Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1937

60 mit einem Katastralreinertrag von mehr als 5000 Kronen hat diese Abfindung keine Anwendung. Die Lieferung und der Eigenverbrauch von haus= und notgeschlachteten Tieren, der Eigenverbrauch von Brennholz aus eigenem Walde oder auf Grund von Realrechten aus fremden Wäldern, das Lohnfuhrwerk, mit den Betriebsmitteln der Landwirtschaft ausgeführt, die Bienenhaltung und Fischzucht und der Betrieb einer Sand= oder Schottergrube im gewöhnlichen Umfange ist in der Abfindung in¬ begriffen. Die Lieferung von Holz und anderen Waldnutzungen unterliegt der besonderen Steuer. Für verpachtete Grundstücke ist der Pächter steuerpflichtig. Für mit Zuckerrübe bebaute Grundfläche wird ein 85prozentiger Nachlaß gewährt. Gesuche sind bis 20. Juli durch die zuständige Gemeindevorstehung an die Steuer¬ behörde zu richten. Bei wesentlicher Schädigung des Betriebes durch ein Elementar¬ ereignis ohne Verschulden des Inhabers wird eine verhältnismäßige Ermäßigung gewährt; Gesuche sind bis 31. Dezember bei der zuständigen Steuerbehörde ein¬ zubringen. B. Abfindung der Handels- und Gewerbetreibenden u. g. Diese kann wegen der großen Zahl der Betriebsarten und der Verschiedenheit der Grundlagen nicht auf¬ genommen werden. C. Ausfuhr. Die Lieferung unmittelbar in das Ausland ist steuerfrei, wenn die Ausfuhr durch die Versendungsurkunden nachgewiesen wird. Der Ausfuhrhändler hat über die Ausfuhr eine Erklärung nach dem amtlichen Formulare K in dreifacher Ausfertigung auszustellen, wovon zwei Ausfertigungen bis spätestens zum Ablauf des Jahres der Steuerbehörde einzusenden sind. Bei mittelbarer Lieferung in das Ausland wird eine Ausfuhrvergütung geleistet. D. Krisenzuschlag zur allgemeinen Warenumsatzsteuer (Bundesgesetz vom 18. August 1932, B.=G.=Bl. Nr. 227). Für den Krisenaufwand der Arbeitslosenfürsorge wird zur allgemeinen Waren¬ umsatzsteuer ein Krisenzuschlag eingehoben. Davon sind Kartoffel, Margarin, Schweinfett, Schweinspeck und Roggenmehl ausgenommen. Die Höhe des Zuschlages wird durch die Verordnung festgesetzt und wird bis dahin im Ausmaß der Waren¬ umsatzsteuer eingehoben. Landesgebäudesteuer. A. Oberösterreich. Die Steuer wird vom Friedenszinse (Mietzins oder Mietwert am 1. August 1914) berechnet und beträgt bei einemFriedenszins bis zu 300 Kronen das 200fache, über 300 bis 600 Kronen das 300fache, über 600 Kronen das 400fache des Friedenszinses. Dazu wird ein 100prozentiger Zuschlag eingehoben. Vom Steuerbetrag ohne Zu¬ schlag werden 14% den Hausbesitzern für die Einhebung und Abfuhr der Steuer gutgerechnet, wenn die Einzahlung zu den vorgeschriebenen Zeiten erfolgt. Bei nicht rechtzeitiger Einzahlung wird dieser Betrag als Erhöhung wieder zur Zahlung vorgeschrieben. Die Gemeindeumlage ist von der Steuer ohne Zuschlag zu zahlen. Die einmal rechtskräftig vorgeschriebene Steuer kann nur bei Eintritt neuer Um¬ tände geändert werden. Bei neuen Gebäuden beginnt die Steuerpflicht mit der Bauvollendung oder der früher eingetretenen tatsächlichen Benützung. Die Bauvollendung ist der Steuer¬ behörde binnen 60 Tagen anzuzeigen und ist der Bauplan und das Zinsertrags¬ bekenntnis vorzulegen oder die Leerstehung anzuzeigen. Für Neu=, Auf=, Um= und Zubauten, die Wohnzwecken dienen, kann um die Befreiung von der Gebäude¬ steuer und den Gemeindeumlagen angesucht werden. Die Dauer der Steuerfreiheit wird alljährlich bestimmt und beträgt gegenwärtig 30 Jahre. Für leerstehende Räume wird über Ansuchen von der zuständigen Steuerbehörde eine verhältnismäßige Abschreibung an der Landesgebäudesteuer bewilligt, die auch eine entsprechende Abschreibung an den Gemeindezuschlägen zur Folge hat. Auch für Gebäude, die durch ein Naturereignis unbewohnbar werden, wird die Steuer nach Verhältnis der Leerstehung abgeschrieben. Die Ansuchen sind binnen 14 Tagen

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