Gemeinderatsprotokoll vom 13. März 1931

§ 11. Die Vermieterin ist berechtigt, so oft sie es für notwendig erachtet, nach vorheriger rechtzeitiger Ansage das Mietobjekt samt Zubehör in allen seinen Teilen durch ihre Organe besichtigen zu lassen. § 12. Vorliegender Mietvertrag gilt auf die Dauer von zehn Jahren das ist bis 31. Dezember 1940 (eintausendneunhundertvierzig) geschlossen. Dieser Vertrag gilt auf weitere fünf Jahre verlängert, falls er nicht von der Vermieterin ein halbes Jahr vor Ablauf der Vertragsdauer gekündigt wird. § 13. Den Mietern wird hinsichtlich des Mietobjektes ein Vorkaufsrecht eingeräumt, das innerhalb vier Wochen nach Verständigung auszuüben ist. § 14. Die Vermieterin kann vierteljährlich kündigen, wenn a) die Mieter mit der Bezahlung des Mietzinses über ein halbes Jahr im Rückstande sind, b) die Mieter ihren Verpflichtungen nach den §§ 1, 5, 6, 7, 8 u. 10 zu erfüllen sich trotz ausdrücklicher Aufforderung nachzukommen weigern, bezw. den in diesen Paragraphen festgelegten Vertragspunkten zuwiderhandeln. § 15. Die Mieter sind verpflichtet, die notwendigen gewerblichen Berechtigungen zu erwerben. § 16. Beide Vertragsteile verzichten auf das Rechtsmittel diesen Vertrag wegen Verletzung über die Hälfte des wahren Wertes anzufechten. § 17. Für alle aus diesem Vertrage entstehenden Verpflichtungen haften die Mieter zur ungeteilten Hand.

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