Amtsblatt 1895/11 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 14. März 1895

2 tabellen, in welchen die bezüglichen Daten ziffermäßig ein¬ getragen sind, vorzulegen, sondern nur mehr fortlaufend geführte Auszüge aus den Matrikenbüchern zu liefern haben, wodurch unter der Voraussetzung einer mit der Eintragung in die Matriken gleichzeitigen Vormerkung der in den neuen Formularien gesorderten Angaben die von den gedachten Matrikenführern zu leistende Arbeit nicht bloß in gleich mäßiger Weise auf das ganze Jahr vertheilt, sondern auch gegenüber den heutigen Anforderungen vermindert und er¬ heblich vereinfacht wird. Diese Nachweisungen sind für jede dem Matrikenführer zugewiesene Gemeinde beziehungsweise für zugewiesene Theile verschiedener Gemeinden gesondert und genau nach der In¬ struction zu verfassen und vierteljährig gesammelt bis zum vorgeschriebenen Termine an die vorgesetzte politische Behörde I. Instanz einzusenden. In der Nebenlage wird den hochw. Pfarrämtern ein Abdruck der Anleitung zur Verfassung dieser statistischen Auszüge aus den Matriken, welcher auch der Text der für die künftigen Nachweisungen eingeführten und zu benützenden Formularien beigefügt ist, zur Kenntnisnahme und genauesten Darnachachtung überstellt. Die nothwendigen Drucksorten werden binnen kurzem übermittelt werden. Die fortlaufenden Erhebungen und Eintragungen der in den neuen Berichtsformularien enthaltenen Angaben in die betreffende Drucksorte anlässlich der fallweisen Eintra¬ gung in die Matrikenbücher werden von den Matriken¬ ämtern nach Zustellung der Drucksorten durch die politischen Behörden, spätestens aber mit 1. April 1895 zu erfolgen haben. Für die zurückliegende Zeit des Jahres, beziehungs¬ weise für die Monate Jänner, Februar und März 1895 empfiehlt es sich gleichfalls, die Bearbeitung derselben nach der bisherigen umständlichen und unsicheren Weise zu ver¬ mindern und an deren Stelle die Auszüge aus den Ma¬ triken nach den neuen Formularien nachzutragen, soweit die Aufzeichnungen in den Matriken zur Ausfüllung der be¬ treffenden Rubriken hiezu ausreichen. Es werden daher die Matrikenführer angewiesen, sofort nach Erhalt der Druck¬ sorten auch mit der Verfassung der nachträglichen Ausweise zu beginnen. Steyr, am 12. März 1895. Z. 3285. An sämmtliche hochw. Pfarrämter und Gemeinde=Vorstehungen. Einführung einer Friedhofsordnung. Es wurde die Wahrnehmung gemacht, dass mannig¬ fache Missstände auf den Friedhöfen herrschen. Es wurde festgestellt, dass entgegen den Bestimmungen des Hofdecretes vom 5. December 1785, welches die reihen¬ weise Beerdigung der Leichen auf dem Friedhofe anordnet, sich auf vielen Friedhöfen die Gepflogenheit eingebürgert hat, dass von den Todtengräbern über Wunsch der Parteien die Leichen auf und neben den früher beerdigten Familien¬ mitgliedern beerdigt werden. Es entstehen dadurch nach dem Belieben der Todtengräber Familiengrabstätten bei welchen die Bestimmungen über die Tiefe und Ent¬ fernung der einzelnen Grabstellen nicht eingehalten werden und welche weit über die turnusmäßige Zeit hinaus unbe¬ rührt bleiben, wodurch der übrige Beerdigungsraum in den meist ohnehin nicht zu groß angelegten Friedhöfen bedeutend geschmälert wird. Die Folge davon ist, dass Gräber zu nahe an ein¬ ander gereiht und vor Ablaus von 10 Jahren wieder neu belegt werden und dass endlich wegen Mangels des noth¬ wendigen Beerdigungsraumes die Nothwendigkeit einer Er¬ weiterung oder Verlegung des Friedhofes eintritt. Dazu kommt, dass über die Anlage der Gräber weder von den Todtengräbern, noch von den Pfarrämtern, noch von den Gemeinde=Vorstehungen Aufschreibungen geführt werden, sodafs die Belegungsdauer der einzelnen Gräber lediglich dem Erinnerungsvermögen der Todtengräber über¬ lassen ist. Dieser Uebelstand wird besonders dann fühlbar, wenn ein Wechsel in der Person des Todtengräbers eintritt. Außerdem sind meist die Grabgebüren nicht fixiert, sondern dem Belieben des Todtengräbers überlassen. Zur Beseitigung dieser Missstände findet die k. k. oberösterreichische Statthalterei zufolge Erlasses vom 20. Fe¬ bruar l. J., Z. 20.990/IV, ex 1894, anzuordnen, dass auf allen Friedhöfen eine den Localverhältnissen entsprechende Friedhofordnung und ein Gräberbuch eingeführt und die Grabgebüren wie Todtengräbergebüren geregelt werden. Hiezu wird insbesondere bemerkt: I. Die Einführung einer Friedhofordnung bei jedem Friedhofe. Die Friedhofordnung ist der politischen Bezirksbehörde in zwei Exemplaren zur Genehmigung vorzulegen. Die Einführung von Friedhofordnungen ist durch das den politischen Behörden im § 2, lit. g, des Reichssanitäts¬ gesetzes zugewiesene Ueberwachungsrecht der Handhabung der Sanitats=Vorschriften über Begräbniswesen be¬ gründet und wurde bereits mit dem unter Nr. 22 des Landesgesetz= und Verordnungs=Blattes verlautbarten Erlasse vom 12. November 1888, Z. 2967/Pr., verfügt. Die Fest¬ setzung der Friedhofordnung obliegt jenen Organen, welchen die Verwaltung des Friedhofes zusteht, bei Gemeindefried¬ höfen somit dem Gemeindeausschusse, bei confessionellen Friedhöfen als Anstalten der Kirche oder Religions=Genossen¬ schaft der Kirchenvermögensverwaltung, beziehungsweise der Vertretung der Religionsgemeinde. Jede Friedhofordnung hat mindestens folgende Punkte zu enthalten: a) Wer ist grundbücherlicher Eigenthümer des Fried¬ hofgrundes? b) Welches Flächenmaß hat der Friedhof? c) Wem obliegt die Verwaltung des Friedhofes? d) Welches Flächenmaß und welche Theile des Fried¬ hofes sind für die Wege, für die Turnusgräber und für die Familiengräber, dann für Gebäude, wie Leichenkammer 2c. bestimmt? e) Welche Zeit wird nach der Bodenbeschaffenheit für die Wiederbelegbarkeit eines Grabes bestimmt, welche Di¬ mensionen muss das einzelne Grab haben und wie weit muss Grab von Grab entfernt sein? f) Welche Gebüren werden für Turnusgräber, welche für Familiengräber oder =Grabstätten (bei letzteren auf wie viele Jahre der Benützung) festgesetzt? Welche Gebüren werden für die Anlegung eines Grabes für den Todtengräber festgesetzt und zwar eventuell getrennt für Turnus= und Familiengräber?

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