Gemeinderatsprotokoll vom 21. Dezember 1929

836/5 und 665/5 den zur Erweiterung des Annaberges unbedingt erforderlichen Grundstreifen unentgeltlich und lastenfrei an die Verkäuferin abzutreten. Diese Verpflichtung ist als Reallast auf dem Kaufobjekte einzuverleiben. 8.) Der Käufer räumt der Verkäuferin das Recht ein, Wasser aus der im allgemeinen öffentlichen Krankenhaus gelegenen Entnahmestelle (Schachtbrunnen mit elektrisch betriebenem Pumpwerk im Krankenhausgarten) für den Komplex des städtischen Versorgungsheimes Sierningerstrasse Nr.150 in Steyr und Steinfeldstrasse Nr. 3 ferner für die beiden Wohnhäuser (altes und neues Schererhaus C.Nr. 157, Sierningerstrasse Nr. 117) endlich für die auf der G.P. 740/1 stehenden Wohnbaracken für die Dauer der Benützung dieser Baracken zu Wohnzwecken zu beziehen, soweit dadurch die Versorgung des Krankenhauses mit Wasser nicht gefährdet wird. Diese Servitut ist auf der Liegenschaft E.Zl. 1255 Grundbuch Steyr als dem dienenden Gute zu Gunsten der angeführten Liegenschaft einzuverleiben. Der Käufer ist berechtigt, für das zu entnehmende Wasser einen Wasserzins zu begehren, für welchen jedoch kein höherer Tarif in Anwendung gebracht werden darf, als der deweils für die städtischen Wasserwerke Zwischenbrücken und Schlüsselhof geltende Tarif. Andere Verpflichtungen bestehen für die servitutsberechtigten Liegenschaften nicht. 9.) Der Käufer räumt der Verkäuferin das Recht des Wiederkaufes (Vorkaufsrecht) des Kaufobjektes derart ein, dass der Käufer verpflichtet ist, innerhalb 30 Tagen nach geschehener Anbietung zu dem Anbot Stellung zu nehmen, widrigens dasselbe als abgelehnt anzusehen ist. 10.) Beide Teile erteilen die Bewilligung, dass auf Grund dieses Vertrages a) bei der Liegenschaft E.Zl. 1255 G.P. 726/1 und 727 in die Parzellen 726/1, 726/3m 727 in 727/1 und 727/2 untergeteilt, die Teilparzellen 726/3 und 727/2 lastenfrei abgeschrieben und in

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