Amtsblatt 1899/20 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 18. Mai 1899

2 Die Eintragung der Ortschaften innerhalb der Orts¬ gemeinde und jene der Ortsbestandtheile innerhalb der Ort¬ schaft hat in streng alphabetischer Reihenfolge zu geschehen. Hiebei sind die Ortschaften innerhalb der Orts¬ gemeinde mit fortlaufenden Nummern zu versehen, so dass hieraus sofort die zu einer Ortsgemeinde gehörige Anzahl Ortschaften zu ersehen ist. Bei der Ausfüllung des Formulares ist weiter noch folgendes zu beachten: In Spalte 2 kommen in alphabetischer Ordnung die Namen der Ortschaften mit der in Spalte 1 einzu¬ setzenden fortlaufenden Nummer. Auch dann, wenn die Ortsgemeinde nur aus einer Ortschaft besteht, mit dieser also identisch ist, ist hier der Name zu wiederholen. In Spalte 3 ist die Anzahl der die Ortschaft bildenden Häuser anzugeben. In Spalte 4 sind die Ortschaftsbestandtheile an¬ zuführen. Auch dann, wenn eine Ortschaft keine besonders auszuweisende Ortsbestandtheile hat, ist hier der Name der Ortschaft zu wiederholen. Sollte von den Ortsbestandtheilen keiner den Namen der Ortschaft selbst tragen, so ist dies in Spalte 8 aus¬ drücklich anmerkungsweise zu constatieren. In Spalte 5 ist der topographische Charakter des Ortsbestandtheiles, bezw. der mit diesem identischen Ortschaft anzugeben. Zur Bezeichnung des topographischen Charakters dienen die Ausdrücke: Stadt, Markt, Dorf, Rotte, Weiler, Colonie, Einschicht; aber auch Vermerk: Schloss, Mühle u. dgl. Die Angabe des topographischen Charakters erheischt große Sorgfalt. In der Spalte 6 sind auf das genaueste diejenigen Hausnummern einzutragen, welche der nebenbezeichnete Orts¬ bestandtheil innerhalb der Ortschaft, zu der er numeriert ist, umfasst. Es muss besonders betont werden, dass diese Nummer¬ angabe mit peinlicher Genauigkeit vollzogen werden muss, da sie die Grundlage der Darstellung für die Vertheilung der Bevölkerung auf ihre Wohnplätze bildet. Selbstverständlich müssen die in Spalte 6 angeführten Hausnummern die in Spalte 3 angeführte Anzahl der Häuser erschöpfen. Falls in einer Ortschaft außer den nach den angeführten Criterien als Ortsbestandtheile darzustellenden Wohnplätzen noch Einzelhäuser vorkommen, für welche keine topographisch feststehenden Namen vorhanden sind, so müsste, wie bereits oben angedeutet, nach der Aufzählung der Ortsbestandtheile durch beide Spalten 4 und 5 hiedurch die Bemerkung: „außerdem so und so viele zerstreute Häuser“ eingefügt wverden, wobei in Spalte 6 die auf diese zerstreuten Häuser entfallenden Hausnummern anzuführen wären. Die Hausnummern der zu einer Ortschaft gehörenden Ortsbestandtheile müssen eine geschlossene Reihe bilden; wenn dies nicht der Fall wäre, so müsste hiefür in der Anmerkungsspalte 8 die bezügliche Aufklärung anzuführen sein. So wäre, falls eine Hausnummer fehlt oder eine solche doppelt vorkommt, dies dort ausdrücklich anzugeben. Falls ein Ort zum Theil in der einen, zum Theil in einer anderen Gemeinde liegt, so ist dies nicht nur in der Spalte 2 zu bemerken, sondern es ist auch in der Spalte 8 anzugeben, bei welcher Gemeinde sich die aus der geschlossenen Nummernfolge fehlenden Hausnummern vorfinden. In der Spalte 7 sind mit möglichster Ausführlichkeit die öffentlichen Aemter des Staates, der Kirchen, der autonomen Verwaltung 2c., die Schulen, die Verkehrs¬ anstalten, wie Eisenbahnstationen und Haltestellen, Post=, Telegraph= und Telephonstationen, die Humanitäts= und Sanitätsanstalten (Taubstummen= und Blinden=Institute, Armen=, Kranken= und Siechenhäuser, Irrenanstalten, Natural= Verpflegsstationen, Apotheken), Credit=Institute und Sparcassen, Erziehungs=, Besserungs= und Strafanstalten, Touristenhäuser, Curanstalten, Wallfahrtsorte u. dgl., Gendarmerieposten, Feuerwehren u. s. w. bei jedem Ortsbestandtheile aufzuzählen. Bei den Volksschulen wäre auch die Anzahl der Classen anzugeben. Bei den Badeorten, Curanstalten, Wallfahrts¬ orten und Verkehrsanstalten wäre, falls sie einen vom Ortsnamen abweichenden Namen führen, auch dieser an¬ zuführen. Es ist hier weiter anzugeben, ob und welche Art Sanitätspersonen (Arzt, Gemeinde= oder Districtsarzt, Hebamme, Thierarzt, Curschmied) in dem Ortsbestandtheile ihren ständigen Wohnsitz haben, ohne dass auch die Anzahl der betreffenden Sanitätspersonen anzugeben wäre. Ferner ind hier Fabriken, dann Schlösser und Ruinen mit geschicht¬ lichen Namen, serner Alpenhütten mit ihren Hausnummern anzuführen, wenn sie nicht ihres topographischen Charakters wegen als Ortsbestandtheile ausgewiesen werden. An den Grenzen werden hier auch die Gebäude der Zollamtsstationen und Contumazanstalten auszuweisen sein. Wenn für die eine oder andere der bezüglichen Baulich¬ keiten die Höhenlage über dem Meeresspiegel bestimmt sein sollte, was bei Bahnhöfen, Kirchen, Curanstalten und dergl. äufig der Fall sein dürfte, so wird beim betreffenden Objecte in Klammern die Höhencote in Metern anzuführen sein. Ein besonderes Augenmerk ist auf die Richtigkeit der Namen der Gemeinden, Ortschaften und Ort¬ chaftsbestandtheile und auf die correcte Schreibweise derselben zu verwenden. Da aus verschiedenen Gründen die thunlichste Stabilität in der officiellen Benennung der Gemeinden, Ortschaften und Ortschaftsbestandtheile und die Schreibweise der Namen an¬ zustreben ist, insoferne es sich nicht um die Fortschleppung von Fehlern handelt, werden im allgemeinen nur in jenen Fällen Abweichungen von den bezüglichen Eintragungen in den von der statistischen Central=Commission nach den Ergeb¬ nissen der Volkszählung vom Jahre 1890 herausgegebenen Special=Ortsrepertorien platzzugreifen haben, in welchen es ich auf Grund seither gesammelter Erfahrungen, beziehungs¬ weise auf Grund der anlässlich der hiemit eingeleiteten Vor¬ arbeiten für die nächste Volkszählung zu pflegenden Erhebungen um die nothwendige Berichtigung von Irrthümern oder Unrichtigkeiten handelt, die bei Verfassung der Ortschafts¬ Verzeichnisse für die 1890 er Zählung oder bei Verfassung der eben erwähnten Special=Ortsrepertorien gegenüber der thatsächlich gebräuchlichen Bezeichnung und Schreibweise der Ortsnamen unterlaufen sind. Es wird daher seitens der Gemeinden jede Abweichung von den im bezeichneten Special¬ Ortsrepertorium gebrauchten Namen und deren Schreib¬ weise entsprechend zu begründen sein. Endlich werden die Gemeinde=Vorstehungen darauf aufmerksam gemacht, dass das die Volkszählung betreffende Gesetz vom 29. März 1869, R.=G.=Bl. Nr. 67 und die diesem Gesetze angeschlossene Vorschrift in jedem Gemeinde¬ amte vorhanden sein muss, worüber sich von hieramts ge¬ egentlich die Ueberzeugung verschafft werden wird.

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