Amtsblatt 1900/8 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 22. Februar 1900

3. Schweinepest. Bestehen der Seuche. Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde und Stadt Linz. 4. Rothlauf der Schweine. Erlöschen der Seuche. Bezirk Linz (Land): Gemeinde und Stadt Enns. Steyr, am 19. Februar 1900. Z. 2572. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Kundmachung betreffend die Bedeckung des Bedarses an Landesbeschälern durch Ankauf aus der Privatzucht des Landes. Von dem Wunsche geleitet, den nach Ablauf der diesjährigen Deckperiode für die k. k. Staatshengsten¬ Depots sich ergebenden Bedarf an Landesbeschälern möglichst durch Ankauf aus der inländischen Privatzucht zu decken, ladet das Ackerbau=Ministerium alle Züchter und Pferdebe¬ sitzer hiemit ein, bis spätestens Ende April laufenden Jahres ihre verkäuflichen Hengste schriftlich, unmittelbar beim Ackerbau = Ministerium anzumelden. Die angemeldeten Hengste werden an ihrem Standorte von einem Vertreter des Staatshengsten=Depots, womöglich noch während der Beschälperiode besichtigt und je nach Be¬ fund in Vormerkung genommen werden. Der eventuelle Ankauf der als Landesbeschäler für das betreffende Land vollkommen geeignet befundenen Hengste wird im Laufe des Herbstes nach Maßgabe des Bedarfes und der zur Verfügung stehenden Geldmittel über specielle Ermächtigung des Ackerbau=Ministeriums vom Staatshengsten=Depot im Einvernehmen mit dem zur Mit¬ wirkung bei den Landes=Pferdezuchts=Angelegenheiten be¬ rufenen Organen vorgenommen werden. Durch die erfolgte Anmeldung eines Hengstes zum Ankauf als Landesbeschäler wird eine mittlerweile eventuell beabsichtigte anderweitige Verfügung des Besitzers mit seinem Hengste nicht behindert, sowie andererseits die Annahme der Anmeldung seitens des Ackerbau=Ministeriums keine Verpflichtung des letzteren zum Ankaufe des angemeldeten Hengstes, selbst im Falle seiner vollkommenen Tauglichkeit, involviert. Jede Anmeldung eines Hengstes hat zu enthal¬ ten: dessen Abstammung, Größe, Farbe, Alter und Preis, ferner den Ort, wo der Hengst zu besichtigen ist. Die Abstammung des Hengstes sowohl von väterlicher als von mütterlicher Seite ist legal nachzuweisen. Bezüglich des Alters der angemeldeten Hengste wird ausdrücklich bemerkt, dass auf die Besichtigung und den eventuellen Ankauf nur solcher Hengste eingegangen werden kann, welche zur Zeit ihrer Anmeldung, wenn sie dem Gestütsschlage angehören, das dritte Lebensjahr, und wenn sie einem rein kaltblütigen Schlage angehören, das zweite Lebensjahr bereits vollstreckt haben. Anmeldungen solcher Hengste, welche das vorbezeich¬ nete Alter noch nicht erreicht haben, werden nicht berück¬ sichtigt. Anmeldungen von Hengsten, welche erst nach Ablauf des obbezeichneten Termines beim Ackerbau=Ministerium eingebracht werden, können erst in zweiter Linie berücksichtigt werden, und zwar nur insoweit, als der benöthigte Bedars an Ersatzhengsten der Anzahl und Gattung nach, nicht durch den Ankauf der rechtzeitig angemeldeten Hengste ge¬ deckt werden könnte. Wien, im Februar 1900. Vom k. k. Ackerbau=Ministerium. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen zufolge Erlasses vom 5. Februar 1900, Z. 1632/I, mit dem Auf¬ trage in die Kenntnis gesetzt, diese Kundmachung den Pferdezüchtern des Bezirkes bekanntzumachen. Z. 217/B.=Sch.=R. Steyr, am 18. Februar 1900. Der k. k. Bezirksschulrath ertheilt jenen Mitgliedern des Zweiglehrervereines Weyer, welche der am 10. März l. J. in Weyer stattfindenden Conferenz beiwohnen wollen, den hiezu erforderlichen Urlaub. Der k. k. Bezirkshauptmann: Ferdinand Rippelly. uptmannschaft Steyr. — Haas'sche Buchdrockerei in Steyr. aet

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