Beratungsniederschrift vom 29. Dezember 1939

branntwein, Mineralwässer und künstlich bereitete Getränke sowie Kakao, Kaffee, Tee und andere Auszüge aus pflanzlichen Stoffen zu erheben, soweit diese Getränke zum Verzehr an Ort und Stell entgeltlich abgegeben werden. Gemäss § 2 dieser Verordnung beträgt die Steuer wenigstens 5 v.H. und höchstens 10 v.H. des Kleinhandelspreises. Die Stadt beabsichtigt die Einhebung der Steuer im Ausmass von 10 v.H. Einzelne Anfragen von Ratsherrn der unter die Steuer fallenden Getränke und über die Form der Einhebung wurden von dem Berichterstatter beantwortet. Eine Stellungnahme zum Hundertsatz der Abgabe erfolgte nicht. Zu Pkt. IV der Tagesordnung: Hundesteuer. Der Antrag des Bürgermeisters lautet dahingehend, die Hundesteuer mit den gleichen Sätzen wie im Vorjahre einzuheben u.zw.: 1.) für Nutzhunde RM 14.-- 2.) für andere Hunde und zwar für den ersten Hund RM 17.- für jeden weiteren Hund um RM 6.- mehr soferne es sich um Hunde handelt, die ausschliesslich Wachzwecken dienen, entfällt der Mehrbetrag für jeden weiteren Hund. 3.) für Hündinnen erhöht sich der unter 2.) genannte Betrag um 50 % 4.) für Hunde, die in den aus Garsten, Sierning, Gleink und Behamberg eingemeindeten Gebietsteilen gehalten werden RM 10.- 5.) für Hündinnen erhöht sich der unter 4.) genannte Betrag ebenfalls um 50 %. Der Erträgnis der Hundesteuer im Jahre 1939 betrug RM 7.930.- Zu Pkt. V der Tagesordnung: Vergnügungssteuer. Bürgermeister Dr. Blüml berichtet über die mit 1.Jänner 1940 in Kraft tretende Vergnügungssteuer. Auf Grund der 21. Verordnung zur Einführung steuerrechtlicher Vorschriften in der Ostmark vom 2.12. 1939, RGBI.I Seite 2351, und beantragt die Steuer zunächst nach der im Artikel 2 festgelegten Steuerordnung einzuheben und eine eigene Steuer jedoch erst auf Grund entsprechender Erfahrung zu erlassen. Er beantragt auch das Theater zur Leistung der

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