Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1897

Möbel, Korbgeflechte re), 4. mit in keinem Verhältniß Zum Umfange stehenden Gewichte, oder 3. mit gebrechlichem oder flüssigem Inhalt, oder wenn sie mit dem Glaszeichen versehen sind), wird die Gewichtstaxe um die Hälfte erhöht. Expreßbestellung von Paketen, zulässig im Inland, nach Deutschland, Occnpationsgebiet, Schweiz, Luxemburg, in Loco nicht. Gewicht nicht über 2% kg, Werth oder Nachnahme bis 300 fl. . 3. Postpakete nach dem Auslande (außer Deutschland) Colis postaux müssen frankirt werden, mit oder ohne Werthangabe bis 3 kg, eventuell bis 3 kg zulässig. Besondere Formulare als Begleitadressen, bei der Post ü 6 kr. zu haben, und Zoll-Declärationeu erforderlich. Ueber die Zahl letzterer, die Sprache, in der sie abgefaßt sein müssen und andere, je nach dem Bestimmungslande eigenthümliche Erfordernisse, erkundige man sich am besten genau beim Postamte. Sache des Aufgebers ist es auch, sich zu erkundigen, ob die betreffenden Gegenstände nach dem Bestimmungslande eingeführt und bis zu welchem Umfange sie aufgegeben werden dürfen. Postsparkassen. Einlagsbücher werden bei der ersten Einlage, die mindestens 30 kr. betragen muß, kostenfrei geliefert und müssen im Postamte mit der Unterschrift des Einlegers, seinem Beruf, Ort und Tag der Geburt und Wohnungsangabe ausgefüllt werden. Mit diesem Büchel kann der Einleger bei jeder Sammelstelle Rückzahlungen fordern oder Einlagen machen. Außerdem kann man ein geheimes Losungswort anführen, so daß die Rückzahlungen nur gegen dessen Angabe stattfinden. Auch kann der Einleger ohne weitere Förmlichkeiten eine dritte Person mit dem Losungswort zur Behebung der Rückzahlungen bevollmächtigen. Niemand darf mehr als ein Einlagebuch besitzen, um nicht cap'ital-und zinsen- ver^uftig zu werden. Unbrauchbar gewordene Einlagebüchel werden auf Ersuchen gegen 10 kr. umgetauscht. Bei Verlust eines Buches ist auf einer bei jeder Sammelstelle gratis zu erhaltenden Drucksorte eine Eingabe mit möglichst genauer Bezeichnung desselben an das k. k. Postsparcassa-Amt in Wien zu richten und unter Beischluß von einer 10 kr.-Briefmarke um ein Duplicat zu ersuchen. Gerichtliche Verbotlegung, Erwerbung des Pfandrechtes oder executive Einantwortung eines Postsparcassabüchels ist nicht zulässig. Postspavkarten, die an allen Verschleißstellen von Postwerthzeichen für den Preis der eingeprägten 3 kr.-Marke zu haben sind, dienen dazu, kleine Beiträge durch Aufkleben von 3 kr.- Nachnahmesendungen mit besonderen Begleitadressen-Formutaren ä 6 kr. Im Jn- landsverkehre zulässig bei allen Postämtern bis 300 fl. Nachnahme?Außer den: tarifmäßigen Fahrpostporto ist noch eine Provision zu entrichten, u. zw. bis 12 fl. 6 kr., über 12 fl. bis 300 fl. von je 2 il. 1 kr. — Im Verkehre mit dem Occupationsgebiete. Nach und aus dem Occnpationsgebiete bis 300 fl , Nachnahme- . Gebühren wie im Jnlandverkehr. — Im Verkehre mit dem Ausland zulässig nach Belgien, Dänemark (außer Island und Antillen), Deutschland, Helgoland, Luxemburg, Frankreich, Großbritannien und Irland, Egypten,den Niederlanden, Norwegen, Portugal, Rumänien, Spanien. Tripolis, Tunis, Bereinigte Staaten von Nord- Amerika, Italien,. Nordamerika, Schweden und Schweiz bis 200 fl.(— 400 Mark oder 300 Francs), nach Serbien bis 300 fl., Türkei (via Trieft) bis 300 fl., Türkei (via Semlin) bis ' 230 fl., Nachnahme-Gebühr nach Deutschland, Portugal, Spanien, Türkei (viaTriest), Schweiz bis 6 fl. 6 kr., darüber für je 1 fl. 1 kr., nach Türkei (via Semlin) und den änderet! Ländern bis 10 fl. 10 kr., darüber für je 10 fl. 10 kr. mehr. Briefmarken, die jedoch weder gebraucht, noch verdorben sein dürfen, zusammenzusparen. Wenn die Postsparkarte 30 kr. in Marken aufweist, wird dieselbe gegen ein Sparcassabuch umgetauscht, oder wenn der Besitzer der Karte schon ein.Büchel genommen, in dieses als neue Einlage eingetragen. Einlagen können auch für eine andere Person gemacht werden und wird der Nanle dieser anderen Person als Einleger im Büchel verzeichnet) die einzahlende Person muß als Erleger ihren Namen ins Buch eintragen und erhält so lange alle Rückzahlungen und Zinsen, bis die als Einleger bezeichnete Person ihren Namen selbst im Postamte unterzeichnet. Ueber die Einlagen dürfen an dritte. Personen keinerlei Auskünfte vom Postamte gegeben werden. Verzinst werden die Einlagen von 1 fl. angefangen bis 1000 fl. mit 30/0. Diese Zinsen werden jährlich am 31. December in das Buch eingetragen, von da ab gleichfalls verzinst und sind von jeder Einkommensteuer befreit. Die Verzinsung der Einlagen im Clseckverkehre betragt 2%. NücAahlnngen kann jeder Einleger mittelst der zugleich mit dem Einlagebüchel ausgefolgten Kündigungsformulare, die an das k. k. Post- sparcassa-Ämt in . Wien direct oder an eine Sammelstelle zu richten sind, zu jeder Zeit verlangen. Kündigungsfrist' bei Beträgen v n 10 fl. bis 100 fl. 13 Tage, von 100' fl. bis 300 fl. ein Monat, von 300 fl. bis 1000 fl. zwei Monate; Verkauf von Staatspapieren kann jederzeit verlangt werden. Der Anweisungs- (Check-) Verkehr. Wünscht' jemand von dieser Einrichtung Gebrauch zu machen, so hat er ein dementsprechend^ Gesuch um Ausfolgung eines Checkbüchels auf der, bei jedem Postamte hiezu gratis erhältlichen Drucksorte, recommandirt an das k. k. Post- sparcassenamt zu richten und den Betrag für die Empfang- lErlag-) Scheine nebst 1 fl. 30 kr. als Gebühr für das Checkbüchel beizuschließen. Die Stanuneinlage per 100 fl. ist innerhalb eines Monates nach der Bewilligung mittelst eines Empfang- (Erlag-) Scheines bei einer Sammelstelle zu erlegen. Der Anweisungs- (Ehek-) Verkehr ermöglicht dem Einleger, von der eingelegten Summe Beträge in jeder Höhe jederzeit zur Zahlung an beliebige Personen oder Firmen in der österreichisch-ungarischen Monarchie anweisen zu können. Genaue deutliche Belehrungen sind in jeder k. k Postsparcassen- Sammelstelle gratis erhältlich. Porto- und gebührenfrei sind alle Correspondenzen und Eingaben in Postsparcassen- Angelegenheiten mit Ausnahme der Zusendung der Staatspapiere. Unentgeltlich werden alle zum Verkehre mit dem k. k. Post-Sparcasseuamte nöthigen amtlichen Drucksorten an sich legitimirende Einleger verabfolgt. doch wird in der Regel die infolge der Kündigung dem Einsender franco zugesandte, auf 2'Monate gütige Zahlungsanweisung auch früher, meist sofort, ausbezahlt. Diese Zahlungsanweisung ist vom Einleger oder Erleger zu unterfertigen und mit dem Einlagebuch an die betreffende Zahlstelle zu senden Der Einleger kann auch eine dritte Person, welche sich an demselben oder einem anderen Orte befindet, zur Empfangnahme der ganzen oder theilweisen Rückzahlung ermächtigen; die hiezu nöthigen gesetzlichen Bestimmungen finden sich in jedem Einlagebuch genau verzeichnet. Die höchste zulässige Einlage beträgt 1000 fl. Uebersteigt das Guthaben diesen Betrag, so wird zur Verminderung desselben aufgefordert; wenn binnen einem Monat dieser Aufforderung keine Folge geleistet wird, werden für den entsprechenden Betrag österreichische Staatspapiere angekauft. Ankauf von Stantspapieren wird jedem Inhaber eines Postsparcassa-Buches vom Post- spareassen-Amt gegen mäßige Provision besorgt. Die Staatspapiere werden dem Einleger auf seine Kosten und Gefahr zugesendet oder von Amtswegen unter Garantie aufbewahrt. Ueber aufbewahrte Staatspapiere wird dem Einleger ein Rentenbüchel zugestellt, die Coupons werden regelmäßig eingelöst und als Einlage gut- gebracht oder auch in Barem übersendet. Der Bestimmungen über Telegramme. Nach allen Orten Depeschen zulässig. Wo keine Station, wird die Depesche durch Post oder Expressen weiterbefördert. Mittelst Briefmarken frankirte Telegramme können per Post oder Bote in Briefform gefaltet und gesiegelt an das nächste Telegraphenamt zur Abtelegraphirung übersendet werden. Depeschen in allen Sprachen zulässig, welche in Lateinschrift geschrieben werden. Chiffreschrift, ausgenommen in Kriegszeiten, ebenfalls gestattet. Ermittlung der Wortzahl einer Depesche: a) Alles, was der Aufgeber 'ii das Original seiner Depesche schreibt, wird mitgezählt. b)Maxi- mum der Länge' eines Wortes 13 Buchstaben; Ueberschuß noch ein Wort, c) Bei Verbindung von Wörtern durch Bindestriche wird jedes als besonderes Wort gezählt, ä) Je 3'Ziffern ein Wort e) Einzelne Schriftzeichen, Buchstaben, je ein Wort, f) Zum Worttexte gehörige Interpunktionen werden nicht gerechnet g) Sprachwidrige Zusammenziehungen nicht gestattet, h) Unterstreichungszeichen, Klammern und Anführungszeichen (je 1 Paar) ein Wort. In Oesterreich-Ungarn, Bosnien, Hercego- vina und Deutschland Gebühr per Wort 3 kr., Minimaltaxe 30 kr. Zürücktelegraphiren einer empfangenen Depesche, um die Ueberzeugung vom richtigen Wortlaute zu erlangen, kostet halbe Gebühr. Frankirte Antwort gewöhnlich für 10 Worte durch JEt p “ , vor der Adresse bezeichnen; mehr Worte (jedoch nicht über 30) ausdrücklich nach „K p.“ beizufetzen. Ist das Rücktelegramm an einen andern als den Aufgabsort der Ursprungsdepesche zu übermitteln, so kommt der Tarifsatz zwischen der Aufgabe- und Adreß-Station der Retourdepesche in Anwendung. Empfangsbestätiaung einer Depesche wird gegen Erlag einer Taxe für ein zehnwortiges Telegramm bewirkt. Weiterbefövderungs- Gebühren. Bei Telegrammen, welche außerhalb des Ortes der Telegraphenstation gehören, ist vom Aufgeber eine Zustellungsgebühr per 40 kr. einzuheben.

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2