Gemeinderatsprotokoll vom 27. April 1923

Für alle in den ersten fünf Jahren nach Errichtung dieses Vertrages gemachten Aufwendungen, seien sie notwendig, nützlich oder dienen sie nur dem Schönheitsbedürfnis, bietet auch die Verpächterin nach Ablauf des Vertrages keinen Ersatz. Für den nach dieser Frist durchgeführten Investitionen bietet die Verpächterin, falls sie nicht schon seinerzeit an den Kosten mitgetragen hat, einen Ersatz nach dem Werte, den dieselben am Tage der Übergabe haben. § 9. Ist durch ein Elementarereignis eine solche Beschädigung des Pachtobjektes und der dazugehörigen Räumlichkeiten herbeigeführt worden, dass der Betrieb hiedurch unmöglich geworden ist, so hat die Verpächterin, falls sie die Beseitigung dieser Schäden durch Wiederherstellung der zerstörten Räumlichkeiten oder sonstigen Einrichtung, überhaupt vorzunehmen beabsichtigt, dies ungesäumt zu tun. Die Pächterin bleibt, solange das Pachtobjekt ohne Gefährdung der Sicherheit des Betriebes nicht benützt werden kann, von der Zahlung des Pachtzinses befreit. § 10. Die Pächterin ist verpflichtet, die für Ausstellungszwecke geeigneten Räumlichkeiten des Pachtobjektes über Verlangen des Magistrates Steyr, das mindestens zwei Monate vord der Inanspruchnahme beim Unternehmer zu stellen ist, durch längstens drei Wochen während des Jahres innerhalb der Sommermonate dem Magistrat Steyr gegen eine entsprechende Vergütung, die die eigenen Einnahmen nicht übersteigen darf, zu überlassen. § 11. Vorliegender Vertrag gilt als auf die Dauer von 30 Jahren vom Tage des der Unterfertigung folgenden Kalendervierteljahres beginnend, geschlossen und kann innerhalb dieser Zeit nur auf Grund der in den folgenden §§ vorgesehenen Bestimmungen aufgelöst werden.

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