Amtsblatt 1899/20 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 18. Mai 1899

Amts-Blatt der K. K. Bezirkshauptmannschaft Steyr für den gleichnamigen politischen und Schulbezirk. 1899. Steyr, am 18. Mai Nr. 20. Das Amtsblatt erscheint jeden Donnerstag und kann durch die k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr bezogen werden, wo auch geeignete — Pränumerationspreis jährlich 2 fl. 50 kr., halbjährig 1 fl. 25 kr., für portopflichtige Adressaten Inserate angenommen werden. — mit directer Postversendung jährlich 3 fl., halbjährig 1 fl. 50 kr. ö. W. — Einzelne Nummern kosten 6 kr. Soweit der Vorrath reicht, können auch ältere Jahrgänge und einzelne Nummern bezogen werden. Steyr, am 16. Mai 1899. Z. 6875. An die Herren Gemeindevorsteher des Gerichts¬ bezirkes Neuhofen. Die Herren Gemeindevorsteher des Gerichtsbezirkes Neuhofen werden aufgefordert, zum nächsten Amtstage in Neuhofen am 24. Mai l. J. vollzählig mit den Herren Gemeinde=Secretären behufs Besprechung des nachstehenden Erlasses über die ersten Vorarbeiten zur Volkszählung zuverlässig zu erscheinen. Steyr, am 15. Mai 1899. Z. 6751. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen. Vorbereitung zur Volkszählung. Die k. k. Statthalterei hat mit Erlass vom 27. April 1899, Z. 6042/II, die Revision, eventuell Erneuerung der Häuser¬ Numerierung sowie der Ortschafts=Tafeln angeordnet. Die Gemeinde=Vorstehungen werden daher im Hinblicke auf § 10 des Gesetzes vom 29. März 1869, R.=G.=Bl. Nr. 67, auf das nachdrücklichste beauftragt, sich umgehend die Ueberzeugung zu verschaffen, ob im Gebiete der Orts¬ gemeinden die Bestimmungen der §§ 1—10 genau durch¬ geführt sind. Ueber das Ergebnis dieser Erhebungen ist zuverlässig bis 10. Juni l. J. anher Bericht zu erstatten und eventuelle Anträge wegen Ergänzung, beziehungsweise Er¬ neuerung der Häuser=Numerierung oder der Ortschafts¬ Tafeln zu stellen. Weiters werden die Gemeinde=Vorstehungen beauftragt, die im Anschlusse mitfolgenden Ortschafts=Ber¬ zeichnisse nach Vornahme der erforderlichen, eingehendsten Erhebungen in allen Rubriken auszufüllen und bis spätestens Ende Juni l. J. anher vorzulegen. Der Gegenstand der Eintragung ist aus den Rubriken der Verzeichnisse ersichtlich und wird hiezu noch folgendes bemerkt: Am Kopfe des Verzeichnisses ist der Name der Orts¬ gemeinde, die Zahl der in der Gemeinde befindlichen Häuser und das Flächenmaß der Gemeinde in Hektar mit 4 Deci¬ malstellen anzugeben. Die Verzeichnisse haben sämmtliche zur Ortsgemeinde gehörigen Ortschaften und sämmtliche zu jeder Ortschaft gehörigen Ortsbestandtheile zu enthalten. Dabei ist streng darauf zu sehen, dass die Angaben erschöpfend sind, d. h. dass die angegebenen Ortschaften das ganze Gebiet der Ortsgemeinde und die angegebenen Orts¬ bestandtheile jenes der Ortschaft vollständig erschöpfen. Liegt eine Ortschaft nur zum Theile innerhalb einer Ortsgemeinde, so ist ausdrücklich anzumerken, wohin der restliche Theil gehört. Da bei der Bearbeitung der Zählungsergebnisse als Ortschaft nur jene Wohnplätze aufgefasst werden können, für die eine eigene Ortsübersicht vorgelegt wird und die eine geschlossene Häusernumerierung aufweisen, so ist bereits jetzt darauf zu sehen, dass in die Spalte für die Ortschaften nur solche, aber auch alle solchen Wohnplätze ein¬ getragen werden, welche seinerzeit bei der Volkszählung in einer eigenen Ortsübersicht zusammenzufassen sein werden. Hier ist die strengste Uebereinstimmung unbedingtes Gebet. Als Ortsbestandtheile sind alle jene, eine selb¬ ständige, topographisch feststehende Benennung führenden Wohnplätze auszufassen, welche, wenn auch räumlich von einander getrennt, zusammen die betreffende Ortschaft bilden. Abgesehen von dem Falle der zweiten alinea des § 6 der Volkszählungsvorschrift wird das Band einer geschlossenen Häusernumerierung als das äußerlich sichtbare Criterium der Zusammengehörigkeit zu einer Ortschaft anzusehen sein. In der Aufzählung der Ortschaftsbestandtheile ist jeden¬ falls so weit zu gehen, dass keine in der Catastralmappe aufgenommene und daselbst mit einem besonderen Namen verzeichnete Oertlichkeit in dem Verzeichnisse fehlen darf. Hausnamen und Familiennamen, unter denen zahlreiche einzeln stehende Häuser, aber auch Häuser einer geschlossenen Häusergruppe benannt zu werden pflegen, können nicht als topographisch feststehend angesehen werden, und sind daher solche Einzelhäuser oder Häusergruppen, welche keinen vom Namen des Hausbesitzers absondernden Namen tragen, keinesfalls als Ortsbestandtheile anzusehen. Würden nach Aufführung der nach den vorstehenden Criterien als Ortsbestandtheile auszuweisenden Wohnplätze noch einzelne, zur betreffenden Ortschaft gehörige, getrennt liegende Häuser erübrigen, für welche keine topographisch feststehenden Namen existieren, so wäre rücksichtlich derselben nach Aufzählung der besonders benannten Ortsbestandtheile der Zusatz zu machen: „außerdem noch so und so viele zerstreute Häuser.“

2 Die Eintragung der Ortschaften innerhalb der Orts¬ gemeinde und jene der Ortsbestandtheile innerhalb der Ort¬ schaft hat in streng alphabetischer Reihenfolge zu geschehen. Hiebei sind die Ortschaften innerhalb der Orts¬ gemeinde mit fortlaufenden Nummern zu versehen, so dass hieraus sofort die zu einer Ortsgemeinde gehörige Anzahl Ortschaften zu ersehen ist. Bei der Ausfüllung des Formulares ist weiter noch folgendes zu beachten: In Spalte 2 kommen in alphabetischer Ordnung die Namen der Ortschaften mit der in Spalte 1 einzu¬ setzenden fortlaufenden Nummer. Auch dann, wenn die Ortsgemeinde nur aus einer Ortschaft besteht, mit dieser also identisch ist, ist hier der Name zu wiederholen. In Spalte 3 ist die Anzahl der die Ortschaft bildenden Häuser anzugeben. In Spalte 4 sind die Ortschaftsbestandtheile an¬ zuführen. Auch dann, wenn eine Ortschaft keine besonders auszuweisende Ortsbestandtheile hat, ist hier der Name der Ortschaft zu wiederholen. Sollte von den Ortsbestandtheilen keiner den Namen der Ortschaft selbst tragen, so ist dies in Spalte 8 aus¬ drücklich anmerkungsweise zu constatieren. In Spalte 5 ist der topographische Charakter des Ortsbestandtheiles, bezw. der mit diesem identischen Ortschaft anzugeben. Zur Bezeichnung des topographischen Charakters dienen die Ausdrücke: Stadt, Markt, Dorf, Rotte, Weiler, Colonie, Einschicht; aber auch Vermerk: Schloss, Mühle u. dgl. Die Angabe des topographischen Charakters erheischt große Sorgfalt. In der Spalte 6 sind auf das genaueste diejenigen Hausnummern einzutragen, welche der nebenbezeichnete Orts¬ bestandtheil innerhalb der Ortschaft, zu der er numeriert ist, umfasst. Es muss besonders betont werden, dass diese Nummer¬ angabe mit peinlicher Genauigkeit vollzogen werden muss, da sie die Grundlage der Darstellung für die Vertheilung der Bevölkerung auf ihre Wohnplätze bildet. Selbstverständlich müssen die in Spalte 6 angeführten Hausnummern die in Spalte 3 angeführte Anzahl der Häuser erschöpfen. Falls in einer Ortschaft außer den nach den angeführten Criterien als Ortsbestandtheile darzustellenden Wohnplätzen noch Einzelhäuser vorkommen, für welche keine topographisch feststehenden Namen vorhanden sind, so müsste, wie bereits oben angedeutet, nach der Aufzählung der Ortsbestandtheile durch beide Spalten 4 und 5 hiedurch die Bemerkung: „außerdem so und so viele zerstreute Häuser“ eingefügt wverden, wobei in Spalte 6 die auf diese zerstreuten Häuser entfallenden Hausnummern anzuführen wären. Die Hausnummern der zu einer Ortschaft gehörenden Ortsbestandtheile müssen eine geschlossene Reihe bilden; wenn dies nicht der Fall wäre, so müsste hiefür in der Anmerkungsspalte 8 die bezügliche Aufklärung anzuführen sein. So wäre, falls eine Hausnummer fehlt oder eine solche doppelt vorkommt, dies dort ausdrücklich anzugeben. Falls ein Ort zum Theil in der einen, zum Theil in einer anderen Gemeinde liegt, so ist dies nicht nur in der Spalte 2 zu bemerken, sondern es ist auch in der Spalte 8 anzugeben, bei welcher Gemeinde sich die aus der geschlossenen Nummernfolge fehlenden Hausnummern vorfinden. In der Spalte 7 sind mit möglichster Ausführlichkeit die öffentlichen Aemter des Staates, der Kirchen, der autonomen Verwaltung 2c., die Schulen, die Verkehrs¬ anstalten, wie Eisenbahnstationen und Haltestellen, Post=, Telegraph= und Telephonstationen, die Humanitäts= und Sanitätsanstalten (Taubstummen= und Blinden=Institute, Armen=, Kranken= und Siechenhäuser, Irrenanstalten, Natural= Verpflegsstationen, Apotheken), Credit=Institute und Sparcassen, Erziehungs=, Besserungs= und Strafanstalten, Touristenhäuser, Curanstalten, Wallfahrtsorte u. dgl., Gendarmerieposten, Feuerwehren u. s. w. bei jedem Ortsbestandtheile aufzuzählen. Bei den Volksschulen wäre auch die Anzahl der Classen anzugeben. Bei den Badeorten, Curanstalten, Wallfahrts¬ orten und Verkehrsanstalten wäre, falls sie einen vom Ortsnamen abweichenden Namen führen, auch dieser an¬ zuführen. Es ist hier weiter anzugeben, ob und welche Art Sanitätspersonen (Arzt, Gemeinde= oder Districtsarzt, Hebamme, Thierarzt, Curschmied) in dem Ortsbestandtheile ihren ständigen Wohnsitz haben, ohne dass auch die Anzahl der betreffenden Sanitätspersonen anzugeben wäre. Ferner ind hier Fabriken, dann Schlösser und Ruinen mit geschicht¬ lichen Namen, serner Alpenhütten mit ihren Hausnummern anzuführen, wenn sie nicht ihres topographischen Charakters wegen als Ortsbestandtheile ausgewiesen werden. An den Grenzen werden hier auch die Gebäude der Zollamtsstationen und Contumazanstalten auszuweisen sein. Wenn für die eine oder andere der bezüglichen Baulich¬ keiten die Höhenlage über dem Meeresspiegel bestimmt sein sollte, was bei Bahnhöfen, Kirchen, Curanstalten und dergl. äufig der Fall sein dürfte, so wird beim betreffenden Objecte in Klammern die Höhencote in Metern anzuführen sein. Ein besonderes Augenmerk ist auf die Richtigkeit der Namen der Gemeinden, Ortschaften und Ort¬ chaftsbestandtheile und auf die correcte Schreibweise derselben zu verwenden. Da aus verschiedenen Gründen die thunlichste Stabilität in der officiellen Benennung der Gemeinden, Ortschaften und Ortschaftsbestandtheile und die Schreibweise der Namen an¬ zustreben ist, insoferne es sich nicht um die Fortschleppung von Fehlern handelt, werden im allgemeinen nur in jenen Fällen Abweichungen von den bezüglichen Eintragungen in den von der statistischen Central=Commission nach den Ergeb¬ nissen der Volkszählung vom Jahre 1890 herausgegebenen Special=Ortsrepertorien platzzugreifen haben, in welchen es ich auf Grund seither gesammelter Erfahrungen, beziehungs¬ weise auf Grund der anlässlich der hiemit eingeleiteten Vor¬ arbeiten für die nächste Volkszählung zu pflegenden Erhebungen um die nothwendige Berichtigung von Irrthümern oder Unrichtigkeiten handelt, die bei Verfassung der Ortschafts¬ Verzeichnisse für die 1890 er Zählung oder bei Verfassung der eben erwähnten Special=Ortsrepertorien gegenüber der thatsächlich gebräuchlichen Bezeichnung und Schreibweise der Ortsnamen unterlaufen sind. Es wird daher seitens der Gemeinden jede Abweichung von den im bezeichneten Special¬ Ortsrepertorium gebrauchten Namen und deren Schreib¬ weise entsprechend zu begründen sein. Endlich werden die Gemeinde=Vorstehungen darauf aufmerksam gemacht, dass das die Volkszählung betreffende Gesetz vom 29. März 1869, R.=G.=Bl. Nr. 67 und die diesem Gesetze angeschlossene Vorschrift in jedem Gemeinde¬ amte vorhanden sein muss, worüber sich von hieramts ge¬ egentlich die Ueberzeugung verschafft werden wird.

3 Steyr, am 11. Mai 1899. Z. 6565. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen. Regelung des Flaschenbier=Handels. Mit dem hierämtlichen Erlasse vom 19. April 1899, Z. 5552, Amtsblatt Nr. 16, wurden die Gemeinde=Vor¬ stehungen bereits auf die Verordnung der Ministerien des Handels und des Innern vom 30. März 1899, R.=G.=Bl. Nr. 64, betreffend die Regelung des gewerbsmäßigen Handels mit Flaschenbier, aufmerksam gemacht. Im einzelnen wird zu diesen gesetzlichen Bestimmungen Nachfolgendes bemerkt: Das Abfüllen des Bieres in Flaschen zum Zwecke des Vertriebes von Flaschenbier wird im Hinblicke auf die hiebei in Betracht kommenden öffentlichen Rücksichten, namentlich sanitärer Art, welche bei der Ausübung dieser gewerblichen Thätigkeit eine besondere Reinlichkeit und Sorgfalt erfordern, an eine Concession gebunden. Bei der Beurtheilung der persönlichen Verlässlichkeit des Bewerbers (§ 2 der Verordnung und § 23 der Ge¬ werbeordnung) wird insbesondere darauf zu achten sein, dass der Concessionswerber eine hinlängliche Gewähr gegen den Missbrauch der Concession zum Zwecke des unbefugten Ausschankes im Locale biete. Die Rücksicht auf den Localbedarf wird dagegen bei der Verleihung der Concession nicht in Betracht zu ziehen sein, da die Bierabfüller ja häufig auch für die Deckung eines territorial ausgedehnteren Bedarfes an Flaschenbier thätig sind. In objectiver Beziehung wird den sanitären Anforde¬ rungen entsprechend ein geeignetes reinliches und luftiges Absüllungslocale, welches zu keinem anderen, seiner Be¬ stimmung abträglichen Zwecke benützt wird, ferner der Besitz von geeigneten Depot= und Keller=Localitäten, sowie von entsprechenden Einrichtungen und Betriebsmitteln für die Reinigung, Füllung und Verkorkung der Flasche nachzu¬ weisen sein. Die im § 3 den Bierbrauereien zuerkannte Berech¬ tigung zum Bierabsüllen ohne besondere Concession kann auch in Zweigetablissements oder Niederlagen von Bier¬ Dagegen brauereien (§ 40 G.=O.) ausgeübt werden. steht diese Berechtigung den von Bierbrauereien bestellten Agenten oder Vertretern als solchen nicht zu; dieselben haben daher, wenn sie sich mit dem Abfüllen von Bier in Flaschen beschäftigen wollen, hiezu eine Concession zu er¬ wirken. Die sanitären Vorschriften bezüglich des Locales, der Betriebseinrichtungen und Betriebsmittel, sowie auch die Bestimmungen der Verordnung vom 13. October 1897 R.=G.=Bl. Nr. 237), betreffend die Verwendung von Bier¬ druckapparaten, finden ebenso wie auf die concessionierten Flaschenbierfüller auch auf die das Abfüllen von Bier in Flaschen ausübenden Bierbrauer und Schankgewerbetreibenden Anwendung. Zu der Definition der verschlossenen Gefäße beim Vertriebe des Flaschenbieres ist zu bemerken, dass es zu¬ lässig, ja auch wünschenswert erscheint, den vorgeschriebenen Korkverschluss durch Anbringung von Metallkapseln, Siegeln, Siegelmarken u. s. w. weiter zu vervollkommnen. Das Feilbieten von Flaschenbier im Umherziehen von Haus zu Haus und auf der Straße im Sinne des § 60, Absatz 2, der Gewerbeordnung ist, da es sich nicht um einen unter diese Gesetzesbestimmung fallenden Artikel handelt, nicht gestattet und ist demnach die Zufuhr oder Zustellung von Flaschenbier nur auf Bestellung zulässig. Die Gemeinde=Vorstehungen werden beauftragt, für die weitestgehende Verlautbarung dieser Verordnung Sorge zu tragen und im Nichtbeachtungsfalle derselben umgehend anher die Anzeige zu erstatten. Z. 6915. Steyr, am 18. Mai 1899. An die Gemeinde-Vorstehungen in Aschach, Lausa, Ternberg, St. Alrich und Sierning und an die k. k. Gendarmerieposten-Commanden. Maul= und Klauenseuche=Ausbruch in der Gemeinde Garsten. Im bischöflichen Maierhofe zu Garsten, Gemeinde Garsten, ist die Maul= und Klauenseuche in bösartiger Form zum Ausbruche gekommen und sind drei Rinder bereits der Seuche erlegen. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen und die k. k. Gendarmerieposten=Commanden mit dem Auftrage in die Kenntnis gesetzt, diese Seuche sofort allgemein zu ver¬ lautbaren, die Viehbesitzer auf die Gefährlichkeit der Ver¬ breitung und des Verendens aufmerksam zu machen und selbe unter Hinweis auf die Strafbestimmungen des Gesetzes vom 24. Mai 1882, R.=G.=Bl. Nr. 51, zur sofortigen Anzeige¬ verpflichtung an die Gemeinde=Vorstehung aufzufordern. Steyr, am 10. Mai 1899. Z. 6412. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen, die hochw. farrämter, die Herren Gemeinde - Aerzte und Schulleitungen. Impfung. Laut Erlasses der h. k. k. Statthalterei in Linz vom 26. April 1899, Z. 7086 und 7137/V, hat sich aus den Ausweisen über die Impfung ergeben, dass die Betheiligung der Bevölkerung an der Impfung nahezu in allen Bezirken von Jahr zu Jahr eine geringere wird. Um so dringender folgt hieraus die Nothwendigkeit, dass alle dazu berufenen Factoren der Hebung des Impfzu¬ standes der Bevölkerung die kräftigste Unterstützung und Förderung angedeihen lassen. Demzufolge richte ich an alle beim Impfgeschäfte betheiligten Organe, Gemeindevor¬ stehungen, Pfarrämter, Schulleitungen und Impfärzte das Ersuchen, dass dieselben die Pflegeparteien über den Nutzen und die Unschädlichkeit der mit reinster und unter sorgfältigster Controle dargestellten animalen Lymphe vorgenommenen Impfung aufklären. Bezüglich der Berichterstattung über Revacci¬ nationen wird zufolge des Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 18. April l. J., Z. 10.507, angeordnet, dass seitens der Impfärzte Impferfolge, bei welchen Pusteln, Bläschen oder auch nur Knötchen auf¬ getreten sind, den positiven zuzuzählen sind, sohin die Rubrik „unechter Erfolg“ der Ausweise über die Wieder¬ impfungen zu entfallen hat. Die Impfärzte werden aufgefordert, ihre Particu¬ arien über die ihnen zukommenden Impfgebüren recht¬ zeitig, das ist innerhalb 14 Tagen nach der erfolgten Impfrevision vorzulegen.

Im Falle des epidemischen Vorkommens von Infec¬ tionskrankheiten in einer Gemeinde ist die Impfung daselbst bis nach dem Erlöschen der Epidemie zu verschieben. Um die Impfung verdiente Persönlichkeiten, Impfärzte, Geistliche, Lehrer und Gemeindeorgane werden im Impfberichte namhaft gemacht werden. Steyr, 12. Mai 1899. Z. 826 B. Sch.=S. Concurs-Ausschreibung. Professor=Rolleder=Stiftung. Die Interessen aus der Professor=Anton=Rolleder¬ Stiftung für in bedrängter Lage befindliche, eine tadellose dienstliche Verwendung ausweisende Volksschul=Lehrpersonen der Bezirke Steyr Stadt und Land kommen heuer im Land¬ bezirke Steyr zu Verleihung. Bewerber um dieselben haben ihre gestempelten, mit einer beglaubigten Standestabelle belegten Gesuche im vorschriftsmäßigen Dienstwege bis 1. Juni l. J. hieramts einzubringen. Hiebei wird bemerkt, dass die in der Vorrede zur Heimatkunde von Steyr angeführten Lehrpersonen des Bezirkes in erster Linie berücksichtigt werden. Steyr, am 9. Mai 1899. Z. 797/B.=Sch.=R. An sämmtliche Schulleitungen. Anlässlich der von dem k. k. Landesschulinspector bei den Visitationen von Schulen in mehreren Bezirken wieder¬ holt gemachten Wahrnehmung, dass die mit Allerhöchster Genehmigung vom 6. April 1890 für Militärkapellen vor¬ geschriebene Melodie der Volkshymne, deren Gebrauchnahme in sämmtlichen Schulen Oesterreichs mit dem Erlasse des Herrn k. k. Ministers für Cultus und Unterricht vom 11. Juni 1896, Z. 13.582, angeordnet wurde, immer noch nicht in allen Schulen eingeübt wurde, wird den Schul¬ leitungen zufolge Erlasses des k. k. Landesschulrathes vom 30. April 1899, Z. 1341, der Erlass des k. k. Landes¬ schulrathes vom 27. Juni 1896, Z. 1658, hierämtlicher Erlass vom 12. Juli 1896, Z. 1103 (Amtsblatt Nr. 29 ex 1896), und vom 2. Februar 1898, Z. 155 (Amtsblatt Nr. 6 ex 1898), neuerlich in Erinnerung gebracht und denselben die genaue Befolgung desselben eingeschärft. Steyr, am 10. Mai 1899. Z. 6562. An alle Gemeinde - Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten - Commanden. Ausforschung des stellungspflichtigen Josef Talas recte Talasek. Die k. k. Statthalterei für Mähren hat um die Ver¬ anlassung der Ausforschung des am 29. März 1875 geborenen, nach Ratibor, Bezirk Wall.=Meseritsch, heimatberechtigten, stellungspflichtigen Josef Talas recte Talasek, Sohnes des Johann und der Rofina Talasek, angesucht. Der Genannte entfernte sich zu Anfang des Jahres 1898 aus Ratibor, um Dienst zu suchen, und ist seither dessen Aufenthalt unbekannt. Infolge Statthalterei =Erlasses vom 25. April l. J., Z. 7163/IV, ergeht der Auftrag, die bezüglichen Nach¬ orschungen und zwar insbesondere in der Richtung einzu¬ leiten, ob der genannte nicht etwa in einem Verzeichnisse der Stellungs= (Landsturm=) Pflichtigen einer Gemeinde aufgeführt erscheint, dort seiner Stellungspflicht Genüge ge¬ leistet hat, oder gestorben ist. Ueber ein positives Ergebnis dieser Nachforschungen ist bis 1. Juli 1899 zu berichten. Z. 6561. Steyr, am 10. Mai 1899. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gen¬ darmerieposten - Commanden. Ausforschung des stellungspflichtigen Franz Josef Zornik. Infolge Statthalterei=Erlasses vom 28. April l. J., Z. 7342/IV, ergeht der Auftrag, die Ausforschung des gänzlich unbekannten Stellungsflüchtigen Franz Josef Zornik, eboren in Triest am 2. December 1878, unehelicher Sohn der Anna Zornik, katholischer Religion, zu veranlassen und über ein etwaiges positives Resultat bis 1. Juli 1899 zu berichten. Z. 6563. Steyr, am 10. Mai 1899. An alle Gemeinde - Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten - Commanden. Feststellung der Identität eines taubstummen, in Hallein befindlichen Idioten. In Hallein befindet sich ein taubstummes, idiotenhaftes Individuum männlichen Geschlechtes in Verwahrung, welches am 3. Jänner d. J. vom königl. bayer. Bezirksamte Berchtesgaden mit dem Bemerken überstellt wurde, dass dasselbe am 30. December v. J. mittags die Landesgrenze bei „Hangenden Stein“ überschritten habe und darauf in Berchtesgaden aufgegriffen worden sei. Die Personsbe¬ schreibung dieses taubstummen Joioten lautet: Größe 160 cm, Spannweite der Arme 167 cm, Gesichtsform oval, Stirne normal, Haare lichtbraun, kleinen blonden Schnurrbart, Augenbrauen blond, Augen hellgrau, Nase normal, Mund normal, etwas starke Unterlippe, Zähne gut, Backenzähne mangelhaft, Kinn normal, Umgangssprache: keiner Sprache fähig, gibt nur unarticuliertes monotones Gemurmel von ich, besondere Kennzeichen keine, Kleidung: trägt einen langen kittelartigen Rock, eine blaue Kappe mit Schirm und hohe Stiefel, unter dem Rock eine wollene schwarzroth carrierte Jacke. Der Genannte vermag nur unverständliche Laute unverkennbar mit slavischem Anklang) hervorzubringen, esitzt keinerlei Urkunde oder sonstigen Ausweis, auch fehlt jeder Anhaltspunkt zur Feststellung seiner Person und Herkunft. Alle bisher von der k. k. Bezirkshauptmannschaft in Hallein, sowie seitens der k. k. Polizei=Direction in Wien in dieser Richtung gepflogenen Erhebungen blieben erfolglos. Infolge Statthalterei=Erlasses vom 29. April l. J., Z. 7388/II, ergeht der Auftrag, über die Provenienz dieses Individuums die geeigneten Nachforschungen zu pflegen und über das Resultat derselben bis 10. Juni d. J. anher zu berichten. Eine Photographie dieses Individuums erliegt bei der genannten Landes=Regierung und kann über Ersuchen über¬ endet werden. Steyr, am 10. Mai 1899. Z. 6564. An sämmtliche Gemeinde - Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten - Commanden. Warnung vor dem Spitalsfrequentanten und Unter¬ stützungsschwindler Anton Roprechtig. Der in Görz am 14. Juli 1858 geborene und eben¬ dahin heimatzuständige Anton Roprechtig, Sohn des seligen

5 Anton und der seligen Katharina geb. Hönig, ledig, Tapezierer von Profession, treibt sich mit einem vom Stadtmagistrate in Görz mit der Legitimations=Clausel vom 1. December 1898, Nr. 547, versehenen Arbeitsbuche beschäftigungslos herum, lässt sich von den Gemeinden Unterstützungen verabfolgen und nimmt auch die Pflege von öffentlichen Krankenhäusern in ungebürlicher Weise in Anspruch, wodurch der Heimats¬ gemeinde erhebliche Kosten erwachsen. Laut Note der k. k. Statthalterei in Triest vom 30. März l. J., Z. 1333, wurde deshalb im Einvernehmen mit dem Landesausschusse in Görz die Spitals=Verweisung des obgenannten Individuums ausgesprochen. Infolge des Statthalterei=Erlasses vom 27. April l. J., Z.6425/V, wird auf den Genannten mit der Weisung aufmerksam gemacht, denselben bei allfälliger Anmeldung nur in wirklich dringenden Fällen in das betreffende Spital aufzunehmen, beziehungsweise mit Geldunterstützungen zu versehen, sonst aber zurückzuweisen, eventuell die schubweise Behandlung desselben durch die competenten Behörden einzuleiten. Z. 6882. Steyr, am 16. Mai 1899. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten-Commanden. Widerruf. Die mit dem Erlasse vom 23. März l. J., Z. 4234, (Amtsblatt Nr. 13) angeordnete Ausforschung des militär¬ taxpflichtigen Jakob Rasch aus Paternion im Bezirke Villach ist einzustellen, nachdem laut Erlasses des k. k. Ministeriums für Landesvertheidigung vom 13. April 1899, Z. 10.497/2630 IIb, der Aufenthalt des Genannten in Steiermark eruiert worden ist. Z. 6881. Steyr, am 16. Mai 1899. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten - Commanden. Widerruf. Im Nachhange zum Erlasse vom 31. Jänner l. J., Nr. 1543, (Amtsblatt Nr. 5) wird bekanntgegeben, dass der stellungspflichtige Ignaz Wertfein laut Erlasses des k. k. Ministeriums für Landesvertheidigung vom 13. April 1899, Z. 10.390/2601 IIa, bereits eruiert wurde. Z. 6883. Steyr, am 16. Mai 1899. An alle Gemeinde - Vorstehungen. Berpflegsgebüren in den Krankenhäusern Bukowinas. Infolge Statthalterei=Erlasses vom 17. April l. J., Nr. 6656/V, wird bekanntgemacht, dass laut Note der k. k. Landesregierung in Czernowitz vom 7. April l. J., Z. 8177, in den öffentlichen Krankenanstalten Bukowinas für das Jahr 1899 nachstehende Verpflegsgebüren festgesetzt wurden: Landes=Krankenanstalt sammt Jerenabtheilung in Czernowitz: 3 fl. erster Classe, 2 fl. zweiter Classe, 90 kr. dritter Classe, für Kinder bis zu 3 Jahren 45 kr., von 3 bis 7 Jahren 60 kr. — Allgemeines Krankenhaus in Kempolung: 85 kr. dritter Classe, für Kinder unter 13 Jahren 42 ½ kr. — Allgemeines Krankenhaus „Kronprinz=Rudolf¬ Stiftung“ in Radautz: 85 kr. dritter Classe, für Kinder unter 14 Jahren 42 ½ kr. — Allgemeines Krankenhaus in Suczawa: 2 fl. zweiter Classe, 90 kr. dritter Classe. An sämmtliche Genossenschafts- und Krankenrassen=Vorstehungen. Zur Kenntnisnahme. A. Gewerbeverleihungen pro April 1899. 1. Rudolf Schönauer, Fleischhauergewerbe in Arzberg Nr. 22, Gemeinde Reichraming. 2. Karl Schneidergruber, Schneidergewerbe in Arzberg Nr. 16, Gemeinde Reichraming. 3. Karl Tinsobin, Schneidergewerbe in Bad Hall Nr. 57. 4. Josef Meyer, Bäckergewerbe in Sierninghofen Nr. 43, Gemeinde Sierning. 5. Johann Wosko, Schneidergewerbe in Blumau Nr. 1, Gemeinde Neustift. 6. Josef Zauner, Schuhmachergewerbe in Kematen Nr. 23. 7. Johann Kreil, Schuhmachergewerbe in Ittensam Nr. 35, Gemeinde Eber¬ stallzell. 8. Josef Waldl, Trödlergewerbe in Sierning Nr. 20. 9. Elisabeth Gruber, Gemischtwarenhandel in Allhaming Nr. 15. 10. Maria Eder, Krämerei in Kremsegg Nr. 32, Gemeinde Land Kremsmünster. 11. David Zieber¬ mayr, Victualienhandel und Zucker= und Kaffeeverschleiß in M. Weyer Nr. 19. 12. Johann Kurzer, Verfertigung von aus Holz geschnitzter Pfeifenrohre in Sarning Nr. 44, Gemeinde Garsten. 13. Johann Lösche, Müllergewerbe in Rührndorf Nr. 26, Gemeinde Ried. 14. Therese Aigner, Gemischtwarenhandel in Neuhofen Nr. 69. 15. Heinrich Stiegler, Cementwaren=Erzeugung in Stiedelsbach Nr. 139, Gemeinde Losenstein. B. Gewerbeabmeldungen pro April 1899. 1. Karl Loibl, Bäckerei in Arzberg Nr. 28, Gemeinde Reichraming. 2. Josef Kleindl, Victualienhandel in M. Weyer Nr. 19. 3. Franz Kronsteiner, Krämerei in M. Weyer Nr. 52. 4. Rudolf Schönauer, beschränktes Fleischhauergewerbe zum Ausschrotten und Verschleiß von gekauftem Fleische und ohne Berechtigung zur Vornahme von Schlachtungen in Arzberg Nr. 22; Gemeinde Reich¬ raming. 5. Johann Stieglechner, Sachentransportgewerbe in Reichraming Nr. 38. 6. Anton Imlauf, Friseur= und Raseurgewerbe in M. Kremsmünster. 7. Josef Krenmair, Wirtsgewerbe in Thanstetten Nr. 56. C. Sonstige Gewerbeveränderungen pro April 1899. 1. Leopold Reingruber, Victualienhandel in Feyregg Nr. 19, Gemeinde Pfarrkirchen, Standortsver¬ legung nach Mühlgrub Nr. 11, Gemeinde Pfarrkirchen. Der k. k. Bezirkshauptmann: Ferdinand Rippelly. Redaction und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haas'sche Buchdruckerei in Steyr.

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