Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1937

68 steuer erlassen werden. Als Haustrunk wird für den Landwirt und jede in der Wirtschaft dauernd beschäftigte Person über 16 Jahre täglich 2 Liter gerechnet, S 8.— (6.—). Für Schwund und Geläger werden 5% von der Erzeugung ab¬ gerechnet. Die Gebühren. Unter den Gebühren von Rechtsgeschäften sind die bedeutsamsten die als Frei¬ geld, Stift, Laudemi bekannten Gebühren von Vermögensübertragungen, Tarifpost 106 des Geb.=Ges. Diese unterscheiden sich in Uebertragungen: a) unter Lebenden, Schenkungen; b) von Todes wegen, Erbanfall. Zu §§ 2 und 7: Tarif der Schenkungs= und Erbgebühren von einem Werte über über über über über über über über über bis 4000 8000 75.000 300.000 30.000 600.000 3,000.000 1,500.000 6,000.000 bis bis bis bis bis bis bis bis 4000 Schilling 6,000.000 1,500.0003,000.000 300.000 30.000 75.000 600.000 8000 Prozent 1. An Nachkom¬ 4 65 3 4•5 men u. Ehe¬ 3•5 5 2 1·5 1 2•5 gatten.. An Eltern u. 2. 6 5 7 3 9 8 10•5 2 4 12 Voreltern 3. An Seiten¬ 6 10 24 8 verwandte b. 12 16 18 20 22 14 zum 4. Grad 4. An Stiftung. für Unterrichts¬ a) Schenkungsgsgebühr 2 Prozent, b) Erbgebühr 5 Prozent Wohltätigk.= u. Hum.=Zwecke Alle Sonsti¬ 5. 18 30 26 16 12 20 14 24 28 22 gen.. 7* Gebührenfrei sind: Schenkungen und Erbanfälle beweglicher Sachen bis Sachen bis 600 S oder Schen¬ 300 S, nicht beurkundete Schenkungen beweglicher Voreltern, Wahl= und Stiefkinder kungen an Ehegatten, Nachkommen, Eltern und und deren Nachkommen und an Schwiegerkinder bis 2000 S, nicht beurkundete übliche Gelegenheitsgeschenke und nicht beurkundete Spenden für Zwecke des Unter¬ richtes, der Wohltätigkeit u. Humanität, Kunst u. Wissenschaft und sonstige gemein¬ nützige Zwecke bis 2000 S. Mehrere Schenkungen innerhalb eines Jahres gelten als einheitliche Schenkung. Anfälle an Bedienstete des Erblassers, wenn der reine Wert 600 S nicht übersteigt, unterliegen einer Erbgebühr von 1¼ Prozent. Schenkungen und Erbanfälle von Wahl=, Stief= und Schwiegereltern an Wahl=, Stief= und Schwiegerkinder und deren Nachkommen unterliegen demselben Gebührenausmaße wie an leibliche Nachkommen, umgekehrt aber dem Gebührenausmaße wie bei Schenkungen und Erbanfällen an fremde Personen. Schenkungen und Erbanfälle an leibliche Geschwister des Ehegatten und dessen Neffen und Nichten unterliegen der Gebühr wie Seitenverwandte bis zum 4. Grade. Schenkungen, die nicht früher als 3 Monate vor dem Tode des Geschenkgebers gemacht wurden, sofern es sich nicht um übliche Gelegenheitsgeschenke handelt, unterliegen der Erbgebühr. Wenn unbewegliche Sachen innerhalb fünf Jahren weitervererbt werden, so tritt über Ansuchen an den Erbgebühren samt Zuschlag und Nachlaßgebühren eine Ermäßi¬ gung in der Art ein, daß für den ersten Anfall nur so viele Zehntel zu entrichten sind, als Halbjahre zwischen dem ersten Anfall und der Weitervererbung abgelaufen sind. Bruchteile eines Halbjahres von mehr als drei Monaten sind voll anzurechnen, sonst aber nicht zu berücksichtigen.

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