Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1938

71 dann und nur soweit eingehoben werden, als durch sie zu bedeckende Erfordernisse vorwiegend den außerhalb des geschlossenen Stadtgebietes gelegenen Stadtteilen dienen. Der festgesetzte Gesamtbetrag wird auf die einzelnen Abgabepflichtigen vom Magistrate aufgeteilt. Die Kommunalabgabe auf den Bodenertrag wird als Zuschlag zur Landesgrundsteuer im Höchstausmaß von 200 Prozent der Landesgrundsteuer von den zur Entrichtung des Gemeindezuschlages zur Landesgrundsteuer Ver¬ pflichteten eingehoben. Vom Bundes=Wohn= und Siedlungsfonds geförderte Klein¬ wirtschaftssiedlungen sind von der Kommunalabgabe auf den Bodenertrag befreit. Abgabepflichtig zur Kommunalabgabe auf den Mietaufwand sind die Mietaufwandabgabepflichtigen und — für die Dauer dieser Befreiung diejenigen Liegenschaftseigentümer, für deren Bauten die zeitliche Befreiung von der Mietaufwandabgabe gewährt wurde. Soweit eine dauernde Befreiung von der Mietaufwandabgabe Platz greift, findet diese Befreiung auch auf die Kommunal¬ abgabe auf den Mietaufwand Anwendung. Soweit die Mietaufwandabgabe in ermäßigtem Ausmaße zur Vorschreibung gelangt, kann über Ansuchen des Abgabe¬ pflichtigen und über Antrag des Magistrates auch eine Ermäßigung oder gänzliche Befreiung von der Kommunalabgabe auf den Mietaufwand vom Gemeindetag zu¬ gestanden werden. Von der Abgabe für Investitionen der Stadtfeuerwehr sind hinsichtlich ihrer Wohnung Abgabepflichtige, die der Stadtfeuerwehr oder zwei der Werksfeuerwehr der Steyr=Daimler=Puch A. G. seit wenigstens Jahren als ausübende Mitglieder angehören und den Feuerwehrdienst persön¬ lich verrichten, befreit. Diese Befreiung tritt auch dann ein, wenn der mit dem Abgabepflichtigen im gemeinsamen Haushalt lebende Sohn, Enkel oder Schwieger¬ sohn seit wenigstens zwei Jahren als ausübendes Mitglied Feuerwehrdienst persön¬ lich versieht. Die Bemessungsgrundlage deckt sich mit der Bemessungsgrundlage der Mietaufwandabgabe. Soferne der Abgabepflichtige von der Mietaufwandabgabe befreit ist, ist die Bemessungsgrundlage vom Magistrate festzustellen. 8 Die Abgabe beträgt für jede Krone der Bemessungsgrundlage höchstens g. Die Abgabe darf nur soweit zur Einhebung gelangen, als die aus ihr und der Landesgebäudesteuer und der Mietaufwandabgabe auf einen Mietgegenstand ent¬ fallende Gesamtbelastung für jede Krone des Mietzinses 40 g nicht übersteigt. Die Abgabepflichtigen haben die jährliche Abgabe in vier gleichen Teilbeträgen gemeinsam mit der Mietaufwandabgabe an den für die Mietaufwandabgabe fest¬ des gesetzten Terminen an den Magistrat abzuführen. Die Abgabe ist im Sinne Mietengesetzes auf die Mieter überwälzbar. Die Kommunalabgabe auf den Fleischverbrauch kann vom Verbrauch von Fleisch jeder Art, frisch oder verarbeitet, Geflügel, Wild, Wildgeflügel und Fischen, lebend oder tot, im Höchstausmaße von 4 Prozent des Marktpreises eingehoben werden. Abgabepflichtig sind alle physischen und juristischen Personen, die sich im Gemeindegebiete der Stadt Steyr gewerbs¬ mäßig mit dem Absatze von der Abgabe unterliegenden Bedarfsgegenständen be¬ fassen. Wenn jedoch diese Waren im Gemeindegebiete der Stadt Steyr vom Ver¬ braucher selbst gewonnen oder von ihm von anderen als den vorbezeichneten Personen bezogen werden, ist der Verbraucher abgabepflichtig. In diesem Falle kann die Einhebung der Abgabe durch den Gemeindetag auf den über bestimmte Mengen hinausgehenden Verbrauch beschränkt werden. Wenn Waren, für die die Abgabe entrichtet wurde, aus dem Gemeindegebiete der Stadt Steyr ausgefihrt werden, ist die Abgabe rückzuvergüten. Der Anspruch auf Rückvergütung kann durch den Gemeindetag auf die Ausfuhr von Mengen von mindestens 5 Kilogramm beschränkt werden. Die Bemessung der Abgabe erfolgt: a) auf Grund vorliegender Behelfe durch amtswegige Einschätzung des Absatzes; b) durch Abfindung mit einer Vereinigung von Abgabepflichtigen; c) durch Abfindung mit einzelnen Abgabepflichtigen. In Fällen der Einschätzung haben die Abgabepflichtigen unter Verwendung der amtlich auszugebenden Drucksorten bis zum 5. jeden Monates als Bekenntnis ein Verzeichnis der im vergangenen Monate abgesetzten, der Abgabe unterliegenden

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