Beratungsniederschrift vom 20. Februar 1940

Oberbürgermeister Ransmayr eröffnet um 17 Uhr die Sitzung und erteilt nach Verlesung der Tagesordnung Bürgermeister und Stadtkämmerer Dr. Blüml das Wort. Zu Punkt I und II der Tagesordnung: Bürgermeister und Stadtkämmerer Dr. Blüml trug an der Hand des aufgelegten Haushaltsplanes die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan vor. Er legte zunächst dar, dass durch die im Jahre 1939 erfolgte sukzessive Angleichung der gemeindlichen Steuern an jene der Gemeinden des Altreichs die Erstellung des Haushaltsplanes für 1939/40 von vornherein auf den 1. November 1939 hauptsächlich ihren Grund darin, dass der Gewerbesteuermessbetrag (Zerlegungsbescheid) für die Steyr-Daimler-Puch A.G. vom Finanzamt für Körperschaften in Wien noch immer nicht erlassen wurde und erst über wiederholtes Betreiben wenigstens einmal mündlich der errechnete Messbetrag in Erfahrung gebracht werden konnte. Da aber infolge der dominierenden Stellung der Steyr-Daimler-Puch A.G. als Steuerträger für die Stadt der Gewerbesteuerertrag dieses Unternehmens für die Ermittlung der Gewerbesteuer ausschlaggebend war, hatte die Aufstellung des Haushaltsplanes vor Bekanntgabe des Messbetrages wieder nur provisorischen Charakter gehabt. Der Berichterstatter ging sodann zur Erläuterung des § 2 der Haushaltssatzung auf die gemeindlichen Einnahmen ausführlich ein und kam in diesem Zusammenhalte auch gleichzeitig auf die Behandlung des Punktes II der Tagesordnung - nämlich endgültige Festsetzung des Hebesatzes für die Gewerbesteuer - zu sprechen. Er legte dar, dass die Gewerbesteuer nach den erteilten Weisungen jenes Aufkommen an Einnahmen nicht überschreiten soll, das sich mit dem Aufkommen aus den mit 1. April 1939 aufgehobenen gemeindlichen Abgaben deckt. Diese Abgaben sind Lohnabgabe, Energieabgabe, Gasabgabe, Verbrauchsabgabe, Luxusverbrauchsabgabe, Konzessionsabgabe und Ankündigungsabgabe. Das Aufkommen aus diesen Abgaben wurde für das Jahr 1939/40 mit 900.000 RM ermittelt. Zu diesem Betrag ist noch der Anteil der Gemeinde an der allgemeinen Erwerbsteuer hinzuzurechnen, dagegen aber die Lohnsummensteuer in Abzug zu bringen.

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