Amtsblatt 1900/8 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 22. Februar 1900

5 Steyr, 19. Februar 1900. Z. 2530. Widerruf. Matthias Malinger, im Amtsblatt Nr. 7 ex 1900, sub Z. 2323, als abgängig zur Ausforschung aus¬ geschrieben, wurde ausgeforscht. Steyr, am 12. Februar 1900. Z. 2127. An sämmtliche Herren Gemeindeärzte. Zufolge Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 8. Jänner 1900, Z. 220/V, werden die Herrn Gemeinde¬ Aerzte auf die im Reichsgesetzblatte unter Nr. 271, 1899, kundgemachte Verordnung vom 21. December 1899, Z. 34.951, womit die durch Verordnung vom 15. April 1872, Nr. 57 R.=G.=Bl., erlassene Rigorosen=Ordnung für die medicinischen Facultäten abgeändert wird, mit dem Bemer¬ ken aufmerksam gemacht, dass hierüber im österreichischen Sanitätswesen vom 4. Jänner 1900, Nr. 1, sowohl durch Abdruck des authentischen Wortlautes jener Verordnung als auch durch Veröffentlichung eines diesbezüglichen Er¬ lasses an die Decanate der medicinischen Facultäten Mit¬ Z theilung gemacht worden ist. Z. 2167 und 1776. Steyr, 16. Februar 1900. An sämmtliche Gemeinde -Vorstehungen. Diplomverlustig= Erklärung zweier Hebammen. Laut Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 30. December v. J., Z. 22.852/V, wurde mit rechtskräf¬ tiger Verfügung der k. k. Bezirkshauptmannschaft in Myslenice in Galizien der Hebamme Marie Kozik in Sulkowice infolge ihrer strafgerichtlichen Verurtheilung wegen Mitschuld am Verbrechen der Fruchabtreibung und wegen Uebertretung der §§ 360 und 434, St. G., das Recht zur weiteren Aus¬ übung der Hebammenpraxis entzogen und das Hebammen¬ diplom zurückgenommen. Ebenso wurde laut Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 27. Jänner l. J., Z. 1369/V, der Hebamme Maria Nezwal in Wien, XV. Bezirk, Sechshauserstraße Nr. 14, derzeit zur Verbüßung der Strafe in der Straf¬ anstalt Wiener=Neudorf, welche mit dem Urtheile des k. k. Landesgerichtes in Strafsachen in Wien vom 8. August 1899, Z. Nr. III 3599/99, wegen Verbrechens der Mit¬ schuld an der Abtreibung der Leibesfrucht gemäß § 5, 144, St. G., und wegen Vergehens gegen die Sicherheit des Lebens nach § 335, St. G., zu achtmonatlichem schweren Kerker rechtskräftig verurtheilt worden ist, mit dem rechts¬ kräftigen Erkenntnisse des magist. Bezirksamtes für den XV. Wiener Gemeindebezirk vom 10. October 1899, Z. 23.723, die weitere Ausübung der Hebammenpraxis untersagt und das Hebammen=Diplom abgenommen. Hievon setze ich die Gemeinde=Vorstehungen zur Darnachachtung in Kenntnis. Z. 2487. Steyr, am 17. Februar 1900. An sämmtliche Herren Gemeinde-Aerzte. Berbot der Substituierung von Arzneikörpern durch Extracte. Zufolge des Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 11. Jänner 1900, Nr. 542/V, wird den Herren Gemeinde¬ Aerzten nachstehendes zur genauesten Darnachachtung bekannt¬ gegeben: Es wurde die Wahrnehmung gemacht, dass aus Arznei¬ bereitungen wie Decocten, Infusen, Tincturen u. dgl. ge¬ wonnene Fluid= und trockene Extracte zu dem ausgesprochenen Zwecke in Vertrieb gebracht und als pharmaceutische Specialitäten angemeldet werden, damit die ursprünglichen Arzneibereitungen durch die Auflösung der betreffenden Extracte in rascher und leichter Weise substituiert werden können. In Anbetracht des Umstandes, dass die auf diese Art hergestellten Extractlösungen in ihrem Gehalte und ihrer Wirksamkeit mit den durch dieselben substituierten ursprüng¬ lichen Arzneibereitungen nicht als gleichwertig und gleich wirksam erachtet werden können, findet das Ministerium des Innern nach Einholung des Fachgutachtens des obersten Sanitätsrathes unter Hinweis auf die grundsätzliche Be¬ stimmung des § 2 der Normae et Regulae generales der österreichischen Pharmakopoê, Ed. VII, nach welcher der Apotheker verpflichtet ist, sich hinsichtlich der Dispensation von Arzneien genau an die Vorschriften der österreichischen Pharmakopoê, wie nicht minder an die jeweilige Vorschrift des ärztlichen Receptes zu halten, zu verbieten, dass derlei Präparate in öffentlichen und Hausapotheken zur Substitution officineller oder ärztlich verordneter Arzneibereitungen ver¬ wendet werden. Z. 2534. Steyr, 18. Februar 1900. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten-Tommanden zur Kenntnisnahme. Thierseuchen=Ausweis in der Berichtsperiode vom 2. Februar bis 10. Februar 1900. 1. Maul= und Klauenseuche. Bestehen der Seuche. 1. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde Micheldorf, Ort¬ schaft Mitter= und Obermicheldorf; Gemeinde und Ort¬ schaft Oberschlierbach. 2. Bezirk Schärding: Gemeinde Zell a. Pr., Ortschaft Vormarkt. 3. Bezirk Vöcklabruck: Gemeinde Weißenkirchen, Ortschaft Tuttingen. 2. Räude. Bestehen der Seuche. Bezirk Perg: Gemeinde Erdmannsdorf, Ortschaft Harterleiten.

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