Amtsblatt 1899/20 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 18. Mai 1899

3 Steyr, am 11. Mai 1899. Z. 6565. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen. Regelung des Flaschenbier=Handels. Mit dem hierämtlichen Erlasse vom 19. April 1899, Z. 5552, Amtsblatt Nr. 16, wurden die Gemeinde=Vor¬ stehungen bereits auf die Verordnung der Ministerien des Handels und des Innern vom 30. März 1899, R.=G.=Bl. Nr. 64, betreffend die Regelung des gewerbsmäßigen Handels mit Flaschenbier, aufmerksam gemacht. Im einzelnen wird zu diesen gesetzlichen Bestimmungen Nachfolgendes bemerkt: Das Abfüllen des Bieres in Flaschen zum Zwecke des Vertriebes von Flaschenbier wird im Hinblicke auf die hiebei in Betracht kommenden öffentlichen Rücksichten, namentlich sanitärer Art, welche bei der Ausübung dieser gewerblichen Thätigkeit eine besondere Reinlichkeit und Sorgfalt erfordern, an eine Concession gebunden. Bei der Beurtheilung der persönlichen Verlässlichkeit des Bewerbers (§ 2 der Verordnung und § 23 der Ge¬ werbeordnung) wird insbesondere darauf zu achten sein, dass der Concessionswerber eine hinlängliche Gewähr gegen den Missbrauch der Concession zum Zwecke des unbefugten Ausschankes im Locale biete. Die Rücksicht auf den Localbedarf wird dagegen bei der Verleihung der Concession nicht in Betracht zu ziehen sein, da die Bierabfüller ja häufig auch für die Deckung eines territorial ausgedehnteren Bedarfes an Flaschenbier thätig sind. In objectiver Beziehung wird den sanitären Anforde¬ rungen entsprechend ein geeignetes reinliches und luftiges Absüllungslocale, welches zu keinem anderen, seiner Be¬ stimmung abträglichen Zwecke benützt wird, ferner der Besitz von geeigneten Depot= und Keller=Localitäten, sowie von entsprechenden Einrichtungen und Betriebsmitteln für die Reinigung, Füllung und Verkorkung der Flasche nachzu¬ weisen sein. Die im § 3 den Bierbrauereien zuerkannte Berech¬ tigung zum Bierabsüllen ohne besondere Concession kann auch in Zweigetablissements oder Niederlagen von Bier¬ Dagegen brauereien (§ 40 G.=O.) ausgeübt werden. steht diese Berechtigung den von Bierbrauereien bestellten Agenten oder Vertretern als solchen nicht zu; dieselben haben daher, wenn sie sich mit dem Abfüllen von Bier in Flaschen beschäftigen wollen, hiezu eine Concession zu er¬ wirken. Die sanitären Vorschriften bezüglich des Locales, der Betriebseinrichtungen und Betriebsmittel, sowie auch die Bestimmungen der Verordnung vom 13. October 1897 R.=G.=Bl. Nr. 237), betreffend die Verwendung von Bier¬ druckapparaten, finden ebenso wie auf die concessionierten Flaschenbierfüller auch auf die das Abfüllen von Bier in Flaschen ausübenden Bierbrauer und Schankgewerbetreibenden Anwendung. Zu der Definition der verschlossenen Gefäße beim Vertriebe des Flaschenbieres ist zu bemerken, dass es zu¬ lässig, ja auch wünschenswert erscheint, den vorgeschriebenen Korkverschluss durch Anbringung von Metallkapseln, Siegeln, Siegelmarken u. s. w. weiter zu vervollkommnen. Das Feilbieten von Flaschenbier im Umherziehen von Haus zu Haus und auf der Straße im Sinne des § 60, Absatz 2, der Gewerbeordnung ist, da es sich nicht um einen unter diese Gesetzesbestimmung fallenden Artikel handelt, nicht gestattet und ist demnach die Zufuhr oder Zustellung von Flaschenbier nur auf Bestellung zulässig. Die Gemeinde=Vorstehungen werden beauftragt, für die weitestgehende Verlautbarung dieser Verordnung Sorge zu tragen und im Nichtbeachtungsfalle derselben umgehend anher die Anzeige zu erstatten. Z. 6915. Steyr, am 18. Mai 1899. An die Gemeinde-Vorstehungen in Aschach, Lausa, Ternberg, St. Alrich und Sierning und an die k. k. Gendarmerieposten-Commanden. Maul= und Klauenseuche=Ausbruch in der Gemeinde Garsten. Im bischöflichen Maierhofe zu Garsten, Gemeinde Garsten, ist die Maul= und Klauenseuche in bösartiger Form zum Ausbruche gekommen und sind drei Rinder bereits der Seuche erlegen. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen und die k. k. Gendarmerieposten=Commanden mit dem Auftrage in die Kenntnis gesetzt, diese Seuche sofort allgemein zu ver¬ lautbaren, die Viehbesitzer auf die Gefährlichkeit der Ver¬ breitung und des Verendens aufmerksam zu machen und selbe unter Hinweis auf die Strafbestimmungen des Gesetzes vom 24. Mai 1882, R.=G.=Bl. Nr. 51, zur sofortigen Anzeige¬ verpflichtung an die Gemeinde=Vorstehung aufzufordern. Steyr, am 10. Mai 1899. Z. 6412. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen, die hochw. farrämter, die Herren Gemeinde - Aerzte und Schulleitungen. Impfung. Laut Erlasses der h. k. k. Statthalterei in Linz vom 26. April 1899, Z. 7086 und 7137/V, hat sich aus den Ausweisen über die Impfung ergeben, dass die Betheiligung der Bevölkerung an der Impfung nahezu in allen Bezirken von Jahr zu Jahr eine geringere wird. Um so dringender folgt hieraus die Nothwendigkeit, dass alle dazu berufenen Factoren der Hebung des Impfzu¬ standes der Bevölkerung die kräftigste Unterstützung und Förderung angedeihen lassen. Demzufolge richte ich an alle beim Impfgeschäfte betheiligten Organe, Gemeindevor¬ stehungen, Pfarrämter, Schulleitungen und Impfärzte das Ersuchen, dass dieselben die Pflegeparteien über den Nutzen und die Unschädlichkeit der mit reinster und unter sorgfältigster Controle dargestellten animalen Lymphe vorgenommenen Impfung aufklären. Bezüglich der Berichterstattung über Revacci¬ nationen wird zufolge des Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 18. April l. J., Z. 10.507, angeordnet, dass seitens der Impfärzte Impferfolge, bei welchen Pusteln, Bläschen oder auch nur Knötchen auf¬ getreten sind, den positiven zuzuzählen sind, sohin die Rubrik „unechter Erfolg“ der Ausweise über die Wieder¬ impfungen zu entfallen hat. Die Impfärzte werden aufgefordert, ihre Particu¬ arien über die ihnen zukommenden Impfgebüren recht¬ zeitig, das ist innerhalb 14 Tagen nach der erfolgten Impfrevision vorzulegen.

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