Gemeindetagsprotokoll vom 11. November 1937

Zu Punkt 3.) Zl. 116/Präs. Zu diesem Punkt der Tagesordnung berichtet der Bürgermeister, dass nach dem Ableben der beiden Stadtärzte Dr. Oskar Holub und Dr. Franz Pimiskern die Besetzung dieser Stellen notwendig wurde. Er habe für diese Stellen die Ärzte Dr. Ludwig Lebisch, Dr. Anton Scheiber und Dr. Hugo Holub bestellt, bezw. die Absicht zu bestellen. Der Bürgermeister betont, dass er nicht die Absicht habe, Stadtärzte zu pragmatisieren, sondern sie vertragsweise - wie dies in der Landeshauptstadt Linz geübt wird - anzustellen. Er habe eine Dienstordnung für die Stadtärzte der landesunmittelbaren Stadt Steyr, analog der Linzer Dienstordnung, ausgearbeitet, die er zur Verlesung bringt: „Dienstordnung für die Stadtärzte der landesunmittelbaren Stadt Steyr. § 1. Zur Besorgung des Physikatsdienstes und der Armenbehandlung und Totenbeschau bestellt die Stadt Steyr vertragsweise Stadtärzte. Das Amt der Stadtärzte ist ein öffentliches Amt. § 2. Für die Anstellung sind die für die öffentlich-rechtlich Angestellten der Stadt geltenden allgemeinen Erfordernisse massgebend, soferne nicht vom Bürgermeister Ausnahmen zugestanden werden. § 3. (1) Die Stadtärzte haben anlässlich ihrer vertragsweisen Bestellung den Eid zu schwören, ihren Amtspflichten gewissenhaft nachzukommen. (2) Die Stadtärzte sind in allen dienstlichen Angelegenheiten unmittelbar dem Bürgermeister untergeordnet. § 4. Die Stadtärzte erhalten für ihre Dienstleistung eine monatlich nachhinein fällige Pauschalentlohnung, deren Höhe jeweils vom Bürgermeister festgesetzt wird. § 5. Vor Antritt des alljährlichen Erholungsurlaubes und im Falle sonstiger Dienstesverhinderung hat der Stadtarzt dem Bürgermeister rechtzeitig die Meldung zu erstatten. Die Stadtärzte haben sich gegenseitig ohne weiteren Anspruch auf Entgelt zu vertreten. Kommt hiebei unter ihnen eine Einigung nicht zustande, entscheidet der Bürgermeister. § 6. (1) Das Dienstverhältnis des Stadtarztes kann vom Bürgermeister unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungs-

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