Gemeindetagsprotokoll vom 11. November 1937

frist jeden Monatsersten gekündigt werden. Die beabsichtigte Auflösung des Dienstverhältnisses ist vorerst dem Stadtarzt schriftlich unter Anführung der Gründe mit dem Bemerken bekanntzugeben, dass es ihm freistehe, sich dazu binnen 14 Tagen schriftlich zu äussern. (2) Auch der Stadtarzt kann das Dienstverhältnis unter Einhaltung der vierteljährlichen Kündigungsfrist mit jeden Monatsersten schriftlich kündigen. § 7. Für den Anspruch auf einen Ruhegenuss, die Versorgung der Witwen und Waisen nach einem Stadtarzt, den Todesfallsbeitrag, die Abfertigung der Witwe, den Verlust des Anspruches auf die Ruhe- und Versorgungsgenüsse, bezw. deren Entzug und die Höhe des Pensionsbeitrages haben die für die öffentlich-rechtlich Bediensteten der Verwendungsgruppe 8 geltenden einschlägigen Bestimmungen der Dienstordnung für die Beamten (öffentlich-rechtlich Bediensteten) der landesunmittelbaren Stadt Steyr Anwendung zu finden. § 8. Die zur Bemessung der einmaligen Abfertigung und der fortlaufenden Ruhegenüsse anrechenbare Ruhegenussbemessungsgrundlage beträgt 78.3 % des Anfangsbezuges der Verwendungsgruppe 8. Der Ruhegenuss wird nach zehn ohne Unterbrechung vollendeten Dienstjahren mit 40 % dieser Grundlage berechnet und steigt jährlich um 2.4 %. Die Höhe des Versorgungsgenusses der Witwe beträgt die Hälfte des vorerwähnten Ruhegenusses. Von diesem Versorgungsgenuss werden die allfälligen Erziehungsbeiträge nach den für die Waisen nach öffentlich-rechtlich Bediensteten geltenden Vorschriften bemessen. § 9. (1) Die vom Dienstnehmer verschuldete Kündigung hat den Verlust des Anspruches auf die Ruhe- und Versorgungsgemüsse zur Folge. (2) Wenn die Stadt von dem ihr zustehenden Kündigungsrechte aus Gründen Gebrauch macht, die nicht in einem Verschulden des Stadtarztes gelegen sind, so führt dies keine Verwirkung des Pensionsanspruches herbei, sondern bleiben dem Stadtarzte die Ansprüche auf einen Ruhegenuss für sich und für die Versorgungsgenüsse seiner anspruchsberechtigten Angehörigen unter Anrechnung der bis zur Kündigung zurückgelegten Dienstzeit gewahrt. Der Stadtarzt tritt aber erst in jenem Zeitpunkte in den Bezug des Ruhegenusses, in dem er beim Weiterdienen die für die Verwendungsgruppe 8 vorgeschriebene Gesamtdienstzeit vollendet hätte.

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