Amtsblatt 1895/11 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 14. März 1895

Nr. 11. 1895 der K. K. Bezirkshauptmannschaft Steyr. Steyr, am 14. März Z. 277/B.=Sch.=R. Kundmachung. Die Lehrbefähigungs=Prüfungen für Arbeitslehrerinnen an Volksschulen und an Bürgerschulen werden an der k. k. Lehrerinnen= Bildungsanstalt in Linz in der Zeit vom 17. bis 19. Juni l. J. abgehalten. Die erforderlichen Documente a) der Tauf= und Geburtsschein, behufs Nachweises über das vollendete 18. Lebensjahr, b) das letzte Schulzeugnis, c) das Sittenzeugnis und d) ein Zeugnis über die physische Tüchtigkeit sind gleichzeitig mit der Anmeldung zur Prüfung bis läng¬ stens 8. Juni l. J. an die Direction der k. k. Lehrerinnen¬ Bildungsanstalt in Linz einzusenden. Steyr, am 6. März 1895. ad Z. 1150. Die Gemeinde-Vorstehungen Pfarrkirchen, Ried, St. Marien, Neuhofen, Garsten, Gleink, Ternberg und Großraming werden hiemit beauftragt, die mit dem hierämtlichen Erlasse vom 18. Februar l. J., Z. 1150, (Amtsblatt Nr. 4) ab¬ verlangte Militärtax=Verzeichnisse zur Militärtaxbemessung im Jahre 1895 binnen 8 Tagen zuversichtlich anher vorzulegen. Steyr, den 12. März 1895. Z. 3652. An die hochw. Pfarrämter. Einführung einer neuen Art der Berichterstattung über die Volksbewegung. Die hohe k. k. Statthalterei in Linz hat mit Erlass vom 1. d. M., Z. 3286/V, Nachstehendes anher eröffnet. Von Seite der k. k. statistischen Central=Commission wurde wiederholt auf die Mangelhaftigkeit der bisherigen Berichterstattung über die Bewegung sowie über die Todes¬ arten aufmerksam gemacht, welche die mit der Matriken¬ führung betrauten Seelsorger mit verantwortungsvollen, ziffermäßigen Nachweisungen belastet und mit einer bedeu¬ tenden Mühewaltung verbunden ist. Desgleichen hatten sich auch die politischen Behörden I. Instanz mit streng ziffer¬ mäßigen statistischen Bearbeitungen des von den Matriken¬ stellen gelieferten Materials zu befassen, wobei ihnen nicht selten nur Organe, welche hiefür nicht geschult waren, zur Verfügung standen, sodafs ungeachtet der aufgewendeten großen Mühewaltung die gewonnenen Resultate nicht die Gewähr der Wahrheit boten. Ueberdies wurden bisher die Nach¬ weisungen über die Volksbewegung für vierteljährige Zeit¬ räume, hingegen jene über die Todesursachen am Schlusse des Jahres geliefert und hiedurch eine doppelte Bearbeitung der Mortalitätsverhältnisse bedingt, welche nicht bloß ver¬ meidbare Mehrarbeiten verursachte, sondern auch Differenzen in den Ergebnissen der zweifachen Bearbeitung der Morta¬ litäts= und Volksbewegungsstatistik zu Tage förderte, welche das Vertrauen in die Richtigkeit der statistischen Ergebnisse überhaupt erschüttern musste. Mit Rücksicht auf diese Umstände hat die k. k. statisti¬ sche Centralcommission eine Reform der Berichterstattung über die Volksbewegung beantragt, durch welche alle zu. statistischen Arbeiten nicht berufenen Organe von der Aus¬ arbeitung ziffermäßiger Nachweisungen enthoben und ledig¬ lich mit der bedeutend weniger Mühe verursachenden und einfacheren Verfassung thatsächlicher Nachweisungen und Constatierungen betraut bleiben sollen. Der über diesen Gegenstand einvernommene Oberste Sanitätsrath ist nach eingehender Berathung gleichfalls für die angeregte Reform eingetreten, durch welche eine einheit¬ liche, rasche und vertrauenswürdige Ermittlung der sanitäts¬ statistischen Momenie der Volksbewegung ermöglicht werden wird. In Berücksichtigung der großen Bedeutung, welche der Gewinnung möglichst vertrauenswürdiger statistischer Er¬ hebungen über die Volksbewegungs= und Mortalitätsver¬ hältnisse im allgemeinen und insbesondere für die Bedürs¬ nisse der Sanitätsverwaltung zukommt, sowie mit Rücksicht auf die nach dem neuen System der Berichterstattung sowohl für die Matrikenführer als für die politischen Behörden eintretende Erleichterung der Mühewaltung fand das hohe k. k. Ministerium des Innern mit dem Erlasse vom 8. Fe¬ bruar l. J., Z. 18.632 ex 1894, zu bestimmen, dass die Berichterstattung über die Bewegung der Bevölkerung und über die Todesursachen in Zukunft und zwar zum ersten Male für das Jahr 1895 gleichzeitig, nämlich stets nach vierteljährigen Zeiträumen innerhalb der festgesetzten Ter¬ mine und unter nachstehenden Modalitäten stattzufinden hat. Die mit der Matrikenführung betrauten Seelsorger, werden nicht mehr, wie bisher, über die Eheschließungen, Geburten, Legitimationen und Todesfälle statistische Zahlen¬

2 tabellen, in welchen die bezüglichen Daten ziffermäßig ein¬ getragen sind, vorzulegen, sondern nur mehr fortlaufend geführte Auszüge aus den Matrikenbüchern zu liefern haben, wodurch unter der Voraussetzung einer mit der Eintragung in die Matriken gleichzeitigen Vormerkung der in den neuen Formularien gesorderten Angaben die von den gedachten Matrikenführern zu leistende Arbeit nicht bloß in gleich mäßiger Weise auf das ganze Jahr vertheilt, sondern auch gegenüber den heutigen Anforderungen vermindert und er¬ heblich vereinfacht wird. Diese Nachweisungen sind für jede dem Matrikenführer zugewiesene Gemeinde beziehungsweise für zugewiesene Theile verschiedener Gemeinden gesondert und genau nach der In¬ struction zu verfassen und vierteljährig gesammelt bis zum vorgeschriebenen Termine an die vorgesetzte politische Behörde I. Instanz einzusenden. In der Nebenlage wird den hochw. Pfarrämtern ein Abdruck der Anleitung zur Verfassung dieser statistischen Auszüge aus den Matriken, welcher auch der Text der für die künftigen Nachweisungen eingeführten und zu benützenden Formularien beigefügt ist, zur Kenntnisnahme und genauesten Darnachachtung überstellt. Die nothwendigen Drucksorten werden binnen kurzem übermittelt werden. Die fortlaufenden Erhebungen und Eintragungen der in den neuen Berichtsformularien enthaltenen Angaben in die betreffende Drucksorte anlässlich der fallweisen Eintra¬ gung in die Matrikenbücher werden von den Matriken¬ ämtern nach Zustellung der Drucksorten durch die politischen Behörden, spätestens aber mit 1. April 1895 zu erfolgen haben. Für die zurückliegende Zeit des Jahres, beziehungs¬ weise für die Monate Jänner, Februar und März 1895 empfiehlt es sich gleichfalls, die Bearbeitung derselben nach der bisherigen umständlichen und unsicheren Weise zu ver¬ mindern und an deren Stelle die Auszüge aus den Ma¬ triken nach den neuen Formularien nachzutragen, soweit die Aufzeichnungen in den Matriken zur Ausfüllung der be¬ treffenden Rubriken hiezu ausreichen. Es werden daher die Matrikenführer angewiesen, sofort nach Erhalt der Druck¬ sorten auch mit der Verfassung der nachträglichen Ausweise zu beginnen. Steyr, am 12. März 1895. Z. 3285. An sämmtliche hochw. Pfarrämter und Gemeinde=Vorstehungen. Einführung einer Friedhofsordnung. Es wurde die Wahrnehmung gemacht, dass mannig¬ fache Missstände auf den Friedhöfen herrschen. Es wurde festgestellt, dass entgegen den Bestimmungen des Hofdecretes vom 5. December 1785, welches die reihen¬ weise Beerdigung der Leichen auf dem Friedhofe anordnet, sich auf vielen Friedhöfen die Gepflogenheit eingebürgert hat, dass von den Todtengräbern über Wunsch der Parteien die Leichen auf und neben den früher beerdigten Familien¬ mitgliedern beerdigt werden. Es entstehen dadurch nach dem Belieben der Todtengräber Familiengrabstätten bei welchen die Bestimmungen über die Tiefe und Ent¬ fernung der einzelnen Grabstellen nicht eingehalten werden und welche weit über die turnusmäßige Zeit hinaus unbe¬ rührt bleiben, wodurch der übrige Beerdigungsraum in den meist ohnehin nicht zu groß angelegten Friedhöfen bedeutend geschmälert wird. Die Folge davon ist, dass Gräber zu nahe an ein¬ ander gereiht und vor Ablaus von 10 Jahren wieder neu belegt werden und dass endlich wegen Mangels des noth¬ wendigen Beerdigungsraumes die Nothwendigkeit einer Er¬ weiterung oder Verlegung des Friedhofes eintritt. Dazu kommt, dass über die Anlage der Gräber weder von den Todtengräbern, noch von den Pfarrämtern, noch von den Gemeinde=Vorstehungen Aufschreibungen geführt werden, sodafs die Belegungsdauer der einzelnen Gräber lediglich dem Erinnerungsvermögen der Todtengräber über¬ lassen ist. Dieser Uebelstand wird besonders dann fühlbar, wenn ein Wechsel in der Person des Todtengräbers eintritt. Außerdem sind meist die Grabgebüren nicht fixiert, sondern dem Belieben des Todtengräbers überlassen. Zur Beseitigung dieser Missstände findet die k. k. oberösterreichische Statthalterei zufolge Erlasses vom 20. Fe¬ bruar l. J., Z. 20.990/IV, ex 1894, anzuordnen, dass auf allen Friedhöfen eine den Localverhältnissen entsprechende Friedhofordnung und ein Gräberbuch eingeführt und die Grabgebüren wie Todtengräbergebüren geregelt werden. Hiezu wird insbesondere bemerkt: I. Die Einführung einer Friedhofordnung bei jedem Friedhofe. Die Friedhofordnung ist der politischen Bezirksbehörde in zwei Exemplaren zur Genehmigung vorzulegen. Die Einführung von Friedhofordnungen ist durch das den politischen Behörden im § 2, lit. g, des Reichssanitäts¬ gesetzes zugewiesene Ueberwachungsrecht der Handhabung der Sanitats=Vorschriften über Begräbniswesen be¬ gründet und wurde bereits mit dem unter Nr. 22 des Landesgesetz= und Verordnungs=Blattes verlautbarten Erlasse vom 12. November 1888, Z. 2967/Pr., verfügt. Die Fest¬ setzung der Friedhofordnung obliegt jenen Organen, welchen die Verwaltung des Friedhofes zusteht, bei Gemeindefried¬ höfen somit dem Gemeindeausschusse, bei confessionellen Friedhöfen als Anstalten der Kirche oder Religions=Genossen¬ schaft der Kirchenvermögensverwaltung, beziehungsweise der Vertretung der Religionsgemeinde. Jede Friedhofordnung hat mindestens folgende Punkte zu enthalten: a) Wer ist grundbücherlicher Eigenthümer des Fried¬ hofgrundes? b) Welches Flächenmaß hat der Friedhof? c) Wem obliegt die Verwaltung des Friedhofes? d) Welches Flächenmaß und welche Theile des Fried¬ hofes sind für die Wege, für die Turnusgräber und für die Familiengräber, dann für Gebäude, wie Leichenkammer 2c. bestimmt? e) Welche Zeit wird nach der Bodenbeschaffenheit für die Wiederbelegbarkeit eines Grabes bestimmt, welche Di¬ mensionen muss das einzelne Grab haben und wie weit muss Grab von Grab entfernt sein? f) Welche Gebüren werden für Turnusgräber, welche für Familiengräber oder =Grabstätten (bei letzteren auf wie viele Jahre der Benützung) festgesetzt? Welche Gebüren werden für die Anlegung eines Grabes für den Todtengräber festgesetzt und zwar eventuell getrennt für Turnus= und Familiengräber?

3 g) Welche Gebrauchsrechte werden den Angehörigen der Beerdigten eingeräumt und welche Pflichten auferlegt? h) Die Verantwortlichkeit des Todtengräbers und der Friedhofsverwaltung (der Kirchenvermögensverwaltung, be¬ ziehungsweise der Gemeindevorstehung) für die Einhaltung der Sanitätsvorschriften. i) Das Ueberwachungsrecht der Gemeinde als Local¬ Sanitätspolizeibehörde bei confessionellen Friedhöfen. k) Das Ueberwachungsrecht des Staates. II. Die Einführung eines Gräberbuches für jeden Friedhof. Die Gräber sind durch Eintragung in ein Gräberbuch, dessen Führung dem Todtengräber obliegt, unter Angabe der Namen der Beerdigten und des Datums der Beerdigung in Evidenz zu halten. Von jedem Friedhofe ist ein Plan von einem Sach¬ verständigen anzufertigen, in welchem die einzelnen Grab¬ stellen, eventuell auch die einzelnen Leichenfelder mit Num¬ mern, beziehungsweise Buchstaben zu bezeichnen sind. Ein solcher Plan ist auch der Friedhofordnung bei¬ zuschließen. III. Die Regelung der Grabgebüren und Todtengräber¬ gebüren, eventuell die Errichtung von Friedhof=Fonden. Bei katholischen Friedhöfen sind die Todtengräberge¬ büren durch das Stolpatent vom 31. Jänner] 1783 be¬ stimmt. Für anderweitige als im Stolpatente vorgesehene Ar¬ beiten kann ein eigener Tarif aufgestellt werden. Das Stolpatent weiset den Pfarrkirchen auch das Recht bestimmter Taxen für Grüfte und Grabstellen auf Friedhöfen zu; nach den Kundmachungen der obderennsischen Landesregierung vom 3. September 1829, Z. 19.924, und 18. October 1829, Z. 28.994, ist jedoch die Zulässigkeit ausgesprochen, durch besondere Statuten einen größeren oder geringeren Stolbetrag als den patentmäßigen zu Gunsten der Pfarrkirchen festzusetzen. Solche besondere Grabgebüren werden über Vorschlag der Kirchenvermögensverwaltung nach Anhörung der einge¬ pfarrten Gemeinden von der k. k. Statthalterei im Einver¬ nehmen mit dem bischöflichen Ordinariate genehmiget. Zur Hereinbringung rückständiger Todtengräber= und Grab=Gebüren bei katholischen Friedhöfen kann die politische Ex cution nach § 23 des Gesetzes vom 7. Mai 1874, Nr. 50 R.=G.=Bl., beansprucht werden. Die in evangelischen Kirchengemeinden beschlossenen Gebüren für die Grabstellen und den Todtengräber auf ihren confessionellen Friedhöfen sind nach Genehmigung durch die politische Landesstelle im Sinne des § 22 der im R.=G.=Bl. Nr. 4 ex 1892 verlautbarten Verfassung der evangelischen Kirche ebenfalls im Verwaltungswege exequier¬ bar; derlei Gebüren auf israelitischen Friedhöfen bedürfen der Genehmigung der Landesstelle im Sinne des § 19 des Gesetzes vom 21. März 1890, R.=G.=Bl. Nr. 57, und sind nach § 22 dieses Gesetzes durch die politische Execution einbringlich. Die fraglichen Gebüren dienen zur Entlohnung des Todtengräbers entweder von Fall zu Fall oder mittelst eines fixen Jahreslohnes, zur Erhaltung der Friedhofanlagen eventuell auch zur Schaffung eines Friedhof=Fondes. Ein Friedhof=Fond entsteht aus den jährlichen Ueber¬ schüssen der Friedhofverwaltung, aus dem Erlöse der von den Gebrauchsberechtigten innerhalb der in der Friedhofordnung festzusetzenden Frist nicht in Empfang genommenen Grab¬ kreuze, Grabmonumente und anderweitigen, dem Friedhof=Fonde gewidmeten Zuschüssen. Die Grabgebüren und Todtengräbergebüren sind bei katholischen Friedhöfen vom Pfarrer einzuheben. Die Grabgebüren sind in der Kirchenrechnung zu ver¬ rechnen. Der Friedhof=Fond wird bei katholischen Friedhöfen von der Kirchenvermögenverwaltung verwaltet. Für eine wirksame Durchführung der Friedhofordnungen erübrigt aber noch, den Pflichtenkreis der mit der Durch¬ führung eines geregelten Friedhofbetriebes betrauten Organe und der Art der Controle des Begräbniswesens seitens der Sanitätsbehörden festzustellen. Es kommen hiebei in Betracht der Todtengräber, die Friedhofverwaltungen, die Gemeindevorstehungen, die politi¬ schen Behörden. A. Der Todtengräber. Dem Todtengräber obliegt in erster Linie die Durch¬ führung der vorschriftsmäßigen Beerdigung der Leichen auf dem Friedhose, dann die ordnungsmäßige Führung des Gräberbuches. Er ist ein nicht unwichtiges Organ der localen Sa¬ nitätspolizei, dessen Glaubwürdigkeit in seinen Aussagen vor den Behörden in vielen den Friedhofbetrieb und die Fried¬ hof=Anlage betreffenden Fragen ein besonderer Wert bei¬ gelegt werden muss; es erscheint daher bei der bereits mit dem Hofdecret vom 5. December 1785 ausgesprochenen Verantwortlichkeit des Todtengräbers für einen ordnungs¬ mäßigen Friedhofbetrieb dessen Beeidigung angezeigt. Der Todtengräber ist somit nach vorausgegangener Belehrung über seine Pflichten von der politischen Behörde in Eid und Pflicht zu nehmen und genießt die Rechte eines Organes der öffentlichen Sanitätsverwaltung. B. Friedhofverwaltungen. Die Friedhosverwaltungen sind für die ordnungsmäßige Durchführung der Friedhofordnung verantwortlich Durch dieselben erfolgt die Bestellung des Todten¬ gräbers C. Die Gemeinde=Vorstehungen. Die Gemeindevorstehung handhabt die sanitätspolizei¬ lichen Vorschriften über das Begräbniswesen durch den Ge¬ meindearzt. Derselbe hat insbesondere darüber zu wachen: a) dass keine Leiche ohne vorausgegangener Todten¬ beschau beerdigt werde; b) dass die von ihm angeordnete oder die gesetzliche Beerdigungsfrist eingehalten werde; c) dass die Anlage der Gräber in der vorgeschriebenen Tiefe und der Friedhofordnung entsprechend stattfinde; d) dass das Gräberbuch von dem Todtengräber ordent¬ lich geführt werde; e) dass die Ruhe und Ordnung auf dem Friedhofe aufrecht erhalten werde: f) dass keine Leichenausgrabung vor der gesetzlichen Frist ohne behördliche Bewilligung stattfinde, beziehungsweise dass die Wiederbelegung eines Grabes vor Ablauf der gesetz¬ lichen Frist nur über ämtliche Bewilligung erfolge. D. Die politische Behörde. Die politische Behörde übt das ihr durch § 2, lit. g, und § 6 des Reichssanitätsgesetzes zugewiesene Ueberwachungs¬ recht durch den der politischen Behörde beigegebenen Amts¬ arzt aus.

Derselbe ist insbesondere verpflichtet, sich von dem Zustande der Friedhöse und von der ordentlichen Führung der Gräberbücher in entsprechenden Zeiträumen die Ueberzeugung zu verschaffen und die vorgenommene Revision in dem Gräberbuche zu bestätigen. Ein Exemplar jeder Friedhofordnung ist beim Amte aufzubewahren. Schließlich wird noch bemerkt, dass in jedem Fried¬ hofe für die Kinderleichen (mit Ausnahme der Familien¬ Gräber) thunlichst eigene räumliche Abtheilungen zu bestim¬ men sind, da die zur Beerdigung der Kinderleichen noth¬ wendigen Dimensionen der Gräber durchschnittlich nur ein Drittel der Gräber für Erwachsene betragen und nur mit Rücksicht darauf, bei Anlage von Friedhöfen mit dem Flächenmaße von 3°6 m2 per Grab einschließlich der Wege das Auslangen gefunden werden kann. Nachdem im hiesigen Amtsbezirke Gemeindefriedhöfe nicht bestehen, kann es sich daher nur darum handeln, für die confessionellen Friedhöfe eine Friedhofordnung im Ein¬ vernehmen mit dem betreffenden Pfarramt zu entwerfen. Zum Behufe der Berathung und späteren Durchführung derselben wird es sich sodann empfehlen, wenn in jeder Pfarr¬ gemeinde ein Comité sich bildet, welches aus dem betreffendem Pfarrer und dem Gemeindearzte nebst den hiezu zu er¬ wählenden Vertretern der Gemeindeausschüsse jener politischen Gemeinde zu bestehen hat, welche ganz oder theilweise ihre Beerdigungsstätte auf dem betreffenden Friedhofe haben. Für den evangelischen Friedhof in Neukematen ist hiezu das Presbyterium berufen. Von diesem Erlasse ist dem betreffenden Herrn Ge¬ meindearzte entsprechende Mittheilung zu machen und der¬ selbe zur Theilnahme an der Berathung der neuen Fried¬ hofordnung einzuladen. Die Constituierung des Comités für den Entwurf einer Friedhofordnung ist im Laufe des Monates März in An¬ griff zu nehmen und ist der Entwurf derselben bis 1. Juni 1895 hieramts zur Kenntnisnahme und Geneh¬ migung in Vorlage zu bringen. Steyr, am 5. März 1895. Z. 3576. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen. Bezirkshauptmannschaft Polna aufgelöst. Im Jahre 1884 wurde die k. k. Bezirkshauptmannschaft in Polna aufgelöst; die dieselbe bildenden Gerichtsbezirke Polna, Stecken und Pribyslau wurden den benachbarten politischen Bezirken zugewiesen und zwar fiel Polna und Stecken der k. k. Bezirkshauptmannschaft Deutschbrod, Pribyslau der k. k. Bezirkshauptmannschaft Chotsbok zu. Da trotzdem bisher fast jeden Tag Requisitionen theils an die Bezirkshauptmannschaft Polna, theils in Sachen, welche die Gemeinden des Pribyslauer Gerichtsbezirkes und sohin die k. k. Bezirkshauptmannschaft Chotébok betreffen, an die k. k. Bezirkshauptmannschaft Deutschbrod einlangen, wodurch Rückstellungen, beziehungsweise Abtretungen der selben an die zuständige Behörde, Betreibungen und unnütze Schreibereien hervorgerufen werden, werden die Gemeinde¬ Vorstehungen im vorstehenden Sinne belehrt und angewiesen, behufs richtiger Adressierung der Zuschriften das neue voll¬ ständige Ortschaftenverzeichnis der im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder nach den Ergebnissen der Volks¬ zählung vom 31. December 1890, herausgegeben von der k. k. statistischen Central=Commission Wien 1892, worin diese Aenderung bereits ausgewiesen ist, zu benützen. Hievon werden infolge Statthalterei=Erlasses vom 28. Februar l. J., Z. 2726/II, die Gemeinde=Vorstehungen zur Darnachachtung in die Kenntnis gesetzt. Steyr, am 12. März 1895. Z. 2755. An sämmtliche Gemeinde=Vorstekungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Aufarbeitung der Schneebruchhölzer. Zufolge Erlasses der h. k. k. Statthalterei in Linz vom 13. Februar l. J., Z. 7595/I, wird Nachstehendes zur umfassenden Verlautbarung an alle Waldbesitzer kundgemacht: Die bedeutenden Schneefälle des heurigen Winters haben, wie bereits jetzt beobachtet werden konnte, in vielen Gegenden von Oberösterreich Schneebrüche verursacht, deren rechtzeitige Aufarbeitung sich zur Vermeidung des Einniestens forstschädlicher Insecten geboten erweist. Die Gemeindevorstehungen werden deshalb im Sinne der §§ 50 und 51 des kais. Patentes vom 3. December 1852, R.=G.=Bl. Nr. 250, aufgefordert, mit allem Nachdruck dahin zu wirken, dass die in den Waldungen des dortigen Ge¬ meindegebietes im Verlaufe des heurigen Winters entstandenen Schneebruchhölzer rechtzeitig, längstens jedoch bis 15. Mai l. J. forstgemäß aufgearbeitet werden. Alles Werk= und Nutzholz ist bis zu jener Zeit zu entrinden und das Brennholz aufzuspalten und mit der Rindenseite nach innen gekehrt aufzuschichten. Die k. k. Forsttechniker, die Gemeinden und die k. k. Gendarmerie sind mit der Durchführungs=Ueberwachung betraut. Steyr, am 6. März 1895. Z. 3577. An die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Cimente bei den Schankwirten. Infolge Erlasses der h. k. k. oberösterreichischen Statt¬ halterei Linz vom 24. Februar l. J., Z. 2788/I, hat das hohe k. k. Handels=Ministerium im Einvernehmen mit dem hohen k. k. Ministerium des Innern mit dem Erlasse vom 7. Februar d. J., Z. 16.428 ex 1894, in Bezug auf die Verpflichtung der Schankwirte zur Führung der zur Prüfung von Schankgläsern erforderlichen Cimente Folgendes hieher eröffnet: Das Nichtvorhandensein von Flüssigkeits=Maßen (Ci¬ menten) im Schanklocale ist im Hinblicke auf die Bestimmungen des Cimentierungspatentes vom 23. August 1777 und des Art. XI des Gesetzes vom 23. Juli 1871, R.=G.=Bl. Nr. 16 ex 1872, als eine Uebertretung der Aichvorschriften zu be¬ handeln und nach der Ministerial=Verordnung vom 30. Sep¬ tember 1857, R.=G.=Bl. Nr. 198, zu bestrafen.

5 Die Gewerbebehörde ist auch berechtigt, den Schänker, wenn sich ergibt, dass derselbe nicht alle erforderlichen Cimente, respective nicht Cimente in der dem Umfange seines Geschäftes entsprechenden Anzahl, besitzt, zur An¬ schaffung der ihm noch Fehlenden zu verhalten und ihn, wenn er dieser speciellen Anordnung nicht Folge leisten wird, nach der Ministerial=Verordnung vom 30. September 1857, R.=G.=Bl. Nr. 198, zu bestrafen. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen behufs Verständigung der betreffenden Gewerbetreibenden in die Kenntnis gesetzt. Steyr, am 12. März 1895. Z. 3578. An die Gemeindevorstehungen. Biehsalzbezug. Zufolge des Erlasses der h. k. k. oberösterr. Statt¬ halterei vom 27. Februar l. J., Z. 2656/I, hat die k. k. General =Direction der österr. Staatsbahnen mit der Note vom 4. Februar 1895, Nr. 19.233, Nachstehendes mitgetheilt. Von den laut § 2 der Verordnung des k. k. Finanz¬ Ministeriums vom 20. December 1893 (R.=G.=Bl. LVI Stück, Jahrgang 1893) auf die Königreiche und Länder (exlusive Dalmatien) zusammen bis zur jährlichen Menge von 500.000 Metercentnern zu verabfolgenden Viehsalze, wurde im Jahre 1894 durch Vermittlung der k. k. General¬ Direction der österr. Staatsbahnen von den Bezugsberech¬ tigten im Ganzen nur ein Quantum von 113.600 Meter¬ Centner bezogen. Insoweit die Motive für diesen geringen Bezug auf Verhältnisse zurückzuführen sind, welche abzuändern außer¬ halb der Competents der den Viehsalzbezug ausschließlich vermittelnden k. k. General=Direction liegen, wurden vom k. k. Finanzministerium für das Jahr 1895, durch Activie¬ rung der k. k. Salz=Niederlagen Aussee und Lacko als Vieh¬ salz=Ausfassungsstellen und durch die bezüglich der Zuweisung getroffenen Dispositionen, weiters auf die gestattete Errich¬ tung von Viehsalz=Depots, sowie endlich auch dadurch, dass den Gemeinden und Gutsgebieten nunmehr der Bezug von Viehsalz in beliebigen Zeitpunkten zwischen dem 1. Jänner und 15. December jeden Jahres gestattet ist, im Verord¬ nungswege wesentliche Erleichterungen geschaffen. Allein auch die k. k. General=Direction hat ihrerseits die Ursache von Beschwerden, welche im verflossenen Jahre von zahlreichen Gemeinden bei der k. k. General=Direction gegen die Höhe der Frachtkosten bei Beförderung von Vieh¬ salz erhoben wurden, insoferne beseitigt, als über ihre Ver¬ anlassung laut der im Verordnungsblatte des k. k. Handels¬ ministeriums Nr. 14 vom 31. Jänner 1895, sub Post 264 verlautbarten Publication der Artikel Viehsalz nunmehr auf den Strecken der österr. Staatsbahnen, Kaiser Ferdinand¬ Nordbahn, österr. Nordwest=Bahn und Südnorddeutsche Verbindungs=Bahn, Südbahn=Gesellschaft, Eisenbahn Wien— Aspang, Böhmische Commerzialbahnen, Buschtehrader Eisen¬ bahn, Böhmische Nordbahn, Aussig=Teplitzer und Kaschau¬ Oderberger Eisenbahn=Gesellschaft schon bei Aufgabe in Einzeln=Sendungen und bei Aufgabe von der Frachtzahlung für mindestens 5000 Kg. zu den Frachtsätzen der er¬ mäßigten Wagenladungsclasse A., bei Aufgabe von der Frachtzahlung für mindestens 10.000 Kg. zu den äußerst billigen Frachtsätzen des Specialtarifes 3 gefahren wird. Die Berechnung der Frachtsätze der Classe A für Viehsalz bei Aufgabe in Quantitäten unter 5000 Kg. gilt hinsichtlich der Linien der k. k. österr. Staatsbahnen vom 1. Jänner 1894 und hinsichtlich der übrigen Ver¬ waltungen vom 19. April 1894. Die Berechnung der Frachtsätze der Classe A und des Specialtarifes 3 für Quantitäten von 5000 Kg. beziehungsweise von 10.000 Kg. gilt hinsichtlich sämmtlicher oben angeführten Bahnen vom 1. Jänner 1895. Die Differenzen gegen die bezahlten Frachtgebüren werden daher bei den in der Zeit vom 1. Jänner 1894, beziehungsweise vom 19. April 1894, beziehungsweise vom 1. Jänner 1895 bis zum Erscheinen dieser Publication bezogenen Sendungen auf Grund der auf den Reclamanten als Empfänger lautenden Original=Frachtbriefe, welche längstens bis 1. April 1895 vorzulegen sind, rückerstattet. Hievon setze ich die Gemeinde=Vorstehungen in die Kenntnis. Steyr, am 10. März 1895. Z. 3361. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen u. k. K. Gendarmerie-Posten-Commanden zur Kenntnisnahme und entsprechenden Verlautbarung in der ortsüblichen Weise. Nr. 3551/II. Kundmachung betreffend das Verbot der Einfuhr (Eintrieb) von Klauen¬ thieren aus den politischen Bezirken Salzburg Stadt und Umgebung nach Oberösterreich. Laut der Mittheilung der k. k. Landesregierung in Salzburg vom 26. Februar 1895, Z. 2310, wurde amtlich festgestellt, dass die Maul= und Klauenseuche in den Stadt¬ bezirk Salzbug durch Schlachtvieh, welches von Graz und Wien (St. Marx) dahin gebracht worden ist, verschleppt wurde, dass die Seuche in einem Stalle durch längere Zeit verschwiegen, dann in mehrere Ställe des Stadtbezirkes und durch den Viehmarkt in Anthring bisher in fünf Gemeinden des salzburgischen Flachgaues übertragen worden ist. Unter diesen Umständen war die k. k. Landesregierung behufs Hintanhaltung der weiteren Ausdehnung der Seuche und behufs rascherer Localisierung der Seuche genöthigt, nach Maßgabe des Gesetzes vom 29. Februar 1880 (R.=G.= Bl. Nr. 35) die geeigneten Sperrmaßregeln zu ergreifen. Demnach wurde Nachstehendes angeordnet: „1. In sämmtlichen Eisenbahnstationen des salz¬ burgischen Flachgaues inclusive der Station Salzburg ist das Ein= und Ausladen von Klauenthieren zu Zucht= und Nutzungszwecken bis auf weiteres verboten, ebenso ist der Trieb mit solchen Thieren aus dem Bezirke Salzburg Umgebung oder in denselben untersagt. „2. Schlachtrinder dürfen im Flachgau nur in den Eisenbahnstationen Straßwalchen, Seekirchen und Hallein mit dem Bestimmungsorte Salzburg verfrachtet werden; in der Station Salzburg darf nur solches Vieh ver¬ laden werden, hinsichtlich dessen bezüglich der Provenienz

6 und des Gesundheitszustandes kein Bedenken obwaltet und welches zur sofortigen Schlachtung bestimmt ist. „Thiere, welche diesen Bedingungen entsprechen, sind in der Ausladestation auf Kosten des Viehbesitzers der thier¬ ärztlichen Beschau zu unterziehen, und ist deren Abtrieb von der Ausladestation und Schlachtung behördlich zu überwachen. „Für das Ausladen von Schlachtvieh aus anderen Ländern in den als Beschaustationen activierten Beschau¬ stationen des Flachgaues, inclusive der Stadt Salzburg, gelten die bezüglichen speciellen Vorschriften. „3. In den Bezirken Stadt Salzburg und Salzburg Umgebung werden bis auf weiteres sämmtliche Nutzvieh¬ märkte, sowie die thierärztlichen Grenzcontrolen ein¬ gestellt. „4. Die Abhaltung der Wochenschlachtvieh¬ märkte in der Stadt Salzburg ist unter den von der Stadtgemeinde=Vorstehung Salzburg mittels Kundmachung vom 24. Februar 1895, Z. 6413, verlautbarten Bedin¬ gungen gestattet. „5. Das Winkelmarkten in Stallungen ist strengstens verboten. Im Hinblicke auf diese Verfügungen der k. k. Landes¬ regierung in Salzburg findet demnach die k. k. Statthalterei zur Verhinderung der Einschleppung der Maul= und Klauen¬ seuche in das hiesige Verwaltungsgebiet bis auf weiteres die Einfuhr und den Eintrieb von Klauenthieren (Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine) aus den politischen Bezirken Salzburg Stadt und Salzburg Umgebung nach Oberösterreich zu verbieten. Dieses Verbot tritt mit dem Tage der Verlautbarung in der „Linzer Zeitung“ in Wirksamkeit, und werden Ueber¬ tretungen desselben nach den Bestimmungen des § 45 des Gesetzes vom 24. Mai 1882 (R.=G.=Bl. Nr. 54) geahndet. K. k. Statthalterei Linz, den 2. März 1895. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 7. März 1895. Z. 3546. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden zur Kenntnisnahme und allgemeinsten Verlautbarung. Nr. 3720/II. Kundmachung betreffend das Verbot der Einfuhr von Klauenthieren aus dem Wiener Stadtgebiete mit Einschluss des Wiener Central¬ viehmarktes zu St. Marx nach Oberösterreich. Die k. k. niederösterreichische Statthalterei hat unterm 1. März 1895, Z. 21.270, nachstehende Kundmachung erlassen: Da die Maul= und Klauenseuche in jüngster Zeit in Wien in den Schlachthäusern zu St. Marx und Gumpendorf nachgewiesen worden ist und diese Seuche schon seit längerer Zeit auch in den Stallungen mehrerer Milchmaier in Wien besteht, findet die k. k. Statthalterei zum Zwecke der Ver¬ hinderung der Verschleppung der mehrerwähnten Seuche bis auf weiteres die Ausfuhr, beziehungsweise den Abtrieb von Klauenthieren, d. i. von Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen, und zwar sowohl von Schlacht= als auch von Nutzvieh dieser Thiergattungen aus dem ganzen Wiener Stadtgebiete einschließlich des Centralviehmarktes zu St. Marx zu verbieten. Durch die vorstehende Verfügung wird der Eisenbahn¬ transit=Verkehr mit Klauenthieren über Wien, sofern derselbe ohne Aus= beziehungsweise Umladung der Thiere in Wien stattfindet, sowie die in der Eisenbahnstation Penzing stattfin¬ dende Aus= und Einladung der daselbst im directen Eisenbahn¬ verkehre einlangenden, zum Export bestimmten Schafe nicht berührt. Uebertretungen dieser Anordnungen, welche am Tage der Verlautbarung derselben in der „Wiener Zeitung“ in Wirksamkeit treten, werden nach dem Gesetze vom 24. Mai 1882 (R.=G.=Bl. Nr. 51) bestraft. Auf Grund dieser von Seite der k. k. Statthalterei in Wien getroffenen Verfügungen findet die k. k. oberöster¬ reichische Statthalterei zur Hintanhaltung der Einschleppung der erwähnten Seuche nach Oberösterreich die Einfuhr von Klauenthieren (Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine) aus dem Wiener Stadtgebiete mit Einschluss des Central=Vieh¬ marktes zu St. Marx bis auf weiteres zu verbieten. Dieses Verbot tritt mit dem Tage der Verlautbarung in der „Linzer Zeitung“ in Wirksamkeit, und werden Ueber¬ tretungen desselben nach den Bestimmungen des § 45 des Gesetzes vom 24. Mai 1882 (R.=G.=Bl. Nr. 51) geahndet. K. k. Statthalterei. Linz, am 6. März 1895. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 11. März 1895. Z. 3572. Schurf-Bewilligung. Von dem k. k. Revier=Bergamte zu Wels wird dem Herrn Professor Dr. G. A. Koch, kaiserl. Rath in Wien, I., Johannesgasse 18, über dessen Gesuch de präsentato 3. Jänner 1895, Z. 16, hiemit die Bewilligung ertheilt, im Bereiche des Kronlandes Oesterreich ob der Enns nach den Bestimmungen des allgemeinen Berggesetzes vom 23. Mai 1854 auf die Dauer Eines Jahres vom heutigen Tage d. i. bis 3. Jänner 1896 zu schürfen. Das Schurfgebiet umfasst sämmtliche Katastral=Ge¬ meinden des obgenannten Kronlandes mit Ausschluss der Grenzgemeinden gegen Bayern und des für das Bad Hall bestimmten Schutzrayons. Bei der Ausübung dieser Bewilligung ist der Schürfer verpflichtet, sich genau an die Vorschriften des oberwähnten Berggesetzes zu halten und allen diessälligen Anordnungen der zuständigen Bergbehörde unweigerlich nachzukommen, widrigens die in dem Berggesetze auf die Unterlassung dieser Pflichten verhängten Folgen einzutreten haben. Nach Ablauf obiger Frist, und insoferne eine Ver¬ längerung derselben bei der zuständigen Bergbehörde nicht erwirkt wurde, erlischt gegenwärtige Schuf=Bewilligung mit

7 allen auf deren Grundlage erworbenen Schurfrechten von selbst. Wels, am 3. Jänner 1895. Der Revierbeamte: Anthropins m. p. Steyr, am 10. März 1895. Z. 3281. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen und Spitalsverwaltungen. Warnung vor dem Unterstützungsschwindler und Spitals simulanten Stephan Rabensteiner. Infolge eines im Wege der k. k. Bezirkshauptmann¬ schaft St. Veit gestellten Einschreitens der Gemeinde=Vor¬ stehung Althofen hat die k. k. Landesregierung in Klagenfurt mit der Note vom 13. Februar 1895, Nr. 1087, um die Currendierung des dahin zuständigen, im Jahre 1842 ge¬ borenen Stephan Rabensteiner als Unterstützungs¬ schwindler und Spitalssimulanten ersucht. Zufolge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei vom 23. Februar 1895, Z. 2873/II, werden die Gemeinde=Vor¬ stehungen und Spitalsverwaltungen auf den Genannten mit der Weisung aufmerksam gemacht, zu veranlassen, dass dem¬ selben in Hinkunft die Verabreichung von Reiseunterstützungen für Rechnung der Heimatsgemeinde, sowie die Aufnahme in die Krankenpflege ohne ärztlich constatierte Nothwendigkeit verweigert werde Rabensteiner, ein höchst arbeitsscheues, gemeingefähr¬ liches Subject, weist Kerkerstrafen von über 30 Jahren auf und war wiederholt in Arbeitshäusern interniert; der¬ selbe ist mittlerer Statur, hat schwarze Haare und solchen kleinen Schnurrbart, braune Gesichtsfarbe und ein vagabun¬ denmäßiges Aussehen; das rechte Auge aus Glas. Steyr, den 9. März 1895. Z. 3314. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Identitäts=Feststellung. Laut Zuschrift des Stadthauptmannamtes Pressburg vom 2. März 1895, Z. 2402, befindet sich dortselbst wegen Vagieren ein Mann in Haft, welcher angibt, dass er Karl Weiß heiße und im Jahre 1865 in Schärding als Sohn des Hausierers Johann Weiß und seiner Gattin Crescentia geboren sei. Seit seiner frühesten Jugend sei er mit seinem Vater, welcher mit Galanterie= und Schnittwaren hausierte, in Oberösterreich, Salzburg, Tirol und Bayern herumgezogen, habe keine Schule besucht und sei auch bei keiner Assentie¬ rung gewesen. Im Frühjahre des vergangenen Jahres habe er in Braunau am Inn seinem Vater Waren gestohlen, sei dann in Ober= und Niederösterreich bis November v. J. herumgezogen, von dem Erlöse der gestohlenen Waren und vom Betteln gelebt, habe dann im November und December v. J. in Wien als Taglöhner an verschiedenen Orten ge¬ arbeitet, gieng dann nach Ungarn und wurde hierorts am 26. December v. J. verhaftet. Den Geburtsort und die Abstammung seines Vaters, welcher deutsch und etwas französisch sprach, kenne er nicht, und seine Mutter habe vor vielen Jahren ihren Gatten verlassen. Der Inhaftierte, welcher deutsch spricht, sich ziemlich gewandt ausdrückt und seinen angeblichen Verhältnissen nach nicht ungebildet genannt werden kann, ist großer Statur, mager, hat längliches Gesicht, dunkelbraune Haare, graue Augen, gesunde Zähne, hohe Stirn, Mund und Nase pro¬ portioniert und trägt braunen Schnurr= und Backenbart. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie Posten=Commanden bei dem Umstande, als sich die Angaben des Inhaftierten als unrichtig erwiesen haben, und mit dem Auftrage in die Kenntnis gesetzt, die nöthigen Erhebungen behufs Feststellung der Personsindentität zu pflegen und das Resultat ehestens anher mitzutheilen. Eine Photographie des Genannten liegt hierämtlich zur Einsicht auf. Steyr, am 6. März 1895. Z. 3433. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen und Spitals-Verwaltungen. Warnung vor den Baganten Johann Mayr und Heinrich Reiner. Laut der Anzeige der Gemeinde=Vorstehung Öster¬ miething verursachen die dorthin zuständigen Vaganten Jo¬ hann Mayr, Fabriksarbeiter, geboren im Jahre 1876, und Heinrich Reiner, Fleischhauer, geboren im Jahre 1863, der Gemeinde durch ungerechtfertigte Inanspruchnahme von Spitalspflege und Herauslockung von Reisevorschüssen große Kosten. Ersterer hat blonde Haare, graue Augen, ist mittel¬ groß, von schlankem Körperbau und ist im Besitze eines Arbeitsbuchduplicates, ausgestellt von der Heimatsgemeinde am 13. October 1893. Letzterer ist groß, hat blaue Augen, blondes Haar und solchen Schnurrbart und besitzt ein Arbeitsbuchduplicat vom 14. Juli 1894; er ist wiederholt wegen Landstreicherei und Diebstahl abgestraft. Die Gemeindevorstehungen und Spitalsverwaltungen werden zufolge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei vom 23. Februar l. J., Z. 2927/II, angewiesen zu veranlassen, dass die Genannten ohne erwiesene Nothwendigkeit nicht in die Spitalspflege ausgenommen und auch nicht mit Geld¬ unterstützungen auf Kosten der Heimatsgemeinde betheilt, sondern nach Maßgabe der Umstände der schubpolizeilichen Behandlung unterzogen werden. Steyr, am 9. März 1895. Z. 3434. An sämmtliche Gemeinde- Vorstehungen. Zufolge des Erlasses des hohen k. k. Landes=Ver¬ theidigungsministeriums in Wien vom 16. Februar 1895, Z. 3928/1742 IIb ex 1895 ergeht an alle Gemeinde¬ Vorstehungen der Auftrag, Nachforschungen einzuleiten, ob die Nachgenannten in einem Verzeichnisse der Landsturm¬ pflichtigen der einzelnen Gemeinden aufgeführt erscheinen oder gestorben sind.

8 Ein positives Ergebnis dieser Nachforschungen ist bis 15. März l. J. anher zu berichten. Bogen Eduard, geb. 31. December 1875, Spalato. Anic Jere, geb. 23. September 1875, Spalato. Kafon Kririn, geb. 30. September 1875, Salona. Kron Albert, geb. 18. De¬ cember 1875, Spalato. Leder Santo, geb. 5. November 1875, Salona. Loborsch Wilhelm, geb. 5. Juli 1875, Spalato. Grgic Luka, geb. 13. November 1875, Spalato. Mayerhuber Peter, geb. 17. November 1875, Spalato. Paskoli Romnali, geb. 10. Jänner 1875, Spalato. Senkovic Ivan, geb. 15. Mai 1875, Spalato. Serse Rudolf, geb. 16. Juni 1875, Spalato. Krancic Andrya, geb. 8. August 1875, Tran. Steyr, am 11. März 1895. Z. 3284. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen u. k. k. Gendarmerie-Posten-Commanden. Einstellung der Ausforschung nach Bincenz Grison. Die mit hierämtlichen Erlasse vom 28.-December 1894, Z. 15.911, Amtsblatt Nr. 1 ex 1895, angeordnete Aus¬ forschung nach dem stellungspflichtigen Vincenz Grison wird eingestellt, nachdem der Genannte sich bereits als Stellungspflichtiger gemeldet hat. Steyr, am 9. März 1895. Z. 3435. An sämmtliche Gemeinde=Vorstekungen. Zur Kenntuisnahme. Thierseuchenausweis in der Berichtsperiode vom 25. Februar bis 2. März 1895. 1. Manl= und Klauenseuche. Ausbruch der Seuche. Bezirk Braunau: Gemeinde Neukirchen, Ortschaft Wiesmeier. Rothlauf der Schweine. Ausbruch der Seuche: Bezirk Steyr (Umgebung): Gemeinde Weißkirchen, Ortschaft Graßing. Steyr, am 11. März 1895. Der k. k. Bezirkshauptmann: Hugo R. von Hebenstreit. Redaction und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haas'sche Buchdruckerei in Steyr.

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