Steyrer Geschäfts- und Unterhaltungskalender 1897

I Von Oesterreich-Ungarn nach Grund- taxe Wort- Taxe Von Oesterreich-Ungarn nach Grund- tare Wort- Taxe 1 kr. fl. | kr. fl. I kr. H. ' kr. L)csterreich-Nngartt u. Liechtenstein (pmo)(MP) Taxminim.:30kr. JmLocalverkehr—Taxminim.: 2o kr. ^o^uren u. die Herzegowina (D) (RO) (M P) — Taxmim'mum 30 kr. Algerien (D) (R 0) (M P) . 30 30 30 30 30 30 30 30 30 30 30 30 30 30 30 30 30 30 30 30 30 3 1 3 13 8 47 11 9 44 20 11 3 8 17 13 21 22 13 4 8 11 19 23 3 4 Niederlande (Dj (R 0) (M P).......... Norwegen (D) (R 0) (M P).......... 30 30 30 30 30 30 30 30 30 30 30 30 30 3ü 30 30 30 30 30 30 30 30 30 3 0 30 30 6 2 4 3 2 6 3 4 4 11 16 17 6 12 | 121 3 4 4 14 61 13 14 19 20 10 77 15 10 80 65 85 36 27 02 59 Portugal (D) (R 0) (M P;.............. Rumänien (D) (R 0) (M P)............ Rußland (D) (M P) europäisches und laukasisches................................... Andorra (Republ.).... Schweden (D) (R 0) (M P). ... Azorische Inseln.................... Schweiz (R 0) (M P): 1. Aus Tirol, Vorarlberg u. Fürsten- tbum Liechtenstein.................. «elgien (D) (KO) '(MP)................ Bulgarien u.LZftrumel. (D) (RO) (MP) Canarische Inseln...... . 2. Aus den übrigen Kronländern . Serbien (D)........................ Cypern sv) (R 0) (M P). Danemark (D) (R 0) (M P) . Deutschland (D) (R 0) (M P) Tar- mmnnum: 30 kr. Spanien (D) (R 0) (M P).............. Tripolis (D) (R 0) (M P).... Tunis (D) (R 0) (M P).................... SranFre'cftmitGornca und Mouaeo (D; (K 0) (M P)................■............. Türkei (D) (R 0) (M P): 1. Europ. Festland via Bo-nien .. via Trieft—Corsu .................. Gibraltar.......... Griechenland (D) fR 0) (Ü P): o der Insel Corsu (via Trieft) 2. Festland u.Jnseln Poros u.Euböa 8. Nach den anderen Inseln ... Großbritannien und Canal-Infeln Italien (D) (R 0) (M P): 1. Im Grenzverkebr.................... 2. Asiat. Festland und Inseln: via Trieft—Corsu oder Bosnien West-Afrika (via Teneriffa) (R 0): Benguela ... . .......................... Bissao und Bolama......................... Gabon................................................. Grand Bassam.............................. Konakry............................................. 2. Im übrigen Berkebr......... Zon»fche Inseln, s. Griechenland. Luxemburg (D) (M P). .. . Moffamedes................................. Porto novo (Kotonou) und Wndah Principe Malta................................... Marokko (Tanger) (D) (R 0).......... Montenegro: 1. Aus Dalmatien..... 2. Aus and.Kronländern San Pablo de Loanda .............. .. San Tome...................................... .. Senegal (St. Louis)...................... bestimmt ist, wenn auf der Vorderseite dieses Exemplares die Worte: „nur zum Accepte bestimmt," beigesetzt werden und wenn die Rückseite dieses Exemplares dergestalt durchstrichen wird, daß dadurch jede Art von Jndossirung oder Empfangsbestätigung ausgeschlossem st. Stempel-Srala. Scala I (für Wechsel und kaufmännische Geldanweisungen). Bis zu dem Betrage von 75 fl. — fl. 3 kr. über 75 fl. bis 430 300 480 600 750 900 1050 1200 1350 Für Oesterreich und Ungarn. und so 160 „ 300 „ 460 „ 600 750 „ 900 „ 1030 „ 1200 „ fort von 10 „ 20 „ 30 „ 40 „ 60 „ 60 70 .. 80 „ 90 „ über 1330 1300 3000 4300 6000 7300 9000 10300 12000 bis 1300 fl. 3000 „ 4300 „ 6000 „ 7500 „ 9000 „ 10300 „ 12000 „ 13300 „ 1 2 3 4 3 6 7 8 9 P. — kr. K 1500 fl. um 1 fl. mehr, wobei ein Restbetrag , „ Am Jnlande ausgestellte Wechsel dürfen, soferne sie nach dieser Scala behandelt werden sollen, keine längere Laufzeit als sechs Monate, im Auslande ausgestellte Wechsel keine längere Laufzeit als zwölf Monate haben. Sonst sind sie stempelpflichtig nach einer höheren Scala (frühere Scala III, die unverändert blieb). " Unter dem Ausdruck „Inland" wird das Geltungsgebiet des gegenwärtigen Gesetzes ver- ländischer'zu b^etrachten^ ^ ""^halb dieses Geltungsgebietes ausgestellte Wechsel als ein aus- m ^^E^. ^jenigen Wechsel, welche in den Ländern der ungarischen Krone ausgestellt sind bleiben die Bestimmungen der Verordnung von, 2. Ocwber.1868 auch fernerhin in Wirksamkeit S“ *? ist daher bei solchen Wechseln von der nach dem gegenwärtigen Gesetze entfallenden Gebühren- schuldigkeit jener Betrag m Abrechnung zu bringen, welcher bei ihrer Ausstellung an die k unqar Finanzen erwiesenermaßen mittelst Stempelzeichen oder unmittelbar vorschriftsmäßig gezahlt worden ist . Alle Vervielfältigungen eines Wechsels (Secunda, Tertia u. s. f.), sowie alle qirirtcn Wechsel- ^^lben Gebühr wie das erste Exemplar, doch bleibt dasjenige von mchrcrcu ^5^ ? « ^ Stempelgebühr befreit, welches ausschließlich zur Einholung des Acceptes eines außerhalb der osterreichisch-nngarliche» Monarchie befindliche» Bezogenen voll anzunehmen von weniger als 1300 fl. als Im Auslande ausgestellte und auf das Ausland lautende Wechsel, wenn sie im Jnlande in Circulation gesetzt werden, unterliegen einer Stempelgebühr von 2 Kreuzer für je fl. 100.— der Wechselsumme, wobei ein Restbetrag unter fl. 100.—' für voll anzunehmen ist. DieGebühr für imJnlande ausgestellte Wechselist, bevor auf das zumWechsel bestimmte Papier eine Parteienfertigung gesetzt wird — jene für im Auslande ausgestellte Wechsel aber, bevor der Wechsel im Jnlande in Umlauf gesetzt wird, und wenn der Wechsel nicht ausschließlich im Auslande zahlbar ist, jedenfalls vor Ablauf von vierzehn Tagen nach dessen Uebertragung in das Inland zu entrichten. Der Stempelpflicht von Wechseln kann nur auf folgende Art entsprochen werden: a) durch Verwendung der gestempelten amtlichen Blanquette; b) bei Verwendung von amtlichen, den Gebührenbetrag aber nicht vollständig deckenden Blan- quetten, dann von anderen Blanquetten, oder bei Ausfertigung von Wechseln ohne Benützung einer Blanquette dadurch, daß die der entfallenden Gebühr, eventuell der Ergänzungsgebühr entsprechenden Stempelmarken aus der Rückseite des zum Wechsel zu verwendenden Papieres vor der Ausfertigung des Wechsels befestigt und von einem zu dieser Amtshandlung ermächtigten Amte mit dem Amtssiegel überstempelt werden. Das Datum dieser Obliteririmg ist, wenn es nicht schon aus dem Stempelabdrucke ersichtlich ist, von dem überstempelten Amte mit Ziffern in jede Marke einzutragen. Die amtliche Ueberstemplung darf nicht mehr vorgenommen werden, wenn das Papier schon die Fertigung eines Ausstellers, Acceptanten oder Indossanten oder überhaupt eine Parteienfertigung trägt; jede andere als die im Punkte b) vorgeschriebene Berichtigungsart mittelst.Stempelmarken, speciell die Ueberstemplung der Marken mit dem Privatjiegel einer Einzelnperson oder einer zur amtlichen Ueberstemplung nicht ermächtigten Anstalt gilt nrcht als Erfüllung der Stempelpflicht. e) Soweit es sich um die Gebühren-Entrichtung von im Auslande ausgestellten Wechseln handelt, sind die der Gebühr entsprechenden Stempelmarken auf der Rückseite des Wechsels, und zwar, wenn diese Rückseite noch unbeschrieben ist, am oberen Rande derselben, andernfalls aber unmittelbar unter dem letzten darauf bestndlichen ausländischen Vermerke derart, daß ober den Marken kein zur Niederschreibung eines Indossaments oder anderen Vermerkes geeigneter Raum frei bleibt, aufzukleben, und ist sohin die amtliche Ueberstemplung derselben in der unter b) dieses Paragraphen erwähnten Art rechtzeitig zu erwirken. Ueberschreiben der Stempelmarlen in bisheriger Weise ist fernerhin nicht mehr gestattet. Wenn die Stempelgebühr entweder gar nicht oder nicht im gesetzlichen Betrage oder nicht ^chtzeitig oder endlich nicht auf vorschriftsmäßige Weise entrichtet wurde, so normirt das neue Gesetz eine Pönale in der Höhe des fnnfzigfachen Betrages der Gebühr nach vorstehender Scala. den kaufmännischen Anweisungen schon früher eingeräumte Begünstigung, wonach dieselben ohne Rücksicht auf den Anweisungsbetrag einer Stempelgebühr von nur 3 kr. unterliegen, wenn ihre Laufzeit auf acht Tage beschränkt ist, bleibt aufrecht. . , Bezug auf kaufmännische Rechnungen (Roten, Conti, Ausweisel wird zugleich verordnet, daß Rechnungen bis zum Betrage von fl. 10.—. . . . stempelfrei sind, über fl. 10.— bis fl. 30.— . . . . 1 kr. Stempel w , und über fl. 30.— . . . 3 „ „ unterliegen. Verpflichtung zur Zahlung dieser Stempelgebühren tritt auch dann ein, wenn derlei m den Text einer kaufmännischen Correspondenz ausgenommen ' als Anhang oder Beilage beigefügt werden. oder einer solchen Scala II (für Rechtsurkunden u. a. Quittungen.) Für Oesterreich und Ungarn. kr. über fl. Bis 20 fl. - fl- 7 kr. über 1600 fl. :bis 2000 fl. 6 fl. 25 20 40 — 13 „ 2000 2400 50 40 t, 60 ff 19 „ 2400 3200 10 „ 60 100 --- 32 „ 3200 4000 12 „ 50 100 200 u — 63 „ 4000 ff 4800 15 „ 200 300 — 94 „ 4800 5600 17 „ 50 300 400 „ 1 23 „ 6600 6400 20 „ 400 800 2 30 „ 6400 7200 22 „ 50 800 1200 3 76 „ 7200 8000 25 „ — -1200 1600 — fl Ueber 8000 fl. ist von je 400 fl. eine Mehrgebühr von 1 fl. 25 kr. zu entrichten, wobei von weniger als 400 fl. als voll anzunehmen ist. nn

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