Amtsblatt 1896/25 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 18. Juni 1896

Nr. 25. der G. 6. Bezirkshauptmannschaft Skeyr. 1896. Steyr, am 18. Juni. A MI7b. An sämmtliche Gemeinde- Vorstehungen. Unfallversicherung landwirtschaftlicher Betriebe. Seit einiger Zeit sind aus landwirtschaftlichen Kreisen velsach Klagen über eine angeblich ungerechtfertigte Be¬ lostung der Landwirtschaft durch die Unfall=Versicherung, Insbesonbere zufolge der mit der Ministerial = Verordnung vom 90. Juli 1904, R.=G.=Bl. Nr. 167, kundgemachten Wolbierten Gefabrenelassen= Eintheilung erhoben worden. Da bie bezüglichen beim hoben k. k. Ministerium des Hanern Angelängten Eingaben vielfach eine missverständ¬ ihe Auffessung, insbesondere aber eine Unkenntnis der insichtlich der Unfall Versicherung der landwirtschaftlichen aschinenbetriebe bestehenden Verhäitnisse namentlich in wezng auf die mit diesen Betrieben verbundenen Gefahren erkonnen lossen, sah sich das genannte hohe k. k. Mini¬ sterium laut des Erlasses vom 5. April 1896, Z. 38.725 64 1905, veranlasst, eine die bezüglichen Verhältnisse auf¬ färenbe Darstellung mit dem Auftrage herabgelangen zu lassen, für die thunlichste Verbreitung derselben in landwirt¬ chaftlichen Kreisen durch Mittheilung an die landwirtschaftlichen Korporationen und Vereinigungen des hiesigen Verwaltungs¬ gebietes allfällig auch durch Publication am geeigneten Orte zu sorgen. Hievon werden infolge Erlasses der hohen k. k. Statt¬ halterei in Linz vom 2. Juni l. J., Z. 6241, die Gemeinde¬ Vorstehungen mit dem Auftrage verständigt, für die Ver¬ breitung der nachfolgend abgedruckten, fachgemäßen Darstellung, welche übrigens auch in den ämtlichen Nachrichten des hohen Ministeriums des Innern vom 15. April 1896, Nr. 8, aub I. 9o. enthalten ist, in den betheiligten Kreisen Sorge H Tragen. Steyr, den 11. Juni 1896. MIIIINeTTMN Des Aunern, ad Z. 38.725 ex 1895. Darstellung über die Unfall=Versicherung landwirt¬ schaftlicher Maschinenbetriebe. In letzter Zeit sind aus landwirtschaftlichen Kreisen vielsach Klagen über die mit der Ministerial=Verordnung vom 20. Juli 1894, R.=G.=Bl. Nr. 167, kundgemachte #eoidierte Gefahrenclassen intheilung der unfallversicherungs¬ pflechtigen Betriebe erhoben worden. Hiebei wurde insbesondere behauptet, dass die für landwirtschaftliche Maschinenbetriebe sestgesetzten Gefahrenclassen den thatsächlichen Gefahrsver¬ hältnissen nicht entsprechen, dass die Unfallversicherungs¬ Anstalten bei Anwendung der Verordnung in ungerecht¬ ertigter Weise vorgehen und dass auch Personen in die Versicherung einbezogen werden, auf welche sich die Ver¬ sicherung nicht erstreckt. Was zunächst die Gefahrenclasseneintheilung der land¬ wirtschaftlichen Maschinenbetriebe anbelangt, so kann leider nicht zugegeben werden, dass durch die mit der citierten Ministererial=Verordnung erfolgte Einreihung dieser Betriebe in die höchsten Gefahrenclassen eine Ueberschätzung der mit denselben verbundenen Gefahren stattgefunden habe. Die bisher bei der Versicherung der landwirtschaft¬ ichen Maschinenbetriebe gemachten Erfahrungen haben im Gegentheile deutlich gezeigt, dass diese Betriebe zu den allergefährlichsten zählen, wie die folgenden aus den Nach¬ weisungen der Unfallversicherungsanstalten gezogenen Zahlen darthun. Bei landwirtschaftlichen Maschinenbetrieben wurden in den 5 Jahren 1890——1894 bis 120 Versicherte getödtet und 941 durch Unfall zu gänzlich oder theilweise Invaliden gemacht. Es entfielen auf je 10000 versicherte, landwirt¬ schaftliche Arbeiter (u. zw. Vollarbeiter d. i. auf eine 30 tägige Beobachtungszeit reducierte Arbeiterzahl) Unfälle, deren Folge war im Jahre: 1890, 1891, 1892, 1893, 1894 Tod: 14“ 10· 7 9•4 8·5 dauernde (theilweise weise oder gänzliche) Er¬ werbsunfähigkeit:. 76·2 81•5 65·5 70“ 84“ vorübergehende Er¬ werbs=Unfähigkeit von mehr als 4 Wochen:. 70·7 73•5 72•5 71° 83* Dagegen entfielen auf je 10.000 Vollarbeiter in sämmtlichen gewerblichen Betrieben Unfälle, deren Folge war im Jahre: 1890, 1891 1892, 1893, 1894 Tod: 6 5 6•5 6 6•8 6 7 dauernde (gänzliche od. theilweise) Erwerbs¬ Unfähigkeit 18•2 234 27•1 33 5 36· vorübergehende Er¬ werbs=Unfähigkeit von mehr als 4 Wochen 55• 70•7 70*74“ 82•5 Die Verhältniszahlen der Unfälle sind daher für die landwirtschaftlichen Betriebe namhaft höher, als diejenigen für die gewerblichen Betriebe, insbesondere gilt dies aber hinsichtlich der für die Belastung der Versicherungsanstalten

2 ausschlaggebenden Verhältniszahl der Unfälle, welche dauernde Erwerbsunfähigkeit zur Folge hatten. Hiezu kommt noch, dass die Fälle der durch Unfall verursachten dauernden Erwerbsunfähigkeit bei den land¬ wirtschaftlichen Maschinenbetrieben im allgemeinen viel chwerere sind, als bei den gewerblichen Betrieben, weil bei den ersteren Fälle des gänzlichen Verlustes einer Gliedmasse viel häufiger vorkommen. Während in den drei Jahren 1891 bis 1893 bei den gewerblichen Betrieben unter je 100 dauernd Erwerbs¬ unfähigen nur 4° gänzlich Erwerbsunfähige waren, belief sich diese Ziffer bei landwirtschaftlichen Betrieben auf 8““ Dass der Grad der Erwerbsunfähigkeit bei den durch landwirtschaftliche Maschinen Verletzten im allgemeinen ein höherer ist, ergibt sich daraus, dass die theilweise Erwerbs¬ unfähigen bei diesen Betrieben im Durchschnitte circa 51%, bei den gewerblichen Betrieben aber nur circa 34% ihrer Erwerbsfähigkeit eingebüßt haben. Unter diesen Verhältnissen war das Entschädigungs¬ erfordernis, welches die Unfallsversicherungs=Anstalten zu prästieren hatten, bei den landwirtschaftlichen Maschinenbe¬ trieben naturgemäß ein über den Durchschnitt aller Betriebe weit hinausgehendes und konnte durch die Einnahmen an Versicherungsbeiträgen nach der bis zum Jahre 1894 in Kraft gestandenen Gefahrenclasseneintheilung bei weitem nicht gedeckt werden. In welchem Maße die von den Unfall=Versicherungs¬ anstalten aus der Versicherung der landwirtschaftlichen Maschinenbetriebe vereinnahmten Versicherungsbeiträge ge¬ genüber der Belastung durch die bezüglichen Unsälle zurück¬ bleiben, zeigen die nachstehenden Zahlen. Es betrugen bei allen landwirtschaftlichen Maschinen¬ betrieben in den Jahren 1890 bis 1894: Die Belastung durch Die Versicherungsbeiträge Unfälle des Jahres je: je: 1890 47.149 139.282 1891 58.403 162.025 1892 71.623 156.544 1893 72.889 164.998 1894 84.371 222.954 zusammen 334.435 845.803 Im Einzelnen betrugen in den 5 Jahren 1890 bis 1894 zusammen bei den die Belastung die Versicherungs= durch Unfälle des beiträge je: Jahres je: Göpel= Dreschmaschinen: 100.747 173.828 84.356 dto. Dampf¬ 188.014 Göpel=Dresch= und Futter¬ schneidemaschinen (com¬ 62.265 195.492 binierte Betriebe): Göpel = Futterschneidema¬ 175.888 47.169 schinen * „ „ Es wären demnach im Durchschnitte der 5 Jahre 1890 bis 1894 zur Deckung des Erfordernisses bei Unfällen in landwirtschaftlichen Maschinenbetrieben (von dem Verwaltungsaufwande ganz abgesehen) ein Betrag von 5 fl. 59 kr. für je 100 fl. der versicherten Lohnsumme (von zusammen 15·13 Millionen Gulden) er¬ forderlich gewesen, daher, wenn man auch nur den mäßigsten Verwaltungskostenzuschlag macht, ein Beitragssatz, welcher auch über die Ansätze der XII. Gefahrenclasse des geltenden Tarifes hinausgeht, während auf Grund der vormaligen Gefahrenclasseneintheilung thatsächlich nur ein Beitrag von durchschnittlich 2 fl. 21 kr. für 100 fl. Lohnsumme, also ein gänzlich unzureichender Beitrag gezahlt wurde. Diese Ziffern ließen sich noch im Einzelnen weiter verfolgen, es sei hier nur erwähnt, dass sich das Missverhältnis bei den Futter= (Häcksel=) Schneidemaschinen am crassesten stellt, indem hier ein Beitrag von mehr als 113/8 der Lohnsumme erforderlich gewesen wäre. Am günstigsten ist das Verhält¬ nis bei Göpel=Dreschmaschinen, aber auch hier war noch ein Beitrag von circa 4 % der Lohnsumme erforderlich. Bei der durch § 14 des Unfallversicherungsgesetzes vorgeschriebenen ersten Revision der Gefahrenclassen=Einthei¬ lung durften diese Verhältnisse nicht unberücksichtigt bleiben, und musste demnach eine entsprechende Erhöhung der Ge¬ fahrenclassen ins Auge gefasst werden. In diesem Sinne erfolgte (in Uebereinstimmung mit dem Gutachten des einen Vertreter landwirtschaftlicher Interessen zu seinen Mitgliedern zählenden und überdies durch einen von der k. k. Landwirt¬ schaftsgesellschaft in Wien nominierten Fachmann verstärkten Versicherungsbeirathes) die Festsetzung der Gefahrenclassen für landwirtschaftliche Betriebe in der Ministerial=Verord¬ nung vom 20. Juli 1894, R.=G.=Bl. Nr. 167. Die verhältnismäßig große Zahl von Unfällen bei diesen Betrieben erklärt sich einerseits aus der Gefährlich¬ keit der betreffenden Maschinen selbst, und daraus, dass vielfach ungeübte Personen bei der Bedienung derselben verwendet werden; andererseits muss mit dem Umstande ganz besonders gerechnet werden, dass nur die der Gefahr des Maschinenbetriebes selbst ausgesetzten Personen zur Versicherung herangezogen sind, während in gewerblichen Betrieben die Versicherungspflicht sich auf alle, also auch auf die weniger gefährdeten Arbeiter des Betriebes erstreckt, wodurch sich die Kosten der Versicherung für die bei land¬ wirtschaftlichen Betrieben zu versichernden Personen ganz wesentlich erhöhen. Es muss hier auch dem Einwande begegnet werden, dass bei der Durchführung der Versicherung der Kreis der bei landwirtschaftlichen Maschinen zu versichernden Personen zu weit ausgedehnt werde. In dieser Richtung wurde unter anderem behauptet, dass nur der „Einleger“ bei der Maschine einer Gefahr ausgesetzt sei. Die Erfahrungen der Unfall¬ versicherungs=Anstalten widerlegen dies. So geht z. B. aus den statistischen Aufzeichnungen für das Jahr 1894 hervor, dass von den 477 Unfällen bei den in Rede stehenden Betrieben, welche zu einer Entschädigungs¬ leistung Anlass gaben, nur 305 bei der Arbeits maschine selbst vorkamen, dagegen 34 unmittelbar beim Motor, 75 bei den Transmissionen, 63 Unfälle wurden durch andere Umstände als: Zusammenbruch, Fall 2c. veranlasst. Eine Beschränkung der Versicherungspflicht auf eine bestimmte Person oder auf eine von vornherein ziffermäßig begrenzte Anzahl von Personen wäre ungesetzlich, da die Versicherungsanstalten durch das Gesetz verhalten sind, für alle bei landwirtschaftlichen Maschinenbetrieben vorkommenden Unfälle Entschädigungen zu leisten, von denen Personen be¬ troffen werden, welche „der mit dem gesammten Maschinen¬ betriebe verbundenen Gefahr“ ausgesetzt sind. (§ 1, 4. Ab¬ satz U.=V.=G.). Wenn dem Obigen zufolge die Festsetzung der XII. Ge¬ fahrenclasse für die in Rede stehenden Betriebe wohl gerecht¬ fertigt war, so wurde doch, um einen ausgiebigen Ansporn zur Einführung wirksamer Unfallsverhütungs=Vorrichtungen bei denselben zu geben, die niedrigere Gefahrenclasse X „bei

3 geringerer Gesahr“ soferne nämlich solche Unfallverhütungs¬ Vorrichtungen vorhanden sind, eingeführt. Nun erscheint es aber hiebei nicht thunlich, die Unfall¬ Versicherungs=Anstalten allsemein dazu zu verhalten, ohne onereten Anloss im einzelnen Falle über jeden landwirt¬ schäfttichen Maschinenbeirieb genaue Erhebungen, betreffend Die Ari der Etnrschlung, zu pflegen, und erscheinen auch Untersbeibungen der Anzeinen Arbeiter=Kategorien bei diesen eirieren bebufs Berechtung der Gefahrenclassen nicht leicht uectdorbar, well jede Weiterung im Verfahren bei der e#berung der Landwirtschaftlichen Betriebe einen unver¬ baltmsmänia-großen Arbeitsauswand mit sich bringen müsste. Ee gebt dies schon daraus hervor, dass die durch¬ cüntlich eirca 90.000 Versicherten landwirtschaftlicher Maschinenbetriebe im Durchschnitte nur circa 20 Tage im fabre im Betriebe steben, und nach der bis Ende 1894 n weltung gestandenen Gefahrenclassen = Eintheilung circa 0.000 fl. jährlich an Beiträgen entrichtet haben, so dass Weinen Verrieb nur circa 77 kr. an Jahresbeitrag entfielen. Menn sieb auch dieser Beitrag zufolge der revidierten Ge¬ sbeebelasseneintheilung nunmehr im Durchschnitte höher sollt, so würden doch besondere Erhebungen über die Ein¬ rotung jebes einzelnen Betriebes nicht nur für die Be¬ tebsunternehmer selbst vielsache Belästigungen mit sich ringen, sonbern auch Kosten verursachen, welche zweifellos Kroßer wären, als die gesammten von diesen Betrieben ge¬ Vo#n Welttade. Aebrigens sind die Unfallversicherungs= Anstalten an¬ Viesten worben, Wallen Angelegenheiten der Unfoll=Ver¬ Vberung von Landwirtschaftlichen Maschinenbetrieben jede Milige Rücksicht walten zu lassen, insbesondere gerechtfertigten Musuchen einzelner Unternehmer um Einreihung in die ### geringerer Gefahr vorgeschriebene Gefahrenclasse X in Handbabung des § 20 U.=V. G. in möglichst entgegen¬ kommender Weise zu entsprechen. A Nand. An die Gemeinde=Vorstehungen, Ortsschul¬ räthe und Schulleitungen. Ferial=Curse für Zeichenlehrer. Infolge Statthalterei=Erlasses vom 11. Juni l. J., J. 10.055/III, ist nachfolgende Kundmachung der Direction der k. k. Staats=Handwerkerschule in Linz, betreffend Ferial¬ urse zur Heranbildung von Zeichenlehrern ür gewerbliche Fortbildungsschulen, sofort in möglich ausgedehnter Weise zu verlautbaren, mit dem Be¬ werken, dass es den Curstheilnehmern überlassen werden wuss, sich wegen einer materiellen Unterstützung zu dem vterwähnten Zwecke an locale Factoren zu wenden, wenn bie ngenen Mittel nicht hinreichen. Steyr, am 12. Juni 1896. Kundmachung betreffend Ferial-Turse zur Heraubildung von Zeichenlehrern für gewerbliche Fortbildungsschulen. Das hohe k. k. Ministerium für Cultus und Unter¬ richt hat mit dem Erlosse vom 30. Mai 1896, Z. 12.207, gestattet, dass anstatt der sonst üblichen fünf monatlichen Lurse an der k. k. Staats=Handwerkerschule in Linz in den Hauptferien der Jahre 1896, 1897, 1898, jedesmal vom 10. Juli bis1. September, einander ergänzende Curse stattfinden, um Lehrkräften der Volks= und Bürgerschulen in Oberösterreich die Möglichkeit darzubieten, sich die Quali¬ ication zum Unterrichte in den zeichnenden Fächern an gewerblichen Fortbildungsschulen zu verschaffen. Programm: I. Curs: Vom 16. Juli 1896 bis 1. September 1896. a) Freihandzeichnen, Korensky, 18 Stunden wöchentlich. (Einübung eines Normallehrganges für Frei¬ handzeichnen in gewerblichen Fortbildungsschulen; Uebungen mit der Rohrfeder, sowie in farbigen Ornamenten; Orien¬ tierung in der ornamentalen Stillehre; Belehrung über die einschlägigen Lehrmittel unter Vorweisung derselben; Einübung in der Verwendung derselben.) b) Das geometrische Zeichnen einschlie߬ lich des projectivischen Zeichnens, Kokensky, 12 Stunden wöchentlich. (Normallehrgang für das Linear¬ zeichnen an gewerblichen Fortbildungsschulen unter An¬ leitung zur Verwendung der approhierten Vorlagenwerke mit besonderer Berücksichtigung der an Landschulen einge¬ ührten Stundenzahlen und Gewerbsgruppen.) Abriss der Projectionslehre, Schatten=Constructionen und axonometrische Projectionen. Bei dem Abrisse der Projectionslehre wird nicht der rein wissenschaftliche Weg eingeschlagen, derselbe wird vielmehr auf dem Anschauungs¬ wege basieren; bei den Schnitten und Durchdringungen werden die Elementarformen der wichtigsten Gewerbe (Grundformen der Gewölbe und anderer Bauobjecte, Grund¬ ormen von Objecten der mechanisch=technischen Gewerbe, wie Spengler, Mechaniker, Maschinenschlosser u. a. ä.), behandelt; bei der Schattenlehre sind die Schatten=Con¬ tructionen von Orjecten oder Objecttheilen von Tischler=, Drechsler=, Steinmetzarbeiten einzuüben. II. Curs: Vom 16. Juli 1897 bis 1. September 1897. c) Das technische Zeichnen für mechanisch¬ technische Gewerbe, Trefflinger, 20 Stunden per Woche. d) Das technische Zeichnen für Baugewerbe u. a. ä., Schiefthaler, 20 Stunden per Woche. III. Curs: Vom 16. Juli 1898 bis 1. September 1898. e) Das Zeichnen der Säulenordnungen, Korensky, 10 Stunden per Woche. f) Das kunstgewerbliche Zeichnen, Korensky, 20 Stunden per Woche. Die erfolgreiche Absolvierung des I. Curses befähigt zur Unterrichtsertheilung im Freihand= und geometrischen Zeichnen an der I. Classe der gewerblichen Fortbildungsschule. Die erfolgreiche Absolvierung des I., II. und III. Curses befähigt auch zur Uebernahme des Fachzeichen=Unterrichtes an der II. Classe der gewerblichen Fortbildungsschule. Die stempelfreien, an die hohe k. k. oberösterreichische Statthalterei gerichteten Gesuche sind direct bis längstens 1. Juli an die gefertigte Direction zu übersenden. Linz, am 9. Juni 1896. Die Direction der k. k. Staats¬ Handwerkerschule in Linz. K. Genauck. Z. 7928. An alle Gemeinde=Vorstekungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Ausforschung der Geisteskranken Anna Bayr. Am 26. Mai d. J. hat sich die geisteskranke Anna Bayr aus ihrer Wohnung in Dornach Nr. 2, Gemeinde

4 Gleink, entfernt und ist seither dorthin nicht mehr zurück¬ gekehrt. Dieselbe ist von großer Statur, hat dunkelbraune Haare, dunkle Augen, gute Zähne und ist blatternarbig. Bekleidet war selbe mit einem grauwollenen Oberkleid, einer Kattunschürze von grauer Farbe, einem carrierten Unterrock, einem Barchent=Unterrock, einer wollenen Jacke, einer Tricot¬ jacke, einer blaukattunernen Jacke, einem weißen Kattun¬ hemd, einem schwarzseidenen Kopftüchl, weißen Strümpfen und guten ledernen Schuhen. Die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie¬ Posten=Commanden werden hiemit beauftragt, die geeigneten Nachforschungen nach der Genannten zu pflegen und ein positives Ergebnis der Gemeinde Gleink und anher mitzu¬ theilen. Bemerkt wird, dass sich die Genannte, welche an Verfolgungswahnsinn leidet, möglicherweise ein Leid ange¬ than hat. Steyr, am 15. Juni 1896. Z. 7586. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Ausforschung des entwichenen Zwänglings Ferdinand Klammbauer. Laut des an die hohe k. k. Statthalterei in Linz ge¬ richteten Schreibens der Direction der Landes=Zwangsarbeits¬ anstalt Laibach vom 7. Mai l. J., Z. 918, ist am 7. Mai l. J. früh 6 Uhr von seiner Arbeitsabtheilung beim Bam¬ berg in der Barmherziger Gasse entwichen: der mit Erlass der o.=ö. Statthalterei ddto. 22. August 1893, Z. 12.860/II, notionierte und seit 19. December 1895 in der Anstalt detonierte, 22 Jahre alte, nach Engerwitzdorf, pol. Bezirk Linz, zuständige Oberösterreicher Zwängling Klammbauer Ferdinand. Dieser Zwängling ist mittelgroßer Statur, schlanken Körperbaues, hat längliches Gesicht, blasse Gesichtsfarbe, blondes Haar, eine gewölbte Stirne, braune Augenbrauen, blaugraue Augen, eine spitzige Nase, einen proportionierten Mund, gute Zähne und einen kleinen Anflug von Schnurrbart. Derselbe ist ferner am linken Vorderarme tätowiert und hat ein Muttermal am rechten Oberarme und Rücken. Der Beschäftigung nach ist derselbe Müllerjunge. Klammbauer Ferdinand war mit der Zwänglings¬ Montur, als Tuchkappe, Lodenrock, solcher Hose und Weste, Hemd und Gattie, Fußlappen, Zwänglingsschuhe, Halstuch, Sacktuch und Riemen bekleidet. Zufolge Erlasses der hoben k. k. Statthalterei in Linz vom 12. Mai 1896, Z. 8104/II, wird der Auftrag ertheilt, den Genannten auszuforschen, ihn im Betretungsfalle fest¬ zunehmen und hierüber eventuell sofort anher zu berichten. Steyr, am 15. Juni 1896. Z. 7683. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Ausforschung des vermissten Richard Trattner. Laut des an die k. k. Statthalterei in Graz gerichteten Berichtes der k. k. Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 2. Mai 1896, Z. 8564, hat Charlotte Trattner in Straß, politischer Bezirk Leibnitz, die Anzeige erstattet, dass ihr 1875 in Straß geborener, nach Pozza, Bezirk Cavalese, zuständiger und mit gerichtlichem Bescheide am 21. März l. J., Z. 3195, großjährig erklärter Bruder Richard Trattner am 20. April l. J. abends voraussichtlich per Fahrrad von seinem Domicile Straß mit Hinterlassung seiner Effecten spurlos verschwunden ist. Die von der Familie eingeleiteten Nachforschungen blieben bisher resultatlos. Richard Trattner hat am 31. März l. J. beim k. k. Steuer= als gerichtlichen Depositenamte in Leibnitz 367 fl. an väterlichem Erbtheil behoben und bei der k. k. Bezirks¬ hauptmannschaft Leibnitz am 4. April l. J. unter Deponierung einer Arbeits=Documente das Maler= und Anstreichergewerbe in Straß angemeldet. Dadurch, dass er in letzterer Zeit im Interesse seines Gewerbebetriebes größere Einkäufe machte und alles sofort bar bezahlte, dürfte er den Schein erweckt haben, über größeres Vermögen zu verfügen und größere Beträge bei sich zu haben. Thatsächlich aber kann er bei seiner Entfernung eine bedeutendere Geldsumme nicht bei sich gehabt haben, nachdem sein Vermögen durch die Ankäufe für sein Geschäft sich bedeutend verringert haben muss. Irgend ein Grund zum Verlassen seines Domicils lag nicht vor, und hatte Trattner einen auskömmlichen Verdienst und sich nie geäußert, dass er fortgehen wolle. Richard Trattner leidet an Herzkrämpfen, und es ist nicht ausgeschlossen, dass er bei einem solchen Anfalle irgendwo hilflos liegen geblieben ist. Richard Trattner ist von mittelgroßer Statur, hat schwarze Augen und Haare, proportionierten Mund und Nase und keine besonderen Kennzeichen. Zufolge des Erlasses der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 18. Mai 1896, Nr. 8239/II., wird der Auftrag ertheilt, die Ausforschung des Genannten einzuleiten und über ein eventuelles positives Resultat sogleich anher zu berichten. Steyr, am 15. Juni 1896. Z. 8077. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Nr. 9513/II. Kundmachung betreffend das Verbot der Einfuhr von lebenden Schweinen aus einzelnen Bezirken und Comitaten Croatiens und Sla¬ voniens nach Oberösterreich. Laut des Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 30. Mai l. J., Z. 17.926, hat die königliche Landesregierung in Agram unterm 26. Mai l. J. das ihrer¬ eits wegen des Ausbruches der Schweinepest verfügte Ver¬ bot der Ausfuhr von Schweinen aus den Bezirken Siszek und Vel. Gorica, Comitat Agram, telegraphisch avisiert. Nach dem letzten officiellen Epizootie=Ausweise herrscht überdies die Schweinepest auch in dem Comitate Pozega in größerer Verbreitung. Die k. k. Statthalterei findet demnach unter Aufrecht¬ erhaltung der mit der hierämtlichen Kundmachung vom

5 14. Juli 1895, Z. 11.508/II, hinsichtlich des Verkehres mit lebenden Schweinen aus Croatien und Slavonien nach Ober¬ österreich festgesetzten allgemeinen Bestimmungen das für die Comitale Belovar, Kreuz, Virovitica und Syrmien bestehende Verbot der Einfuhr von Schweinen auch auf die Comitate Agram und Pozega auszudehnen und den Termin für das Inkrafttreten dieses Verbotes auf den 6. Juni 1896 fest¬ zuseben. Schweinetrans porte aus Croatien und Slavonien, unter welchen bei der thierärztlichen Untersuchung in der Ausladestation auch nur ein Fall von Schweinepest consta¬ tiert werden sollte, werden ohne Ausnahme in die Verlade¬ station zurückgewiesen. Hiedurch treten die Bestimmungen der hierämtlichen Kundmachung vom 18. Juli und 9. August 1895, Z. 12.110/II und 13.466/II, außer Wirksamkeit. Uebertretungen dieser Verfügungen werden nach dem Gesetze vom 24. Mai 1882 (R.=G.=Bl. Nr. 51) geahndet, wobei auch die Vorschriften des § 46 des allgemeinen Thier¬ seuchengesetzes vom 29. Februar 1880 (R.=G.=Bl. Nr. 35 und 36) Anwendung finden. Linz, den 5. Juni 1896. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, den 10. Juni 1896. Z. 7846. An alle Gemeinde - Vorstehzungen und k. k. Gendarmerie - Posten - Commanden. Widerruf. Laut des Erlasses der h. k. k. Statthalterei in Linz vom 20. Mai 1896, Nr. 8567/IV, wurde der sub Post Nr. 18 des mit dem h. a. Erlasse vom 20. December 1895, Z. 15.938, Amtsblatt Nr. 52, verlautbarten Verzeichnisses aufscheinende stellungspflichtige Josef Lach zustande gebracht, es sind demnach die weiteren Nachforschungen nach dem Genannten einzustellen. Steyr, am 10. Juni 1896. Z. 8375. An die Gemeinde- Vorstehungen. Thierseuchen= Ausweis in der Berichtsperiode vom 2. Juni bis 10. Juni 1896. 1. Bläschenausschlag. Ausbruch der Seuche. Bezirk Schärding: Gemeinde und Ortschaft An¬ dorf; Gemeinde St. Aegidi, Ortschaft Hackendorf. 2. Rauschbrand der Rinder. Ausbruch, beziehungsweise Erlöschen der Seuche. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde und Ortschaft Spital a. P. 3. Rothlauf der Schweine. Ausbruch und Bestand der Seuche. Bezirk Linz (Land): Gemeinde und Ortschaft Ebelsberg. 2. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Ried, Ort¬ schaft Großendorf. Erlöschen der Seuche. 1. Bezirk Ried: Gemeinde und Stadt Ried. 2. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Garsten, Ort¬ chaft Pesendorf; Gemeinde Pfarrkirchen, Ortschaft Hehenberg. 4. Schweinepest. Ausbruch und Bestehen der Seuche. . Bezirk Freistadt: Gemeinde Bernhardtschlag, Ortschaft Brunnwald: Gemeinde Freistadt, Ortschaften Böhmervorstadt, Hafnerzeil, Linzervorstadt; Gemeinde Grün¬ bach, Ortschaften Grünbach, Heinrichschlag, Lichtenau, Ober¬ passberg. Oberrauchenödt, Schlag; Gemeinde Hirschbach, Ort¬ schaften Auerbach, Unterhirschgraben; Gemeinde Kefermarkt, Ortschaften Albingdorf, Pernau, Wagrein; Gemeinde König¬ chlag, Ortschaft Hinterkönigschlag; Gemeinde Lasberg, Ort¬ schaften Edlau, Grensberg, Grub, Kronau, Paben, Pilgers¬ dorf, Siegelsdorf; Gemeinde St. Leonhardt, Ortschaften Ensödt, Haslach, Herzograith, St. Leonhardt, Oberarzing, Rehberg, Wenigfürling; Gemeinde Leopoldschlag, Ort¬ schaften Eisenhut, Hiltschen, Dorf und Markt Leopold¬ schlag, Mardetschlag; Gemeinde und Ortschaft Lichtenstein; Gemeinde Liebenau, Ortschaften Eibenberg, Glashütten, Liebenau, Liebenstein, Maxelsdorf, Schanz, Schöneben; Ge¬ meinde Neumarkt, Ortschaften Neumarkt, Trosselsdorf; Gemeinde Ottenschlag, Ortschaften Hellmonsödt, Ottenschlag; Gemeinde Rainbach, Ortschaften Eibenstein, Sonnberg; Ge¬ meinde Sandl, Ortschaft Plochwald Sandl; Gemeinde und Ortschaft Schenkenfelden; Gemeinde Schönau, Ortschaft Pehersdorf; Gemeinde Stiftung bei Leonfelden, Ortschaft Weinzierl; Gemeinde Stiftung bei Reichenthal, Ortschaften Böhmdorf, Stiftung; Gemeinde Waldburg, Ortschaft St. Peter; Gemeinde Unterweißenbach, Ortschaft Windhing. 2. Bezirk Gmunden: Gemeinde Vorchdorf, Ort¬ schaft Lederau. 3. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde Grünburg, Ort¬ chaft Pernzell; Gemeinde und Ortschaft Klaus; Gemeinde Pettenbach, Ortschaften Magdalenaberg, Mitterndorf, Petten¬ bach; Gemeinde und Ortschaft Steinbach am Ziehberg. 4. Bezirk Linz (Land): Gemeinde Ansfelden, Ort¬ schaften Ansfelden, Audorf; Gemeinde Ebelsberg, Ortschaften Au, Ebelsberg. 5. Bezirk Perg: Gemeinde Hinterberg, Ortschaften Hinterberg, Schmierraith; Gemeinde Mistelberg, Ortschaft Stransberg; Gemeinde Tragwein, Ortschaft Lugendorf. 6. Bezirk Rohrbach: Gemeinde und Ortschaft Kollerschlag; Gemeinde Schlägl. Ortschaften Kerschbaum, Geisreith, Weichsberg; Gemeinde Ulrichsberg, Ortschaften Lichtenberg, Hinterberg. 7. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Allhaming, Ortschaft Laimgräben; Gemeinde Eberstallzell, Ortschaft Spieldorf; Gemeinde Garsten, Ortschaft Larndorf: Gemeinde Kematen, Ortschaft Schachen: Gemeinde und Ortschaft Lausa; Gemeinde und Ortschaft Losenstein; Gemeinde Pucking, Ortschaft Hasenufer; Gemeinde St. Marien, Ortschaften Oberndorf, Oberschöfering; Gemeinde St. Ulrich, Ortschaft Unterwald: Gemeinde und Ortschaft Wartberg. 8. Bezirk Wels: Gemeinde Fraham, Ortschaft Hörstorf; Gemeinde und Ortschaft Haibach; Gemeinde St. Marienkirchen, Ortschaft Unterfreundorf; Gemeinde Puch¬ berg, Ortschaft Thann; Gemeinde Scharten, Ortschaft Löp¬ persdorf; Gemeinde Stroheim, Ortschaften Kolbing, Wöging. 9. Bezirk Steyr (Stadt): Gemeinde Steyr, Ort¬ schaften Bei der Steyr, Reichenschwall, Wieserfeld. Steyr, am 17. Juni 1896.

6 Z. 8179. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Zufolge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom vom 8. Juni 1896, Z. 9687/II, zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Nr. 15.357. Kundmachung Wegen des verbreiteten B.standes der Schweinepest in Oberösterreich findet die k. k. Statthalterei auf Grund des § 3 des allgemeinen Thierseuchen=Gesetzes vom 29. Februar 1880, R.=G.=Bl. Nr 35, die Einfuhr von lebenden Schweinen aus Oberösterreich nach Tirol und Vorarlberg von nun an bis auf weiteres zu verbieten. Dies wird mit dem Bemerken zur allgemeinen Kennt¬ nis gebracht, dass dieses Verbot mit dem Tage seiner Ver¬ laufbarung in den amtlichen Landesblättern in Kraft tritt und Uebertretungen desselben der Ahndung im Sinne des § 45 des Gesetzes vom 24. Mai 1882, R.=B.=Bl. Nr. 51, unterliegen. Innsbruck, am 2. Juni 1896. K. k. Statthalterei für Tirol und Vorarlberg. Steyr, den 14. Juni 1896. Z. 8276. An sämmtliche Gemeinde - Vorstehungen und k. k. Gendarmerie - Posten - Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung in der ortsüblichen Weise. Z. 9999/II. Kundmachung betreffend das Verbot der Einfuhr von Hande's=(Futter)¬ Schweinen aus Oberösterreich nach Niederösterreich. Laut telegraphischer Mittbeilung der k. k. niederösterr. Statthalterei vom 10. d. M. ist die Einfuhr von Handels¬ (Futter)= Schweinen aus Oberösterreich nach Niederösterreich vom 12. Juni l. J. an bis auf weiteres verboten. Uebertretungen dieser Verfügung werden nach den Vor¬ schriften des Gesetzes vom 24. Mai 1882, R.=G.=Bl. Nr. 51, geahndet werden. Linz, am 11. Juni 1896. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 14. Juni 1896. Z. 8236. An alle Gemeinde- Vorstehungen. Zufolge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 9. Juni 1896, Nr. 1547/Präs., zur Kenntnisnahme und Verständigung eines in der Gemeinde eventuell domici¬ lierenden Thierarztes. Nr. 1987/Präs. Concursausschreibung. Zur Besetzung der erledigten Stelle des k. k. Bezirks¬ thierarztes in Cattaro, eventuell einer anderen im Ueber¬ setzungswege freiwerdenden k. k. Bezirksthierarzten=Stelle in Dalmatien mit den Bezügen der XI. Rangsclasse, d. h. 600 fl. Gehalt, 120 fl. Activitätszulage und zwei Quinquennal¬ Zulagen à 100 fl., wird der Concurs ausgeschrieben. Bewerber um diese Stelle haben ihre Gesuche im Wege ihrer vorgesetzten Behörde bis 30. Juni 1896 beim k. k. dalmatinischen Statthalterei=Präsidium, mit folgenden Documenten belegt, einzubringen. a) Geburtsschein; b) das thierärztliche Diplom; c) das Zeugnis über die im Sinne der Ministerial=Ver¬ ordnung vom 21. März 1873, R.=G.=Bl. Nr. 37, mit günstigem Erfolge abgelegte Prüfung; d) den Nachweis über die absolvierten Vorstudien und über die bisherige Verwendung, sowie über die Kennt¬ nis der serbocroatischen und italienischen Sprache. In Ermanglung vollkommen qualificierter Bewerber werden eventuelle Gesuche jener diplomierten Thierärzte, die einer slavischen Sprache mächtig sind, berücksichtigt u. zw. auch wenn sie die Physicatsprüfung noch nicht abgelegt haben. Zara, am 1. Juni 1896. Vom Präsidium der k. k. dalmatinischen Statthalterei. Steyr, am 14. Juni 1896. Z. 8342. An sämmtliche Gemeinde - Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Nr. 10.081/II. Kundmachung betreffend das Verbot der Einfuhr von Handels= (Futter=) Schweinen aus der Bukowina nach Oberösterreich. Im Hinblicke auf den Umstand, dass in der letzten Zeit in wiederholten Fällen bei Transporten von Handels¬ (Futter=) Schweinen aus der Buckowina Rothlauf aufgetreten ist, ein weiterer Transport dermalen wegen Schweinepest¬ verdacht unter Observation gestellt werden musste und in Niederösterreich bereits bei mehreren Transporten dieser Provenienz die Schweinepest thatsächlich constatiert wurde, findet die k. k. Statthalterei die Einfuhr von Handels¬ Futter=) Schweinen aus der Buckowina nach Oberösterreich bis auf weiteres zu verbieten. Uebertretungen dieser Versügungen, welche mit dem Tage der Vrlautbarung in der „Linzer Zeitung“ in Wirk¬ samkeit treten, werden nach dem Gesetze vom 24. Mai 1882 (R. G.=Bl. Nr. 51) bestraft. Linz, den 11. Juni 1896 Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 17. Juni 1896. Der k. k. Statthaltereirath und Bezirkshauptmann: Hugo R. v. Hebenstreit. Redaction und Verlag der k. I. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haas'sche Buchdruckerei in Steyr

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