Amtsblatt 1901/9 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

Z. 2097. Steyr, am 20. Februar 1901. An sämmtliche Gemeinde Vorstehungen. Beibringung von Fleischbeschan=Certificaten bei Ver¬ sendung rohen Fleisches im Postverkehre. Anlässlich der Verhandlung über die sanitären Vor¬ sichten, welche bei der gewerbsmäßigen Versendung rohen Fleisches in Postpaketen in Betracht kommen, hat der oberste Sanitätsrath sich dahin geäußert, dass für jede Sendung rohen Fleisches von Schlacht= und Stechvieh der Nachweis der stattgefundenen Beschau durch Beibringung von Beschau¬ Certificaten anzufordern wäre. Laut Mittheilung des k. k. Handelsministeriums an das k. k. Ministerium des Innern, würde es bezüglich des Postdienstes keinem Anstande unterliegen, dass die Annahme von Fleischsendungen der gedachten Art zur Postbeförderung von der Beibringung von Beschaucertificaten abhängig gemacht werde Bezüglich der für den Handels= oder Marktverkehr be¬ stimmten Sendungen von Fleisch im Eisenbahnverkehre, wo¬ bei es sich gemeiniglich um größere Quantitäten solchen Fleisches handelt, ist die Beibringung von Beschaucertificater mit dem Statthalterei=Erlasse vom 16. August 1884, Z. 9894, bereits allgemein angeordnet. Um die Verhältnisse, welche bei Ausdehnung dieser Vorschrift auch auf den Versandt kleiner Quantitäten Fleisches von Schlacht= und Stechvieh im Postwege sich ergeben würden, richtig beurtheilen zu können, werden die Gemeinde¬ Vorstehungen infolge Erlasses der k. k. Statthalterei vom 8. Februar 1901, Z. 2530/II, beauftragt, zuverlässig bis zum 6. März d. J. zu berichten, ob gewerbsmäßige Versendungen rohen Fleisches mittelst Post von dort erfolgen, und im Bejahungsfalle, ob bei der Durch¬ führung dieser Maßnahmen mit Rücksicht auf die ein¬ schlägigen Verkehrsverhältnisse etwaige Schwierigkeiten ent¬ stehen würden. Z. 2462. Steyr, 26. Februar 1901. An alle Gemeinde Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten Tommanden zur Kenntnisnahme Thierseuchen Ausweis in der Berichtsperiode vom 10. Februar bis 17. Februar 1901. Schweinepest. Bestand der Seuche. Bezirk Wels: Gemeinde und Ortschaft Efer¬ ding; Gemeinde Heiligenberg, Ortschaften Heiligenberg, Maiden; Gemeinde St. Marienkirchen, Ortschaft Unterfraun¬ dorf, Gemeinde Waizenkirchen, Ortschaften Burgstall, Hueb¬ Erlöschen der Seuche. Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde und Stadt Linz Z. 2184. Steyr, 18. Februar 1901 An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Nr. 2875/II. Gendarmerieposten-Commanden zur Kenntnisnahme. Kundmachung betreffend den Verkehr mit Vieh aus Oesterreich nach Ungarn. Zufolge des Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 9. Februar 1901, Z. 4594, wird mit Beziehung auf die hierämtliche Kundmachung vom 25. Jänner 1901, Z. 1582, verlautbart, dass das königlich ungarische Acker¬ bau=Ministerium derzeit verboten hat: Wegen erfolgter Einschleppung der Schweinepest die Einfuhr von Schweinen aus den politischen Bezirken Drohobycz und Sambor in Galizien; Wegen des Bestandes: 1. der Maul= und Klauenseuche, die Einfuhr von Klauenthieren (Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen) aus dem politischen Bezirke Bruck a. d. Leitha in Niederösterreich: 2. der Schweinepest, die Einfuhr von Schweinen aus den politischen Grenzbezirken Floridsdorf, Mödling (Niederösterreich), Nadworna (Galizien) und aus der Stadt gemeinde Wiener=Neustadt nach Ungarn Hingegen wurde das wegen des Bestandes der Schweine¬ pest gegen die Einfuhr von Schweinen aus dem politischen Bezirke Bruck a. d. Leitha (Niederösterreich) gerichtete Verbot aufgehoben. Linz, den 13. Februar 1901. Der k. k. Statthalter Puthon m. p. Z. 2252. Steyr, 20. Februar 1901. An sämmtliche Gemeinde Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten-Commanden. Zur Kenntnisnahme und Verlautbarung Nr. 3011/II. Kundmachung betreffend das Verbot der Einfuhr von Rindvieh aus den von der Lungenseuche betroffenen Sperrgebieten des Deutschen Reiches Das k. k. Ministerium des Innern fand mit dem Er¬ lasse vom 9. Februar l. J., Z. 4939, auf Grund des Artikels 5 des Viehseuchen=Uebereinkommens mit dem Deutschen Reiche vom 6. December 1891 und des Punktes 5 des zu¬ gehörigen Schlussprotokolles (R.=G.=Bl. Nr. 16 ex 1892) die Einfuhr von Rindvieh in die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder aus nachstehenden, von der Lungen¬ seuche betroffenen Sperrgebieten des Deutschen Reiches bis auf weiteres unbedingt zu verbieten, und zwar: Aus den Regierungsbezirken Magdeburg, Merseburg und Hannover des Königreiches Preußen. Dieses Verbot tritt an die Stelle des mit dem Erlasse der k. k. oberösterr. Statthalterei vom 29. Jänner 1901,

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