerkennung eines einjährigen Präsenzdienstes Anspruch haben, für den Fall der etwaigen Abweisung der angesprochenen Begünstigung die Begünstigung des einjährigen Präsenzdienstes bei der Hauptstellung geltend machen. Die Nichtbeachtung der Stellungspflicht, sowie überhaupt der aus dem Wehrgesetze entspringenden Pflichten kann durch Unkenntnis dieser Kundmachung oder des Gesetzes nicht entschuldigt werden. Z. 2251. Steyr, 23. Februar 1901. An sämmtliche Gemeinde Vorstehungen. Betreffend die Hauptstellung im Jahre 1901. Die Gemeinde=Vorstehungen erhalten gleichzeitig mehrere Exemplare der obigen Kundmachung mit dem Auf¬ trage, dieselben sofort öffentlich anzuschlagen. Die Vorladung der einheimischen Stellungs¬ pflichtigen haben die Gemeinden sofort zu veranlassen. Die Vorführung der einheimischen Stellungs¬ pflichtigen haben am Assentorte die Herren Gemeinde¬ Vorsteher selbst zu besorgen, welche auch für die Identität der Vorgeführten haften. Die Vorführung der Stellungspflichtigen erfolgt in jeder Gemeinde nach Altersclassen (zuerst die I. Altersclasse und in jeder Altersclasse nach der Losreihe. Zu diesem Zwecke haben die Gemeinde=Vorstehungen nach Altersclasse und Losreihe geordnete Namensverzeich¬ nisse der Stellungspflichtigen (Verleslisten) in dreifacher Aus¬ fertigung zu verfassen. Ein Exemplar derselben ist zum Gebrauche des Herrn Gemeinde=Vorstehers bei der Vor führung zurückzubehalten, zwei Exemplare sind bis spätestens 20. März anher vorzulegen Diejenigen Stellungspflichtigen, die wegen Abstellungs¬ Bewilligung oder Haft nicht vorgeladen werden, sind in die Verlesliste nicht aufzunehmen Bezüglich jener, die wegen Krankheit oder dergleicher zur Stellung nicht erscheinen dürfen, ist eine diesbezüglich¬ Anmerkung in der Verlesliste zu machen, ebenso bezüglich jener, denen die Stellungs=Vorladung nicht zugestellt werden konnte. Die Vorladung der fremden Stellungspflichtigen, sowie die Verfassung der Verlesliste für die Fremden erfolgt durch die k. k. Bezirkshauptmannschaft. Bei der Vorführung der Fremden hat jedoch der betreffende Herr Gemeinde=Vorsteher ebenfalls anwesend zu sein. Die Vorführung derselben wird an jedem Stellungs¬ tage nach Beendigung der Vorführung aller Einheimischen vorgenommen werden. Steyr, 25. Februar 1901 An alle Gemeinde Vorstehungen. Unter Einem gelangen die Reichs=Gesetz=Blätte Stück IV und V an die Gemeinden des Bezirkes zur Hinausgabe. Ueber eventuelle Abgänge ist binnen drei Tagen zu berichten. Steyr, 25. Februar 1901 Z. 2530. An alle Gemeinde Vorstehungen. Unter Einem gelangen die von der n.=ö. Statthalterei anher übermittelten Kundmachungen B, C, betreffend die Aus schreibung der aus der Josef Haas von Laengenfeld'schen Ausstattungs=Stiftung, und zwar über 24 Stiftungen à 1680 K und 17 à 1400 K, an die Gemeinden zur Hin¬ ausgabe Dieselben sind in ortsüblicher Weise durch Affi¬ chierung 2c. möglichst zu verlautbaren. Die Gesuche sind bis längstens 20. April anher einzusenden. Später einlangende Gesuche werden zurückgewiesen. Z. 2551. Steyr, 26. Februar 1901 Notiz. (Verordnungsblatt des Ministeriums des Innern.) Wie in dem in der Nummer 22 der „Linzer Zeitung vom 26. Jänner d. J., Seite 95, veröffentlichten Prospecte dargelegt wurde, wird durch das genannte Verordnungs¬ blatt der Bevölkerung in ihren, den Wirkungskreis der poli¬ tischen Behörden berührenden Interessen ein wertvoller Behelf geboten, welcher bei dem äußerst geringen Abonne¬ mentspreise auf die Verbreitung in den weitesten Kreisen der Bevölkerung berechnet ist. Die Abonnemensbedingungen sind folgende: A. Auf das Verordnungsblatt des k. k. Mini¬ steriums des Innern sammt Beiblatt: Für Behörden, öffentliche Aemter und deren Beamte jährlich 4 K, für sonstige Abonnenten jährlich 5 K. B. Auf das Beiblatt zu diesem Verordnungsblatte (betreffend Angelegenheiten der staatlichen Veterinärver waltung) für Behörden, öffentliche Aemter und deren Beamte jährlich 3 K, für sonstige Abonnenten jährlich 4 K. Abonnements werden beim k. k. Postamte in Wien, bei sämmtlichen k. k. Postämtern und bei den k. k. Bezirkshauptmannschaften entgegengenommen. Einzelne Nummern des Verordnungsblattes sammt Beiblatt sind zum Preise von 40 h, des Beiblattes allein zum Preise von 30 h bei der k. k. Staatsdruckerei in Wien erhältlich Steyr, 25. Februar 1901 Z. 2292. An alle Gemeinde Vorstehungen. Im Auftrage der k. k. o.=ö. Statthalterei in Linz vom 16. Februar 1901 Z. 746 II, werden die Gemeinde¬ Vorstehungen auf das Uebereinkommen zwischen Oesterreich¬ Ungarn und Italien vom 25. Juni 1896, R.=G.=Bl. Nr. 103 anno 1899, betreffend die wechselseitige unentgelt¬ liche Unterstützung mittelloser Kranker aufmerksam gemacht

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