Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1938

69 jedes angefangene Jahr in der ersten Zone 1.50 S, in der zweiten Zone 1 S und in der dritten Zone 50 g, mindestens jedoch 2 S. Welche Straßen und Plätze in die einzelnen Zonen fallen, bestimmt der Bürgermeister; 12. für Steckschilder und Firmenzeichen bis zu 75 cm Vorsprung 3 S, bis zu 1 m 5 S, bis zu 1.50 m 10 S, über 1.50 m 30 S; 13. für Lampen, Geschäftslaternen u. dgl. je 1 S; 14. für Litfa߬ säulen für den Monat 5 S; 15. für Verkaufshütten, Kioske u. dgl. erfolgt die Be¬ messung für den Einzelfall unter Bedachtnahme auf den Aufstellungsort, die Größe des Unternehmens und den Geschäftswert mit mindestens 60 S und höchstens 240 S. Sind an Verkaufshütten, Kiosken u. dgl. Gegenstände angebracht, die an sich schon diesem Abschnitte unterliegen, sind sie besonders zu vergebühren; 16. für Benzinzapf¬ stellen und unterirdische Benzinbehälter 100 bis 250 S; 17. für Grundstücke und Straßengründe, die zur Anlage von Gärten oder als Wiesen u. dgl. überlassen werden, für je 10 angefangene Quadratmeter und jedes angefangene Jahr 5 g, mindestens jedoch 3 S pro Jahr, bei bloßer Grasnutzung mindestens 1 S pro Jahr. In den Fällen Zahl 5 ermäßigt sich die Gebühr auf das halbe Ausmaß, wenn die dort bezeichneten Bauten u. dgl. weniger als 20 cm in das Gemeindegut hinein¬ ragen. In den Fällen Zahl 1, 3, 6, 11 und 12 wird die Gebühr nur eingehoben wenn die dort bezeichneten Bauten u. dgl. mehr als 20 cm in das Gemeindegut hineinragen. Soferne Gemeindegut bei Inkrafttreten dieses Abschnittes bereits in der in Zahl 5 und 6 genannten Art benützt wird, ermäßigt sich die Abgabe auf 1.50 S je Quadratmeter, wenn nicht eine geringere Gebühr oder die Befreiung zutrifft. Die in diesem Abschnitte festgelegten Gebühren sind unteilbare Jahres=, be¬ ziehungsweise Monatsgebühren und sind im vorhinein an den besonders bestimmten Terminen fällig. XII. Interessentenbeitrag. Für bestimmte von der Stadt Steyr in ihrem Gemeindegebiete begonnene oder bereits durchgeführte oder mit finanzieller Beihilfe der Stadt Steyr vorgenommene Investitionen wird ein Beitrag zu den Kosten dieser Investitionen eingehoben. Als solche Investitionen gelten: 1. Herstellung oder Erweiterung oder wesentliche Ver¬ besserung von Verkehrswegen oder Gartenanlagen; 2. Herstellung von Straßen¬ durchbrüchen; 3. Herstellung von Straßenunter= oder Ueberführungen nebst den dazu gehörigen Anlagen (Rampen, Zugangswegen u. dgl.), soweit hiedurch neue Verkehrswege geschaffen werden; 4. Erweiterung bestehender Unter= oder Ueber¬ führungen; 5. Herstellung, Ausbau oder Anschluß von Kanalisationen oder Wasser¬ leitungen; 6. Herstellung oder Ausbau von Industriebahnanlagen; 7. Herstellung oder Ausbau von Hafen= oder Kaianlagen oder Uferschutzbauten; 8. Ausbau oder Anschluß von elektrischen Licht= oder Kraftanlagen für öffentliche Zwecke; 9. Stadt¬ regulierungs= oder Assanierungsmaßnahmen. Die Befreiung von der Mietaufwand¬ abgabe findet auch für den Interessentenbeitrag Anwendung. — Beitragspflichtig sind jene Eigentümer, für deren Liegenschaften die betreffende Investition eine Erhöhung des Liegenschaftswertes herbeizuführen geeignet ist. Der aus der betreffenden Inve¬ stition anfallende Gesamtbetrag an Interessentenbeitrag ist vom Gemeindetag fest¬ zusetzen und darf bei Herstellung oder Erweiterung von Verkehrswegen zwei Drittel, onst ein Drittel der die Stadt Steyr treffenden Kosten nicht übersteigen. Die Auf¬ teilung dieses Gesamtbetrages auf die einzelne Beitragspflichtigen hat durch eine Kommission zu erfolgen. Von der Bemessung des Beitrages ist der Beitrags¬ pflichtige durch Abgabenbescheid zu verständigen. — Die Beiträge werden vier Wochen nach Zustellung des Abgabenbescheides, bezw. in vier gleichen Vierteljahresbeträgen gleichzeitig mit der Mietaufwandabgabe fällig. Im Falle wesentlicher Verbesserung von Verkehrswegen und in den Fällen Zahl 2, 3, 4, 6 und 7 darf der Interessenten¬ beitrag nur dann eingehoben werden, wenn wenigstens die Hälfte aller beitrags¬ pflichtigen Liegenschaftseigentümer der Einhebung zustimmt. XIII. Wasser-, Kanal- und Kehrichtabfuhrgebühren. Zur Deckung des jährlichen Erfordernisses für die Erhaltung und den Betrieb der Wasserleitung Steyr, der städtischen Entwässerungsanlage und der städtischen

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