Gemeinderatsprotokoll vom 21. Dezember 1929

welcher Betrag auf den Kaufschilling hiemit verrechnet wird, b) Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufschillingsbetrag von S 200.000.- für Rechnung der Verkäuferin an die oberösterreichische Landeshypothekenanstalt in Linz zur teilweisen Tilgung des Kontokorrentkredites Nr. 2110 sofort zu überweisen. c) Den Kaufschillingsrest von S 246.758,04 hat der Käufer nach Fertigung dieses Vertrages in Barem bezahlt, weshalb diese Zahlung per Kontraktum hiemit quittiert wird. 3.) d) Die physische Uebergabe bezw. Uebernahme des Kaufobjektes ist mit Fertigung dieses Vertrages erfolgt. Hinsichtlich der Steuern, Lasten und Abgaben hat der 1. Jänner 1930 als Verrechnungstag zu gelten. 4.) Für eine bestimmte Beschaffenheit oder ein bestimmtes Ausmass des Kaufobjektes leistet die Verkäuferin keine Gewähr. Dieselbe haftet jedoch - abgesehen von der auf der Liegenschaft E.Z1.1068 Grundbuch Steyr in C Postzahl 3 zu Gunsten des St. Anna Benefiziums haftenden Servitutes, welche von dem Käufer zur weiteren Duldung übernommen wird - für die Lastenfreiheit des Kaufobjkktes und ist verpflichtet, etwa hervorkommende Lasten innerhalb 60 Tagen zur Löschung zu bringen und den Käufer schadlos zu halten. 5.) Beide Teile verzichten auf das Recht, diesen Vertrag wegen Verletzung über die Hälfte des wahren Wertes anzufechten. 6.) Die mit der Errichtung und grundbücherlichen Durchführung dieses Vertrages verbundenen Kosten und Gebühren, sowie die Uebertragungsgebühr samt allen Zuschlägen hat der Käufer allein zu tragen. 7.) Der Käufer bezw.dessen Rechtsnachfolger sind über jederzeitiges Verlangen der Verkäuferin verpflichtet, von den zur Liegenschaft E.Zl. 1068 Grundbuch Steyr gehörigen Parzellen

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2