Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1937

59 Entgeltes, bei der Entnahme der Ware aus der Unternehmung, beim Versteigerungs¬ zuschlag beim Grenzübertritt. — Die WUSt. kann auf den Empfänger der Lieferung oder Leistung überwälzt werden, sie ist neben dem Preise gesondert in Rechnung zu stellen. Besteuerungsgrundlage ist das Entgelt samt allen Neben¬ leistungen, einschließlich die WUSt., ausgenommen die Kosten der Versendung und Versicherung. Das Ausmaß der Steuer beträgt 2% der Besteuerungs¬ grundlage, die sich bei Luxuswaren um 10 % erhöht. Die Luxuswaren sind in einem Verzeichnisse zum Bundesgesetzblatt Nr. 335 vom Jahre 1930 enthalten. Die erhöhte Steuer wird nur für einen Umsatz, und zwar gewöhnlich beim letzten an den Verbraucher (Kleinhandel), in bestimmten Fällen beim Erzeuger oder bei der Entnahme aus dem Betrieb eingehoben. Die erhöhte Steuer wird vergütet, wenn ein Luxusgegenstand zur Herstellung anderer Gegenstände in einem Betriebe erworben wird. Phasenpauschalierung ist die Zusammenfassung der WUSt. aller Phasen des Umsatzes vom Erzeuger bis zum Verbraucher in einem Pauschalsatze, der gewöhnlich beim Erzeuger oder bei der Einfuhr eingehoben wird. Die Phasenpauschalierungen sind in der Tabelle zum Bundesgesetzblatt verzeichnet. Zur Vereinfachung der Steuerberechnung, der Buch¬ führung und Steueraufschreibungen beim Steuerpflichtigen und der Kontrolle durch die Steuerbehörde findet in den meisten Fällen eine Abfindung statt, bei welcher die Steuer nach äußeren Merkmalen (Arbeitskräfte, Geld= oder und dergleichen) und einem Abfindungssatz festgesetzt wird. Warenumsatz Bezügliche Uebereinkommen werden von der Finanzverwaltung mit den Be¬ rufsgenossenschaften und Standesvertretungen abgeschlossen. Für die Steuer¬ veranlagung ist die Steuerbehörde erster Instanz zuständig. Von den steuerpflichtigen Einzelfällen (Einfuhr, Versteigerung von Luxuswaren) ab¬ gesehen, ist als Steuerbemessungsgrundlage die Summe der empfan¬ genen Entgelte während eines Steuerzeitraumes anzugeben. Der Steuer¬ " zeitraum ist in der Regel das Kalenderjahr, kann aber auch das Geschäfts= oder Wirtschaftsjahr sein. Die Steuer ist in der Regel von der Summe der im Steuer¬ zeitraum eingegangenen Zahlungen (Zahlungssystem) zu bezahlen; bei geordneter Buchführung kann die Zahlung nach den ausgefertigten Fakturen (Fakturensystem) bewilligt werden. Der Steuerpflichtige hat, ohne eine Aufforderung oder amtliche Bemessung abzuwarten, die von den steuerpflichtigen Vorgängen eines Monates zu berechnende Steuer bis zum 20. des nächstfolgenden (bei Fakturensystem zweitfolgen¬ den) Monates als Abschlagszahlung beim zuständigen Steueramte einzuzahlen. Nach Ablauf des letzten Monates des Steuerzeitraumes hat der Steuerpflichtige bis 20. des nächstfolgenden (beim Fakturensystem zweitfolgenden) Monates (20. Jänner, bezw. 20. Februar) die Steuererklärung für den abgelaufenen Steuerzeitraum an die Bezirkssteuerbehörde einzusenden und gleichzeitig die Nachzahlung auf die ermittelte Gesamtsteuer an das Steueramt einzuzahlen. Von steuerpflichtigen Einzelfällen ist binnen 14 Tagen die Steuererklärung an die Steuerbehörde einzusenden und die Steuer an das Steueramt einzuzahlen. A. Abfindung der Landwirte. (Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 30. August 1932, B6Bl. 281, wirksam ab 1. September 1932.) Die Abfindung ist eine freiwillige und gilt für alle Landwirte, die nicht bis zum 1. November bei der zuständigen Gemeinde eine schriftliche Erklärung abgeben, daß sie diese Abfindung für den laufenden Steuerzeitraum (1. Oktober bis 30. September) ablehnen. Grund¬ lage für die Ermittlung der Abfindung ist der Katastralreinertrag der landwirt¬ Der schaftlichen Kulturen laut Grundbesitzbogen ohne Wald in Kronenwährung. Abfindungsbetrag beträgt, in Schilling ausgedrückt, bei einem Katastralreinertrag bis 200 Kronen 5 Prozent, von mehr als 200 bis 700 Kronen 7 Prozent, von mehr als 700 bis 1500 Kronen 9 Prozent, von mehr als 1500 bis 5000 Kronen 10 Prozent. Bei Landwirtschaften ohne bezahlte Hilfskräfte, als Nebenbetrieb geführt, deren Erzeugnisse vorwiegend vom Unternehmer und seiner Familie verbraucht werden, mit einem Katastralreinertrag bis 70 Kronen beträgt der Abfindungsbetrag 2 Prozent. Um diese Ermäßigung ist bei der Steuerbehörde anzusuchen. Betriebe, deren Katastralreinertrag 50 Kronen nicht übersteigt, sind steuerfrei. Auf Betriebe

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