Gemeinderatsprotokoll vom 27. April 1923

auf das Pachtobjekt entfallenden Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben, Umlagen etc. zu bezahlen. § 5. Die Pächterin ist verpflichtet, durch die ganze Pachtdauer das Pachtobjekt samt allen dazu gehörigen Räumlichkeiten und Zugehör gegen Brandschaden und das Unternehmen gegen Haftpflicht versichert zu halten und die Assekuranzprämien aus Eigenem zu bezahlen, widrigenfalls sie jeden Feuerschaden aus Eigenem zu tragen hat; für die Feuerversicherung des Pachtobjektes übernimmt die Verpächterin die Hälfte der Prämien. § 6. Die Pächterin hat auch jeden Feuerschaden zu tragen, für den die Versicherungsanstalt etwa wegen Fahrlässigkeit der Organe der Unternehmung nicht aufkommt, sowie für alle sonstigen ausserordentlichen Unglücksfälle zu haften, die durch den Betrieb herbeigeführt werden. Alle notwendigen Reparaturen sind unverzüglich vornehmen zu lassen. § 7. Die Pächterin ist verpflichtet, das Pachtobjekt samt allen Zugehör dürch die ganze Pachtdauer auf eigene Kosten in gutem Zustande zu erhalten. § 8. Zur Vornahme von Neu-, Zu-, Um-, und Aufbauten ist die Pächterin nur nach eingeholter Zustimmung der Verpächterin berechtigt; werden derartüge Bauten ohne Zustimmung der Verpächterin durchgeführt, so ist sie berechtigt, die Entfernung derselben nach Ablauf des Vertrages zu verlangen, ist aber keinesfalls verpflichtet die Kosten derselben zu vergüten. Die Kosten aller solcher Herstellungen und Änderungen hat die Pächterin, falls nicht besondere Vereinbarungen getroffen berden, allein zu tragen, während die Investitionen selbst nach Ablauf des Vertrages in das unbeschränkte Eigentum der Verpächterin übergehen.

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