Gemeindetagsprotokoll vom 11. November 1937

Niederschrift über die 27. Sitzung des Gemeindetages der Stadt Steyr am Donnerstag, den 11. November 1937 um 20 Uhr im Gemeindetagssitzungssaale im Rathaus. Anwesend: Bürgermeister Dr. Josef Walk als Vorsitzender. Die Mitglieder: Dr. Doppler Fritz Nawratil Eugen Dr. Mayr Anton Gruber August Ing. Grundmüller Oskar Rossner Karl Hambrusch Peter Smeykal Karl Trauner Franz Heindl Otto Hofer Albert Voglsam Josef Weindl Anton Kammerhofer Ignaz Klaushofer Josef Wipplinger Johann Entschuldigt abwesend die G.R. Haslinger Karl, Hikade Willibald, Hübl Josef, Mayrhofer Franz, Paulmayr Franz, Probst Christian, Kanonikus Alois Schliessleder. Vom Magistrats: Kanzleioffizial Maria Egelseer als Schriftführerin. Tagesordnung: 1. Berichte des Bürgermeisters. 2. Kollektivvertrag für die ständigen Arbeiter der Stadt. 3. Dienstordnung für die Stadtärzte. 4. Bewilligung zur Durchführung kommunaler Arbeiten (Nachtragskredite). 5. Ehrenzeichen für 15jährige Feuerwehr- und Rettungsdienste. 6. Berufungen in Fürsorgeangelegenheiten. 7. Pauschalierung der Mietaufwandabgabe für Fremdenbeherbergung. 8. Elektrizitätsvertrag. 9. Allfälliges. Der Bürgermeister eröffnet um 20 Uhr 10 Minuten die Sitzung, begrüsst die erschienenen Gemeinderäte, stellt die Beschlussfähigkeit fest und geht sogleich in die Tagesordnung ein.

Zu Punkt 1.) Zl. 6872/37. Der Bürgermeister berichtet, dass Frau Gräfin Anna Lamberg, geb. Werndl, auf Schloss Trautenfels, der Stadtgemeinde einen silbernen Becher zum Geschenk gemacht habe, den der um die Stadt so hoch verdiente Josef Werndl anlässlich seiner Rückkehr aus Amerika im Jahre 1863 von der Steyrer Bürgerschaft erhalten habe. Gleichzeitig teilt sie mit, eine lebensgrosse Bronze-Büste des Josef Werndl der Stadt zu schenken, sie behält sich aber den Zeitpunkt der Widmung noch vor. Der Gemeindetag nimmt dies zur Kenntnis und ersucht den Bürgermeister, der Frau Gräfin Lamberg den Dank des Gemeindetages schriftlich zum Ausdruck zu bringen. Weiters berichtet der Bürgermeister über die in der zweiten Hälfte dieses Jahres durchgeführten und noch durchzuführenden Arbeiten in der Stadt und zwar: Aufführung einer Stützmauer entlang des Paddlerweges, Pflasterung desselben und Anbringung eines Lichtkandelabers an diesem Wege; Pflasterung der Friedhofstiege und Anbringung eines Geländers; Abtragung des Hügels beim Ausgang der Enge und Aufführung einer Betonmauer; Legung eines Kanales in der Mittelstrasse; Befestigung des Bergerweges; Pflasterung der Dambergstrasse; Reparatur des öffentlichen Brunnens beim Stadttheater; Aufführung einer Mauer entlang des Bahnhofweges; Legung eines Kanales beim Hause des Professors Erb am Michaelerberg; Pflasterung der Michaelerberge-Gehsteige mit Kleinsteinen. Der Bürgermeister teilt noch mit, dass er in der nächsten Gemeindetagssitzung einen Vorschlag über Strassen-Neubauten vorlegen werde. Er gibt bekannt, dass im Jänner 1938 mit den Grabarbeiten für die Legung der Wasserleitungs- und Kanalrohre und mit der Schottergewinnung für die grossen Strasseninstandsetzungen 1938 begonnen werden könne. Er betont, dass zur Zeit seine Bemühungen u.a. dahingehen, über den Winter eine grössere Anzahl von Arbeitslosen und Ausgesteuerten beschäftigen zu können. G.R. Dr. Doppler ersucht den Bürgermeister, ob sich nicht doch vielleicht heuer noch etwas machen liesse, die Strassen etwas zu verbessern. Der Bürgermeister meint, dass sich die grössten Übelstände in dieser Hinsicht durch Einstellung eines weiteren Strassenkehrers beheben lassen könnten.

Zu Punkt 2.) Zl. 6672/37. Der Bürgermeister berichtet, dass im Jahre 1935 mit den ständigen Arbeitern der Stadt ein Kollektivvertrag abgeschlossen wurde. Die Landesarbeitsgemeinschaft sei nun an ihn herangetreten, diesen Kollektivvertrag abzuändern, da er verschiedene Mängel aufweise. Er berichtet sodann über das Ergebnis dieser Verhandlungen und bringt nachstehenden Entwurf eines Lohn- und Arbeitsvertrages zur Verlesung: "Lohn- und Arbeitsvertrag, abgeschlossen zwischen der landesunmittelbaren Stadt Steyr (im folgenden kurz Stadt) einerseits und der Landesarbeitsgemeinschaft der Arbeiter bei der Landesfachleitung Oberösterreichs der Kameradschaft der Gemeindebediensteten (im folgenden kurz Landesarbeitsgemeinschaft) anderseits. § 1. Geltungsbereich. (1) Dieser Vertrag gilt für die ständigen Arbeiter(innen) der Stadt (Dienstordnung für die Arbeiter der l.u. Stadt Steyr, Gemeindetagsbeschluss vom 16. Juli 1937). Arbeiter(innen) der städtischen Unternehmungen gelten nicht als ständige Arbeiter. (2) Die Stadt wird alljährlich nach Verabschiedung das Voranschlages der Landesarbeitsgemeinschaft den Dienststellenplan und die Namen der im Rahmen dieses Dienststellenplanes verwendeten Arbeiter(innen) bekanntgeben. § 2. Geltungsbeginn und Geltungsdauer. (1) Dieser Vertrag tritt am 15. November 1937 in Kraft. Gleichzeitig treten der Lohn- und Arbeitsvertrag vom 3. Februar 1936 und der Zusatzvertrag vom 27. Juli 1936 ausser Kraft. (2) Der Vertrag kann von beiden vertragschliessenden Teilen jederzeit mit zweimonatiger Kündigungsfrist mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden. Er tritt an dem dem Ablaufe der Kündigungsfrist folgenden Lohnauszahlungstage ausser Kraft. (3) Die Stadt verpflichtet sich, während der Zeit der zweimonatigen Kündigungsfrist Verschlechterungen gegenüber diesem Vertrag nicht eintreten zu lassen. § 3. Normalarbeitszeit. (1) In nichtkontinuierlichen Betrieben beträgt die Normalarbeitszeit für alle Arbeiter und Arbeiterinnen 48 Stunden in der Woche.

(2) Für kontinuierliche Betriebe wird die Normalarbeitszeit im Rahmen der Ausnahmeverordnung zum Achtstundentagsgesetz von der Betriebsleitung nach Anhörung der Betriebsarbeitsgemeinschaft festgesetzt. In diesen Betrieben gelten die Sonn- und Feiertage sowohl hinsichtlich der Arbeit als hinsichtlich der Entlohnung als Werktage. Welche Betriebe als kontinuierlich gelten, wird die Stadt jeweils der Landesarbeitsgemeinschaft bekannt geben. (3) Die Normalarbeitszeit ist als reine Arbeitszeit zu verstehen. Lohnauszahlungen haben ausserhalb der Arbeitszeit vorgenommen zu werden. Mitgebrachte Speisen können während der Normalarbeitszeit verzehrt werden, wenn die Arbeitsstätte nicht verlassen wird. (4) Die Einteilung der vertraglichen Arbeitszeit trifft im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen die Betriebsleitung nach Anhörung der Betriebsarbeitsgemeinschaft. In nichtkontinuierlichen Betrieben darf die tägliche Arbeitszeit höchstens mit 10 Stunden festgesetzt werden. (5) Die Einteilung der Normalarbeitszeit erfolgt derart. dass in nichtkontinuierlichen Betrieben an allen Samstagen um 12 Uhr mittags Arbeitsschluss eintritt. (6) Zu Silvester, am Weihnachtsabend und am Faschingdienstag wird von 7 Uhr früh bis 12 Uhr mittags gearbeitet, ohne dass die dadurch entfallende Arbeitszeit hereingearbeitet werden müsste oder dass eine Schmälerung des Wochenlohnes ein treten würde. (7) Sollte ein Arbeiter oder eine Arbeiterin infolge Arbeitsmangels die normale Arbeitszeit von 48 Stunden in der Woche nicht erreichen, tritt dadurch im Wochenlohn eine Schmälerung nicht ein. (8) Es kann jeder Arbeiter(in) auch zu einer anderen als seiner normalen Arbeitsverrichtung herangezogen werden, jedoch darf sein durch diesen Vertrag festgesetzter Lohn hiedurch keine Einbusse erleiden. § 4. Ueberstunden an Werktagen. (1) Als Überstunden sind jene Arbeitsstunden zu behandeln die über die im § 3, Absatz (1) und (2) festgesetzte Normalarbeitszeit hinaus über Anordnung der Betriebsleitung geleistet werden müssen. Die Arbeiter und Arbeiterinnen sind verpflichtet, über Anordnung der Betriebsleitung Überstunden zu leisten. Für Über-

stunden, die ohne Anordnung der Betriebsleitung gemacht werden, wird - ausser in Fällen höherer Gewalt - keine Entlohnung gewährt. (2) Werktagsüberstunden werden ausnahmslos mit 25 %igem Aufschlag auf den Stundenlohn bezahlt oder durch Zeitausgleich mit 1 1/4 Stunden Freizeit für jede Überstunde abgegolten. Als Stundenlohn gilt der 48. Teil des Wochenlohnes. Abgeltung durch Zeitausgleich ist nur innerhalb der ersten 4 Wochen nach Leisttung der Überstunde statthaft. (3) Eine angefangene Überstunde wird als halbe Überstunde verrechnet, wenn sie mindestens 15 Minuten, und als ganze, wenn sie mindestens 45 Minuten gedauert hat. (4) Wird eine Überstundenleistung verlangt und musste vorher eine ununterbrochene fünfstündige Arbeit geleistet werden, so ist eine Pause von 15 Minuten einzuschalten und in die Überstunde einzurechnen. Die Dauer einer solchen Pause kann in besonderen Fällen bis auf höchstens 30 Minuten verlängert werden. (5) Die Stadt kann die Pauschalierung der Überstundenentlohnung von Arbeitern, deren Mehrarbeitsleistung nicht genau überprüft werden kann, sowie von Überstundenentlohnungen bei vornehmlichem Anwesenheitsdienst mit den Arbeitern oder der Betriebsarbeitsgemeinschaft vereinbaren. (6) Überstunden in der Zeit zwischen 22 Uhr und 5 Uhr werden mit Ausnahme der kontinuierlichen Betriebe ausnahmslos mit 50 %igem Aufschlag entlohnt. § 5. Sonntagsarbeit. (1) Alle Sonntage sind gesetzliche Ruhetage und daher arbeitsfrei. (2) Sonntagsarbeit, soweit sie durch Art. III des Gesetzes, R.G.Bl. Nr. 21/1895, gestattet ist, wird in nicht kontinuierlichen Betrieben mit einem 25 %igen Aufschlag auf den Stundenlohn gezahlt. (3) Sonntagsarbeit am Ostersonntag oder Pfingstsonntag wird mit einem 100 %igen Aufschlag entlohnt. (4) Sonntagsarbeit in kontinuierlichen Betrieben wird werktagsmässig entlohnt (§ 3,Absatz (2)). § 6. Feiertagsarbeit. (1) Für Arbeiter in nichtkontinuierlichen Betrieben gelten als Feiertage: Neujahrstag, 6. Jänner, Ostermontag, 1. Mai, Christi-Himmelfahrtstag, Pfingstmontag, Fronleichnamstag,

29. Juni, 15. August, 1. November, 8. Dezember, 25. und 26. Dezember und, falls er landesüblich gefeiert wird, der Festtag des Landespatrones. (2) An diesen Feiertagen wird nur dann gearbeitet, wenn sehr notwendige, unaufschiebbare Arbeiten sich ergeben, (3) Muss jedoch aus zwingenden Gründen gearbeitet werden, so wird für jede an einem hohen Feiertage, das sind der Neujahrstag und der Christtag, geleistete Arbeitsstunde der volle, und für jede an einem anderen Feiertage geleistete Arbeitsstunde ein Viertel Stundenlohn (§ 4, Abs. (2)) gezahlt. Abgeltung durch Zeitausgleich ist nicht statthaft. (4) Soferne der Feiertag auf einen Sonntag fällt, gilt die betreffende Arbeit als Sonntagsarbeit. (5) Für Arbeiter in kontinuierlichen Betrieben gelten die oben angeführten Feiertage sowohl hinsichtlich der Arbeit als auch hinsichtlich der Entlohnung als Werktage. § 7. Entlohnung. (1) Für Arbeiter(innen) werden folgende Wochenlöhne festgesetzt: Hilfsarbeiter (einschliesslich Pumpenwärter und Kutscher) S 45.60 Maurer, Schlosser und Gärtner 55.68 Zimmerer mit eigenem Werkzeug u. Pflasterer 57.12 Chauffeure,Wasserleitungsmonteure und Elektriker 58.56 Hilfsarbeiterinnen 31.20 Professionisten erhalten den Professionistenlohn nur dann, wenn sie die betreffende Profession erlernt haben. Arbeiter, die als Hilfsarbeiter aufgenommen wurden, während ihrer Verwendung bei der Stadt aber zu Professionistenarbeit herangezogen werden, erhalten für die Dauer ihrer Verwendung als Professionist den Professionistenlohn, soferne sie die betreffende Profession erlernt haben. Bedienerinnen erhalten unter Zugrundelegung der erfahrungsgemässen Durchschnittsarbeitszeit, die je Stunde mit 65 Groschen zu berechnen ist, ein Pauschale. (2) Jeder Arbeiter(in) wird in eine seinen Leistungen entsprechende Lohngruppe durch den Bürgermeister im Einvernehmen, mit der Betriebsarbeitsgemeinschaft eingereiht. (3) Die allfällige Einreihung eines Arbeiters in eine höhere Lohngruppe erfolgt im Einvernehmen zwischen dem Bürgermeister und der Betriebsarbeitsgemeinschaft.

(4) Die Einreihung neu aufgenommener Arbeiter erfolgt nach den oben angeführten Grundsätzen (§ 7,Abs. (2) und (3)). § 8. Zulagen und Reisevergütung. (1) Kutscher erhalten eine Zulage für Auflade- und Fütterungsdienst von 5 S je Woche, für Sonntagsdienst ausserdem eine Zulage von S 2.50. Die Pumpenwärter bekommen eine Nachtzulage von 5 S monatlich. (2) Wird ein Arbeiter ausserhalb des Stadtgebietes bei einer Entfernung von über 3 Kilometern bei ganztägiger Verwendung beschäftigt, so erhält er eine Fernzulage von S 1.50. (3) Bei Aussenarbeiten werden die vollen Fahrtauslagen für Personenzug III. Klasse oder Autobus ersetzt. (4) Hilfsarbeiter erhalten für jedes in ihrem Haushalte lebende eheliche Kind eine Zulage von 1 S je Woche, höchstens aber 5 S. § 9. Krankenentgelt. Hinsichtlich des Krankenentgeltes gelten die gesetzlichen Bestimmungen. § 10. Urlaub. Hinsichtlich des Urlaubes gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Nach dem vollendeten 15. Dienstjahr erhält der Arbeiter für jedes weitere vollendete Dienstjahr um 1 Urlaubstag mehr, doch darf die Gesamturlaubszeit 3 Wochen nicht überschreiten. § 11. Kündigung. Das Arbeitsverhältnis der Arbeiter kann von jeder Seite unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 14 Tagen gelöst werden. Im Einvernehmen zwischen Bürgermeister und Betriebsarbeitsgemeinschaft kann die Kündigungsfrist im Einzelfalle auf eine Woche herabgesetzt werden. § 12. Dienstfahrräder. Die der Stadt gehörigen von dan Arbeitern verwendeten Dienstfahrräder werden im Einvernehmen zwischen der betreffenden Betriebsleitung und der Betriebsarbeitsgemeinschaft auf Kosten der Stadt repariert. § 13. Weihnachtsremuneration. Alle dem Vertrage unterstehenden Arbeiter und

Arbeiterinnen erhalten eine Weihnachtsremuneration im Ausmasse eines vollen Wochenlohnes. Diese Remuneration gebührt jedoch nur jenen Arbeitern und Arbeiterinnen, die am Ende eines jeden Jahres volle 12 Monate bei der Stadt in Dienst gestanden sind. § 14. Allgemeines. (1) Für die Betriebsarbeitsgemeinschaft und deren Mitglieder gelten die Bestimmungen der Gesetze,B.G.Bl.II Nr.294/ 1934 und B.G.Bl.Nr.14/1935, das Statut der Kameradschaft der Gemeindebediensteten und die hiezu erlassene Geschäftsordnung der Arbeitsgemeinschaft der Arbeiter, (2) Über Versetzungen und Entlassungen von Arbeitern und Arbeiterinnen entscheidet der Bürgermeister nach Anhörung der Betriebsarbeitsgemeinschaft.§ 15. Erledigung von Streitfällen. Streitfälle, die sich aus diesem Vertrage ergeben und innerhalb des betreffenden Betriebes nicht erledigt werden können, sind der Landesarbeitsgemeinschaft durch die Betriebsarbeitsgemeinschaft, bezw. durch den Bürgermeister zwecks Austragung zu melden. Im übrigen finden die Bestimmungen des Gesetzes über die Errichtung von Einigungsämtern und über die kollektiven Arbeitsverträge,St.G.Bl.Nr.16 aus 1920, volle Anwendung. Steyr, am 12.November 1937." Der Bürgermeister zählt die Verbesserungen auf, die dieser Kollektivvertrag gegenüber anderen Kollektivverträgen aufweise: 1. die 14tägige Kündigung; 2. die Bezahlung sämtlicher Feiertage; 3. Urlaubsbegündtigungen; 4.Weihnachtsremuneration; 5.Regelung der Ueberstunden und 6. Kinderzulage für Hilfsarbeiter. Der Vorsitzende ersucht den Gemeindetag, diesem Lohnund Arbeitsvertrag seine Zustimmung zu geben. Die hierauf vorgenommene Abstimmung ergibt die debattelose einhellige Annahme.

Zu Punkt 3.) Zl. 116/Präs. Zu diesem Punkt der Tagesordnung berichtet der Bürgermeister, dass nach dem Ableben der beiden Stadtärzte Dr. Oskar Holub und Dr. Franz Pimiskern die Besetzung dieser Stellen notwendig wurde. Er habe für diese Stellen die Ärzte Dr. Ludwig Lebisch, Dr. Anton Scheiber und Dr. Hugo Holub bestellt, bezw. die Absicht zu bestellen. Der Bürgermeister betont, dass er nicht die Absicht habe, Stadtärzte zu pragmatisieren, sondern sie vertragsweise - wie dies in der Landeshauptstadt Linz geübt wird - anzustellen. Er habe eine Dienstordnung für die Stadtärzte der landesunmittelbaren Stadt Steyr, analog der Linzer Dienstordnung, ausgearbeitet, die er zur Verlesung bringt: „Dienstordnung für die Stadtärzte der landesunmittelbaren Stadt Steyr. § 1. Zur Besorgung des Physikatsdienstes und der Armenbehandlung und Totenbeschau bestellt die Stadt Steyr vertragsweise Stadtärzte. Das Amt der Stadtärzte ist ein öffentliches Amt. § 2. Für die Anstellung sind die für die öffentlich-rechtlich Angestellten der Stadt geltenden allgemeinen Erfordernisse massgebend, soferne nicht vom Bürgermeister Ausnahmen zugestanden werden. § 3. (1) Die Stadtärzte haben anlässlich ihrer vertragsweisen Bestellung den Eid zu schwören, ihren Amtspflichten gewissenhaft nachzukommen. (2) Die Stadtärzte sind in allen dienstlichen Angelegenheiten unmittelbar dem Bürgermeister untergeordnet. § 4. Die Stadtärzte erhalten für ihre Dienstleistung eine monatlich nachhinein fällige Pauschalentlohnung, deren Höhe jeweils vom Bürgermeister festgesetzt wird. § 5. Vor Antritt des alljährlichen Erholungsurlaubes und im Falle sonstiger Dienstesverhinderung hat der Stadtarzt dem Bürgermeister rechtzeitig die Meldung zu erstatten. Die Stadtärzte haben sich gegenseitig ohne weiteren Anspruch auf Entgelt zu vertreten. Kommt hiebei unter ihnen eine Einigung nicht zustande, entscheidet der Bürgermeister. § 6. (1) Das Dienstverhältnis des Stadtarztes kann vom Bürgermeister unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungs-

frist jeden Monatsersten gekündigt werden. Die beabsichtigte Auflösung des Dienstverhältnisses ist vorerst dem Stadtarzt schriftlich unter Anführung der Gründe mit dem Bemerken bekanntzugeben, dass es ihm freistehe, sich dazu binnen 14 Tagen schriftlich zu äussern. (2) Auch der Stadtarzt kann das Dienstverhältnis unter Einhaltung der vierteljährlichen Kündigungsfrist mit jeden Monatsersten schriftlich kündigen. § 7. Für den Anspruch auf einen Ruhegenuss, die Versorgung der Witwen und Waisen nach einem Stadtarzt, den Todesfallsbeitrag, die Abfertigung der Witwe, den Verlust des Anspruches auf die Ruhe- und Versorgungsgenüsse, bezw. deren Entzug und die Höhe des Pensionsbeitrages haben die für die öffentlich-rechtlich Bediensteten der Verwendungsgruppe 8 geltenden einschlägigen Bestimmungen der Dienstordnung für die Beamten (öffentlich-rechtlich Bediensteten) der landesunmittelbaren Stadt Steyr Anwendung zu finden. § 8. Die zur Bemessung der einmaligen Abfertigung und der fortlaufenden Ruhegenüsse anrechenbare Ruhegenussbemessungsgrundlage beträgt 78.3 % des Anfangsbezuges der Verwendungsgruppe 8. Der Ruhegenuss wird nach zehn ohne Unterbrechung vollendeten Dienstjahren mit 40 % dieser Grundlage berechnet und steigt jährlich um 2.4 %. Die Höhe des Versorgungsgenusses der Witwe beträgt die Hälfte des vorerwähnten Ruhegenusses. Von diesem Versorgungsgenuss werden die allfälligen Erziehungsbeiträge nach den für die Waisen nach öffentlich-rechtlich Bediensteten geltenden Vorschriften bemessen. § 9. (1) Die vom Dienstnehmer verschuldete Kündigung hat den Verlust des Anspruches auf die Ruhe- und Versorgungsgemüsse zur Folge. (2) Wenn die Stadt von dem ihr zustehenden Kündigungsrechte aus Gründen Gebrauch macht, die nicht in einem Verschulden des Stadtarztes gelegen sind, so führt dies keine Verwirkung des Pensionsanspruches herbei, sondern bleiben dem Stadtarzte die Ansprüche auf einen Ruhegenuss für sich und für die Versorgungsgenüsse seiner anspruchsberechtigten Angehörigen unter Anrechnung der bis zur Kündigung zurückgelegten Dienstzeit gewahrt. Der Stadtarzt tritt aber erst in jenem Zeitpunkte in den Bezug des Ruhegenusses, in dem er beim Weiterdienen die für die Verwendungsgruppe 8 vorgeschriebene Gesamtdienstzeit vollendet hätte.

Vor diesem Zeitpunkte kann er nur dann in den Bezug des Ruhegenusses treten, wenn er durch ein amtsärztliches Gutachten zur Besorgung des stadtärztlichen Dienstes dauernd unfähig erklärt wird. (3) Die eingezahlten Pensionsbeiträge werden in keinem Falle rückerstattet. § 10. Die Abgrenzung der einzelnen Totenbeschau- und Armenbezirke erfolgt durch den Bürgermeister. Steyr, am 10. November 1937." Der Bürgermeister stellt den Antrag, der Gemeindetag wolle diese Dienstordnung für die Stadtärzte, der Stadt Steyr genehmigen. Nach kurzer Debatte wird der Antrag einstimmig angenommen. Gemeinderat Dr. Anton Mayr verlässt die Sitzung, da er beruflich abberufen wurde. Zu Punkt 4.) Der Bürgermeister berichtet, dass nach dem Inkrafttreten der Steuerreform eine Schuldenregelung mit Bund und Land durchgeführt werden konnte. Infolgedessen werden die Abgabenertragsanteile nicht mehr mit den Schulden der Stadt zwangsweise kompensiert, sondern werden flüssig gemacht und laufen h.a. ein. Er schlägt vor, diese Gelder nicht mehr zur vorzeitigen Schuldenregelung, sondern zur Arbeitsbeschaffung zu verwenden. Die Stadt ist nun, so führt der Bürgermeister aus, was 15 Jahre lang unmöglich schien, saniert und kann mit Fug und Recht verlangen, die über den Voranschlag 1937 hinaus einlaufenden Gelder endlich für kommunale Arbeiten verwenden zu können. Für grosse Arbeiten, wie Wasserleitung, Kanalisation, Wohnhaus- und Strassenneubauten wird es selbstverständlich notwendig werden, Darlehen aufzunehmen. Er hofft aber zuversichtlich, dass ihm durch die Bewilligung der Produktiven Arbeitslosenfürsorge eine grosse Erleichterung in finanzieller Hinsicht seitens des Bundes gegeben werde. Der Bürgermeister stellt nun im Einvernehmen mit dem Finanzausschuss folgenden Amtsantrag: "Sämtliche über den Voranschlag für das Jahr 1937 hinaus der Stadt zufliessenden Mehreinnahmen sind im Haushalte für das Jahr 1937 für kommunale Tätigkeit auszugeben. Die entsprechenden Nachtragskredite werden bewilligt." G.R. Albert Hofer spricht sich für die Annahme dieses Antrages aus unter der Voraussetzung, dass bei allen Arbeiten Steyrer Kaufleute und Arbeiter berücksichtigt werden.

G.R. Johann Wipplinger dankt dem Bürgermeister für seine Bemühungen, Arbeitslosen und Ausgesteuerten Arbeit zu verschaffen und freut sich im Interesse dieser über seine bisherigen Erfolge. Der Bürgermeister betont noch einmal, dass er sich mit allen seinen Kräften dafür einsetzen werde, vom Bund die PAF. so bald als möglich zu erhalten, um mit den geplanten Arbeiten beginnen zu können. Über den Antrag des G.R. Hofer auf Annahme des Amtsantrages wird abgestimmt. Einstimmig angenommen. Mit Rücksicht auf die fortgeschrittene Zeit werden die Punkte 5, 6 und 7 der Tagesordnung zurückgestellt. Zu Punkt 8.) (Zl. 3394/35) Zl. 7308/37 Der Bürgermeister berichtet über die unsagbar schwierigen Verhandlungen, die in Angelegenheit Stromtariferhöhung seit dem Jahre 1933 durchgeführt wurden und verliest zur besseren Orientierung der Gemeinderäte die Amtsvermerke vom, 19., 21., 23, 28. April und 18. Juni 1937 und die Verträge mit den Elektrizitätswerken Steyr vom 28. April und mit der "Oeka" vom 18. Juni 1937. Zusammenfassend bringt der Bürgermeister die Vorteile, die der Stadt aus diesen Verträgen erwachsen, zur Kenntnis und betont, dass die Stadtgemeinde in dieser Sache sehr gut abgeschnitten habe. Der Bürgermeister stellt im Einvernehmen mit dem Finanzausschuss den Antrag, diesem Elektrizitätsvertrage seine Zustimmung zu geben.Nach kurzer Debatte, an der sich die G.R. Dr. Doppler und Anton Weindl beteiligen, wird der Antrag einstimmig angenommen. Da sich zum Punkte 9.) Allfälliges, niemand mehr zum Worte meldet, schliesst der Vorsitzende die Sitzung um 22 Uhr 40 Minuten. Der Niederschriftsprüfer: Der Bürgermeister:

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