Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1938

70 Kehrichtabfuhr und die Verzinsung und Tilgung der Herstellungs=, beziehungsweise Einrichtungskosten oder eines Teiles dieses Erfordernisses im Ausmaße von mindestens einem Viertel wird von den Eigentümern der an die Wasserleitung Steyr, bezw. an die städtische Entwässerungsanlage oder städtische Kehrichtabfuhr angeschlossenen Liegenschaften und von den Eigentümern jener Liegenschaften, für die im Sinne der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen die Anschlußpflicht besteht, eine Wasser=, bezw. Kanal= oder Kehrichtabfuhrgebühr eingehoben. Eine Be¬ freiung findet nicht statt. Der durch die Wasser=, Kanal= oder Kehrichtabfuhrgebühr aufzubringende jährliche Gesamtbetrag wird vom Gemeindetag festgesetzt. Die Ge¬ bühren bilden öffentliche Abgaben im Sinne des Mietengesetzes. — Die Aufteilung er¬ folgt bei den Wassergebühren nach dem tatsächlichen Wasserverbrauch, sonst wie bei den Kanal= und Kehrichtabfuhrgebühren im Sinne des Mietengesetzes. Der Gesamt¬ betrag wird auf die einzelnen Gebührenpflichtigen wie folgt aufgeteilt: a) die Wassergebühr nach dem tatsächlichen Wasserverbrauch; b) die Kanalgebühr nach der Fläche der Bauarea unter Berücksichtigung der Anzahl der Stockwerke und der Art der Benützung der Gebäude; c) die Bemessungsgrundlage der Kehrichtabfuhrgebühr ist gleich der Bemessungsgrundlage der Mietaufwandabgabe für das Gebäude. Für jeden Kehrichtkübel ist mindestens 1 S im Monat zu entrichten. —Die Wassergebühr wird monatlich oder vierteljährlich im nachhinein bemessen. Der entfallende Betrag ist innerhalb von zwei Wochen einzuzahlen. Die Kanal= und Kehrichtabfuhrgebühr wird jährlich im vorhinein bemessen. Der entfallende Betrag ist in vier gleichen am 20. Februar, 20. Mai, 20. August und 20. November fälligen Teilbeträgen einzu¬ zahlen. XIV. Leichenhallengebühr. Zur Deckung des jährlichen Erfordernisses für die Erhaltung und die Ver¬ waltung der städtischen Leichenhalle und die Verzinsung und Tilgung der Her¬ stellungskosten oder eines Teiles dieses Erfordernisses im Ausmaße von mindestens einem Viertel wird eine Leichenhallengebühr eingehoben. Der durch die Leichen¬ hallengebühr aufzubringende jährliche Gesamtbetrag wird vom Gemeindetag fest¬ gesetzt. Die Leichenhallengebühr ist zu entrichten, wenn der wo immer Verstorbene mit oder ohne Benützung der städtischen Leichenhalle im Friedhof zu Steyr be¬ stattet oder in der Feuerhalle zu Steyr verascht wird. — Gebührenpflichtig ist der¬ jenige, der die Bestattung oder die Veraschung veranlaßt, im Zweifelsfalle der Erbe oder Legatar. Leichenbestattungsunternehmungen sind verpflichtet, die Gebühr beim Gebührenpflichtigen einzuheben. Der Gesamtbetrag wird in der Weise aufgeteilt, daß von jedem Gebührenpflichtigen je nach der Art der Durchführung der Be¬ stattung oder Veraschung, wofür vom Gemeindetag eine Einteilung in Klassen vor¬ zunehmen ist, eine feste Gebühr eingehoben wird. Bei Armenleichen entfällt die Gebühr. XV. Kommunalabgabe. Die jährliche Kommunalabgabe dient, soweit ihr Ertrag nicht zur Herstellung des Gleichgewichtes im Gemeindehaushalt erforderlich ist, zur Deckung des Erforder¬ nisses: a) für die der Stadt Steyr obliegende Straßenpflege und die Erhaltung von Straßen, Brücken, Wasserbauten, Gärten und Anlagen; b) für die Errichtung, be¬ ziehungsweise Anschaffung, Erhaltung und den Betrieb bestimmter von der Stadt Steyr in ihrem Gemeindegebiet begonnener oder bereits durchgeführter Investitionen sowie für die Verzinsung und Amortisation der Errichtungs= bezw. Anschaffungs¬ kosten dieser Investitionen. Dies gilt auch für Investitionen, die im Gemeindegebiete der Stadt Steyr mit finanzieller Beihilfe der Stadt Steyr vorgenommen werden. Der durch die Kommunalabgabe jährlich aufzubringende Gesamtbetrag wird durch den Gemeindetag bestimmt. Die Kommunalabgabe wird eingehoben als: 1. Kommunalabgabe auf den Bodenertrag; 2. Kommunalabgabe auf den Miet¬ aufwand; 3. Kommunalabgabe auf den Fleischverbrauch. Der Gemeindetag hat jähr¬ lich zu bestimmen, mit welchen Abgabesätzen die Kommunalabgabe innerhalb der gesetzlich gezogenen Höchstgrenzen zu erheben ist. Zur Bedeckung von Erfordernissen gemäß Buchstabe a) und b) darf die Kommunalabgabe auf den Bodenertrag nur

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