Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1937

66 5 Prozent, von mehr als 45.000 S bis 60.000 S 6 Prozent, von mehr als 60.000 S bis 80.000 S 7.5 Prozent, über 80.000 S 10 Prozent. Diejenigen, die besoldungssteuer¬ pflichtige Bezüge von steuerpflichtiger Höhe auszahlen, sind verpflichtet, die Steuer bei der Auszahlung der Bezüge abzuziehen und abzuführen. Für den Steuerabzug sind folgende Tabellen maßgebend: II. Monatsbezug I. Wochenlohn 8 — Besoldungssteuer¬ Besoldungssteuer¬ 2 pflichtiger Nettobezug Nettobezug pflichtiger 20 1) Wenn keine oder nur eine Person in Versorgung des Steuer¬ bis von bis von pflichtigen steht. 2) Wenn zwei Personenin G S S S S 9 9 9 9 Versorgung des Steuerpflichtigen stehen. 78 63 274 41 1) 1) Wenn drei oder vier Per¬ 3) 41 87 71 311 2) 2) 439 60 1% 1% 101 44 sonen in Versorgung des Steuer¬ 80 348 32 04 3) 3) pflichtigen stehen. 384 88 67 77 4) 4) 4) Wenn mehr als vier Per¬ 61 824 1·5% 22 20 439 190 101 45 1·5% sonen in Versorgung des Steuer¬ pflichtigen stehen. 20/0 1200 04 2% 824 276 93 23 5) 190 21 5) 1600 04 95 2•5% 2•5% 1200 369 276 24 94 5) Beginn des Abzuges in Fällen der mit 12.000 Schilling 30/ 1600 2000 04 05 369 54 3% 461 25 beginnenden Steuerpflicht bei 55 2500 2000 461 04 576 4% 05 4% 93 253 Schilling 61 Groschen. 39 576 3750 5% 05 2500 04 5% 865 94 5000 40 6% 04 3750 865 85 60% 05 1153 5000 6666 47 7•5% 70 05 1538 7•5% 86 1153 6666 48 10% 10% 71 1538 und darüber und darüber —.— Hierüber ist zum Stammblatt über den Einkommensteuer=Abzug eine Besoldungssteuer=Beilage nach amtlichem Formulare zu führen und dabei in ähnlicher Weise wie bei der Einkommensteuer zu verfahren. Bei Steuerpflichtigen, denen keine Besoldungssteuer abgezogen wurde oder deren besoldungssteuer¬ pflichtige Bezüge 14.400 S übersteigen, ist die Besoldungssteuer von der Steuer¬ behörde zu veranlagen und ist dazu ein Bekenntnis nach amtlichem Formulare bis 31. März des folgenden Jahres einzubringen. Die veranlagte Besoldungs¬ steuer wird mit Zahlungsauftrag bekanntgegeben, gegen die ein Rekurs an die Finanzlandesdirektion binnen 30 Tagen offen steht. Die zum Abzug der Steuer Verpflichteten haften auch für den richtigen und rechtzeitigen Vollzug. Die Besoldungssteuer darf nicht auf den Dienstgeber überwälzt werden, entgegenstehende Verträge sind rechtsunwirksam und es wird die Steuer, abgesehen von der Abfuhr, dem Dienstgeber zur unmittelbaren Einzahlung vorgeschrieben. Laufende Steuerfälligkeiten und Eintreibungsgebühren. (Einhebungsgesetz BGBl. 375/1925, Verordnung vom 19. Mai 1935, BGBl. 107.) Monatlich: Bis 14. des folgenden Monates die bei der Auszahlung der Ge¬ halts=, Lohn= oder sonstiger Dienstbezüge abgezogene Einkommen= und Bis Krisensteuer, Sonderabgabe und Besoldungssteuer. 20. des folgenden oder zweitfolgenden Monates die Warenumsatzsteuer nach Zahlungssystem, bezw. Fakturensystem. Bis 15. des drittfolgenden Monates die monatlich eingehobene Zinsgroschensteuer; dabei können im Einvernehmen mit der Steuerbehörde am 15. Februar, 15. Mai, August, und 15. November die zwei folgenden Monatsraten vorzeitig eingezahlt 15. Vienteljährlich: Am 1. Jänner, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober die Körperschaftsstewer. Bis 14. Jänner, April, Juli und Oktober die Abzugsrentensteuer. Am 10. Februar, Mai, August und November die Landes=Grund= und Gebäudesteuer. Bis 20. Jänner, 20. April, 20. Juli und 20. Oktober die

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