Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1937

67 Warenumsatzsteuerabfindung der Landwirte. Bis 15. Februar, Mai, August, November die vierteljährlich eingehobene Zinsgroschensteuer. Am 1. März, 1. Juni, 1. September und 1. Dezember die Einkommen=, Vermögens= und Krisensteuer und Sonderabgabe, Besoldungs=, Erwerbs= und Rentensteuer. In Niederösterreich ist die Landes=Grund= und Gebäudesteuer am 1. Februar, 1. Mai, 1. August und 1. November fällig. Die Einzahlung erfolgt bei den Postämtern auf das Postsparkassenkonto des zu¬ ständigen Steueramtes. Die Erlagscheine sind bei den Post=, Gemeinde= und Steuer¬ ämtern und bei den Steuerbehörden zu beziehen. Für die Abzugseinkommensteuer, undWarenumsatzsteuer sind besondere Erlagscheine vorgesehen. Wenn die Steuer des laufenden Jahres noch nicht vorgeschrieben ist, so sind Voreinzahlungen im Ausmaße der letzten Vorschreibung zu leisten. Werden die fällig gewordenen Steuern nicht rechtzeitig eingezahlt, so tritt mit demTage der Fälligkeit die Verpflichtung zur Bezahlung der Verzugszinsen ein. Die Verzugszinsen werden gegenwärtig mit monatlich 0.5 von 100 berechnet. Wird die Steuerschuldigkeit nicht binnen 30 Tagen nach Fälligkeit bezahlt, so kann sie im Zwangsverfahren eingebracht werden. Für die Mahnung im Zwangsverfahren beträgt die Gebühr 1 % des Rückstandes, mindestens 50 g, für die Pfändung 2% des Rückstandes, mindestens 1 S, für die Aus¬ schreibung der Feilbietung 1% des Rückstandes, mindestens 50 g, und für die Durchführung der Feilbietung oder freihändigen Ver¬ äußerung 2% des Rückstandes, mindestens 1 S.. Gemeindeabgaben in der Stadt Steyr. Mit Rücksicht auf die kommende Steuerreform konnten die Gemeindeabgaben¬ Erläuterungen im vorliegenden Kalender noch nicht aufgenommen werden. Branntweinsteuer. (Kaiserliche Verordnung vom 17. Juli 1899, RGBl. 120, Vollz.=Vorschrift vom 21. Juli 1899, RGBl. 130, Aenderung durch Bundesgesetz vom 18. Juli 1936, BGBl. 232, wirksam ab 1. September 1936.) Die Steuer beträgt für 1 Liter S 2.40, Lizenzgebühr 10 g, Warenumsatzsteuer 40 g, Krisenzuschlag 29 g, zusammen S 3.19. Ueber die Steuer kann mit der Finanzbehörde eine Abfindung abgeschlossen werden, die besondere Begünstigungen gewährt. Landwirte, die nicht den Handel, Klein¬ verschleiß oder Ausschank von geistigen Flüssigkeiten (Branntwein, Wein, Most usw. betreiben und die Stoffe, aus denen sie Branntwein herstellen wollen, selbst er¬ zeugen, können für die Erzeugung einer ihrem Betriebe und ihrem Hausstande angemessenen Menge die Steuerfreiheit ansprechen. Die abgabefreie Erzeugung steht nur den dem Berufsstande Land= und Forstwirtschaft angehörenden Land¬ wirten zu. Diese Menge beträgt für 2 Personen 30 Liter und für jede weitere Person über 16 Jahre des Hausstandes je 6½ Liter. Die steuerfreie Erzeugung ist bis 15. Oktober mit besonderem Formular beim Steueraufsichtsamte anzumelden Landwirte, die die steuerfreie Branntweinerzeugung angemeldet haben, dann aber den Ausschank von Most u. a. beginnen, verlieren die Steuerfreiheit und müssen sich vorher beim Steueraufsichtsamte zur Nachversteuerung melden. Wein-(Most-)steuer. Die Weinsteuer beträgt für 1 Hektoliter Wein, Most u. dgl. S 1.10, an Kontroll¬ gebühr werden 40 g eingehoben. Dazu ist die Warenumsatzsteuer im Ausmaße von 3.5% (bei nicht abgefundenen Landwirten 5.5%) vom Verkaufspreise nebst 100 % Krisenzuschlag zu bezahlen. Landwirte, die ganz oder vorwiegend eigene Fechsung verarbeiten, werden von der Weinsteuer für jenen Teil ihrer Erzeugnisse befreit, den sie für den Haustrunk verwenden. Wenn infolge von Elementar¬ ereignissen oder Mißernten weniger geerntet wird und auch keine ausreichenden Vorräte vorhanden sind, kann über Ansuchen für den zugekauften Teil die Wein¬

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